588 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
nicht auf Z. R. 70 150, JW. 07 208-322, 08 ½1, 09 735, Gr. 53 1080, 54 7/1.
Der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende Schaden muß
als ein einheitlicher angesehen werden. Verbindung der Teilklage mit
der Feststellungsklage wegen des noch nicht übersehbaren Schadens nötig.
Soweit ein erst nachträglich eingetretener Schaden zu dem von Anfang
an vorliegenden hinzugetreten ist oder dem Verletzten eine ihm nach-
teilige Wirkung der unerlaubten Handlung erst später bekannt oder von
ihm als Folge oder Handlung erkannt wird, beginnt die Verjährung
erst von der Zeit an, wo er Kenntnis von diesem auf die unerlaubte
zurückzuführenden Schaden erlangt ZE. JW. 07 75, 0811.
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uch- dann, wenn der Schade erst lange Zeit nach Begehung
der Heluch eingetreten oder erkennbar geworden ist S. JW. 07 .
In den Fällen der §8 836, 837, 838 ist der Zeitpunkt maßgebend,
wo das Gebäude oder Werk errichtet oder die Unterhaltungspflicht das
letztemal versäumt worden ist; im Falle des § 836“ ist die Beendi-
gung des Besitzes entscheidend.
8. Da der Herausgabeanspruch nicht auf der unerlaubten Hand-
lung (beruht: gPO. 8 32 deshalb nicht anwendbar. 9. 88 812 f.
Der Bereicherungsanspruch unterliegt der ordentlichen Ver-
- (§ 195), die mit der Erlangung der Bereicherung beginnt (§ 198).
Der Ubergang von der Schadensersatzklage zur Vereicherungsllage (als
Neplir au dee Verjährungseinrede) ist keine unzulässige Klageänderung
E. R. 7135
3. Erfähmngsverweigerung §. 853.
Erlangt Jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte
Handlung eine Forderung gegen den Verletzten 1, so kann der
Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern?, wenn der An-
spruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.
IIa 776, II b 838, III 837. Prot. II, 612, 713 ff., VI, 200 688 812 M. 6.
1169.
1. Z. B. durch arglistge „Täuschung (K. R. 60 ), Drohung oder
im Falle des § 826 2. . R. 5
2. Einrede im Sinne Sdes BGB. (§202 A. 6). Im Falle der
Erfüllung Anspruch aus der ungerechtfertigten Bereicherung (8 813).
§ 853 ist beim Betruge nur anwendbar, wenn der die Erfüllung
weigernde Betrogene auch die Uuflösung des ganzen zweiseitigen Ver-
trags will k. R. 60 25. 3. 8§ 821.