Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

22 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
1. auf einer durch Satzung oder sonst rechtsgültig eingeräumten 
Sonderstellung beruhend, im Gegensatz zu den gewöhnlichen Mitglied- 
schaftsrechten. Z. JW. 0182, R. 5717, 68 10. 
2. zwingend. § 32 A. 6. Ebensowenig können ihm Sonder- 
beschränkungen auferlegt werden. — Ungültigkeit der Bestellung der 
Versammlung zum Schiedsgericht für Streitigkeiten mit den Mitgliedern 
E. JW. 06 86. 
5. Bernfung §. 36. 
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung 
bestimmten Fällen sowie dann zu berufen?, wenn das Interesse 
des Vereins es erfordert. 
IIa 84, Ib 38, III 38. Prot. 1, 532. D. 11. — HGB. 8 255, RWG. v. 
1. 5. 89 8 44. 
1. 858 Nr. 4. 2. durch den Vorstand, formlos, soweit die Satzung 
nichts bestimmt. § 58 Nr. 4. 3. zwingend, 832 A. 6.— Fernerer Fall 837. 
§. 37. 
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch 
die Satzung bestimmte Theil oder in Ermangelung einer Be- 
stimmung der zehnte Theil der Mitglieder die Berufung schrift- 
lich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. 
Wird dem Verlangen nicht entsprochen 3, so kann das 
Amtsgericht, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat, die 
Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung 
der Versammlung ermächtigen und über die Führung des Vor- 
sitzes in der Versammlung Bestimmung treffen. Auf die Er- 
mächtigung muß bei der Berufung der Versammlung Bezug 
genommen werden.““5 
II a 35, IIb 34, III 34. Prot. 1, 532, VI, 115. — 9G. 8 254, R. v. 
1. 5. 89 8 45. 
1. 98 58 Nr. 4. 2. Gegenüber wenigstens einem Mitgliede 
des Vorstandes, 8§ 282. 
3. Bezieht sich nur auf den Fall des Abs. 1, nicht auf die Fälle 
des § 36 
4. nach seinem Ermessen. — Anhörung des Vorstandes und Rechts- 
mittel FGG. 8 160. 5. zwingende Vorschrift. § 32 A. 6. 
VI. Mitgliedschaft 
1. Übertragbarkeit 8. 38. 
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht ver- 
erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht 
einem Anderen überlassen werden:: 
IIa 361,, IID 35, III 35. Prot. 1, 534. D. 11. 
1. Ausübung durch gesetzliche Vertretung und den Vorstand juri- 
stischer Personen nicht ausgeschlossen. — 8 38 ist nicht zwingend § 40.
	        
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