Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

588 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
nicht auf Z. R. 70 150, JW. 07 208-322, 08 ½1, 09 735, Gr. 53 1080, 54 7/1. 
Der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende Schaden muß 
als ein einheitlicher angesehen werden. Verbindung der Teilklage mit 
der Feststellungsklage wegen des noch nicht übersehbaren Schadens nötig. 
Soweit ein erst nachträglich eingetretener Schaden zu dem von Anfang 
an vorliegenden hinzugetreten ist oder dem Verletzten eine ihm nach- 
teilige Wirkung der unerlaubten Handlung erst später bekannt oder von 
ihm als Folge oder Handlung erkannt wird, beginnt die Verjährung 
erst von der Zeit an, wo er Kenntnis von diesem auf die unerlaubte 
zurückzuführenden Schaden erlangt ZE. JW. 07 75, 0811. 
195 
uch- dann, wenn der Schade erst lange Zeit nach Begehung 
der Heluch eingetreten oder erkennbar geworden ist S. JW. 07 . 
In den Fällen der §8 836, 837, 838 ist der Zeitpunkt maßgebend, 
wo das Gebäude oder Werk errichtet oder die Unterhaltungspflicht das 
letztemal versäumt worden ist; im Falle des § 836“ ist die Beendi- 
gung des Besitzes entscheidend. 
8. Da der Herausgabeanspruch nicht auf der unerlaubten Hand- 
lung (beruht: gPO. 8 32 deshalb nicht anwendbar. 9. 88 812 f. 
Der Bereicherungsanspruch unterliegt der ordentlichen Ver- 
- (§ 195), die mit der Erlangung der Bereicherung beginnt (§ 198). 
Der Ubergang von der Schadensersatzklage zur Vereicherungsllage (als 
Neplir au dee Verjährungseinrede) ist keine unzulässige Klageänderung 
E. R. 7135 
3. Erfähmngsverweigerung §. 853. 
Erlangt Jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte 
Handlung eine Forderung gegen den Verletzten 1, so kann der 
Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern?, wenn der An- 
spruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist. 
IIa 776, II b 838, III 837. Prot. II, 612, 713 ff., VI, 200 688 812 M. 6. 
1169. 
1. Z. B. durch arglistge „Täuschung (K. R. 60 ), Drohung oder 
im Falle des § 826 2. . R. 5 
2. Einrede im Sinne Sdes BGB. (§202 A. 6). Im Falle der 
Erfüllung Anspruch aus der ungerechtfertigten Bereicherung (8 813). 
§ 853 ist beim Betruge nur anwendbar, wenn der die Erfüllung 
weigernde Betrogene auch die Uuflösung des ganzen zweiseitigen Ver- 
trags will k. R. 60 25. 3. 8§ 821.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.