Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

J. Abschn.: Besitz. 591 
Die Einigungs des bisherigen Besitzers? und des Er- 
werbers genügt 10 zum Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage 
ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.7 
172 3674 r 777, I# 839, III 888. M. III, 80, 93. Prot. III, 
1. 38 854 bis 867 beziehen sig zunächst auf unmittelbaren Besitz. 
Über Anwendung auf mittelbaren Besitz § 868 A. 6. 
2. Kein Unterschied zwischen juristischem Besitz und Gewahrsam 
(Inhabung (8§8 793 ff.), Detention) in dem bisherigen Sinne. Vgl. aber 
§ 855 gegenüber § 868. B8PO. (88 808, 809, 886) hat den Ausdruck 
Gewahrsam = unmittelbarer Besitz beibehalten, ebenso StGB. 8 246. 
HG. 8 6163. 8 1205 A. 2. — Für mittelbaren Besitz § 870 A. 4. 
3. § 90 A. 1, auch wegen der Sachinbegriffe, E. R. 52 289. Besitz 
ergreift die Ausübung nachbarrechtlicher Befugnisse. Auf das Zubehör 
erstreckt sich der Erwerb (anders wie nach §§ 926, 1031) nicht notwendig. 
Zesgiahiehhit der res extra commercium richtet sich nach Landesrecht 
90 A. 4). 
  
4. Insbesondere mittelst einseitiger Besitzergreifung, auch durch 
andere, z. B. B3PO. 8 808. Abs. 1 hat zunächst den originären Be- 
sitzerwerb im Auge. Gegensatz Abft. 2. 
5. Körperliche Berührung nicht erforderlich. Bewegliche Sachen 
müssen in eine Beziehung zur Person oder in von ihr beherrschte Räume 
gebracht werden. Doch reicht das Raumverhältnis keineswegs immer 
aus. Gestattung des Kiesgrabens schließt nicht notwendig Besitzein- 
räumung in sich, E. JW. 02 B.2. Verpackung, in Säcke des Empfängers 
gibt diesem noch keinen Besitz, E. R. 57 ¼0. Besitzergreifung nach ab- 1, 
lein Rechtsgeschäft (A. * vor 8 104), steht aber, wenn sie mit Willen 
des bisherigen Besitzers erfolgt, einer Übergabe (8 929 A. 4) gleich, 
E. JW. 08es. 
Willensakt nicht erforderlich, jedenfalls kein rechtsgültiger. Kinder 
und rrann können Besitz haben (A. 7* vor 9 854), auch selbst 
nach Abs. 1 erwerben. Auf Grund oder Absicht bei dem Besitzerwerb 
(Eigenbesitz oder Lehnbesitz § 872) kommt es nicht an, doch begründet 
5 855 eine Ausnahme. — ##vuch Wissen von dem Erwerbe nicht er- 
forderlich. 
6. oder Teile derselben (§ 865). — Mitbesitz § 866. 
7. Dadurch wird die durch den Besitz begründete Rechtsstellung 
88 859, 861, 862, 867) erlangt, ohne daß ein weiterer Rechtsgrun 
r die tatsächliche Gewalt in Frage kommt (§ 863). Bei Grundstücken 
ist die für den Besitz als solchen überhaupt nicht zulässige Eintragung 
im Grundbuch m Anders für den Rechtsbesi (§ 1029). 
8. Einigung ist der allgemeine gesetzestechnische Ausdruck für den 
sog. abstrakten dinglichen Vertrag, welcher nach dem Be. bei jedem 
Erwerb eines dinglichen Rechts, einschließlich des Besitzes, durch Uber- 
tragung, nicht aber auch bei anderen derivativen und noch weniger 
bei nicht derivativen Erwerbsarten vorhanden sein muß. Für Grund- 
stücke §8 873, 880, 925, 1015, für bewegliche Sachen 88 929, 1032,
	        
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