Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

Drittes Buch. 
Bachenrecht.“ 
* Inhaltsülbersicht Einleitung IIIA. Das Sachenrecht bezieht sich 
nur auf Sachen im Sinne des § 90. Ausnahmen in § 90 A. 2. Über 
Entschädigungen, die an die Stelle der Sache treten, a. 52, 53. — Über 
absolute Rechte mit unkörperlichem Gegenstande § 90 A. 2 (geistiges 
Eigentum der Reichsverfassung a. 4 Nr. 6). Die Vorschriften für Grund- 
cke und den Grundstücken gleichgestellte Immobiliarrechte (§ 90 A. 2) 
ind in der Hauptsache von denen für bewegliche Sachen getrennt. Ge- 
meinschaftlich nur Abschn. I, 88 903, 904, Abschn. III Tit. 4 u. 5, 
Abschn. V Tit. 2. — Es bestehen weitgehende Vorbehalte für das Landes- 
recht, insbesondere die Gebiete des Wasserrechts, des Deich= und Siel- 
rechts, des Bergrechts, des Jagd- und Fischereirechts, sowie die be- 
stehenden landschaftlichen Kreditinstitute betreffend (a. 65 bis 69, 167). 
Zum öffentlichen Recht gehören auch die besonderen Bestimmungen über 
Staatsgüter (Domänen), Pr. ALR. II, 14 88 11 bis 19, 36 bis 40, 
42, 43, 76. — Im Sachenrecht treten im Gegensatz zu den Vollrechten 
die auch den Rechtsschein (Einl. IIa) begründenden Minderrechte des 
Besitzes (§8 854 bis 872, auch §§ 1029, 1043) und des Buchrechts (88 891 
bis 892). Den Mittelpunkt des Sachenrechts, welches sich grundsätzlich 
nur mit den sog. Rechten an Sachen (iura in re) beschäftigt (indessen 
88 1068 ff., 1273 ff.), bildet das Eigentum (88 903 bis 1011). Für 
das Grundeigentum sind besondere landesrechtliche Gestaltungen gestattet 
nach a. 57 bis 59, 61 bis 63, auch 137, 197. — Den Gegensatz zum 
Eigentum bilden die Rechte an fremder Sache. Ihre Zahl der Rechte 
an Sachen ist nach BG#B., vorbehaltlich landesrechtlicher Erweiterungen 
nach a. 110 ff., 131 bis 133, 172, 182, 184, vgl. auch 73, 74 (für die 
Grundstücke der Eingebornen und anderer Farbigen in den Schutzg VO. 
v. 21. 11.02. § 6 Nr. 3 a) geschlossen, E. R. 55 378, 56. Das B#. 
kennt daher kein Zurückbehaltungsrecht als Recht an der Sache, A.“ 
vor §8 1204. Eigenartig die Belastung des Anteils eines Miteigentümers 
nach § 1010. Anderen Rechten kann durch Eintragung oder Besitz- 
ergreifung die Eigenschaft eines Rechtes an der Sache im Sinne des 
Be#. nicht gegeben werden, E. FG. 125. Doch gewährt der Besitz den 
Besitzesschutz (auch aus § 1007) gegen jeden Dritten. Über den petito- 
rischen, von Eintragung unabhängigen Schutz von Grundstücksmiete 
und ,pacht gegen dritte Erwerber 88 571 ff. mit §88 580, 581, auch
	        
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