I. Abschn.: Besitz. 595
3. Bererbung §. 857.
Der Besitz geht s auf den Erbens über.“-5
2025 bis 2054, II a 7792, IIb 842, III 841. M. V, 580. Prot. V,
650, 653. D. 110.
1. Eigenbesitz (8 872) oder Lehnbesitz. Übergang des eigentlichen
Besitzes im Sinne des BG#. mit allen seinen rechtlichen Wirkungen,
nicht bloß besitzähnliche Rechtsstellung oder „entsprechende“ Anwendung
des Besitzrechts. Auf den Besitz kraft Amts bezieht sich § 857 nicht.
Auch das den anderen Gesellschaftern etwa anwachsende Gesellschafts-
vermögen (8 738) ist ausgenommen. Besitzdienerschaft bleibt beim Tode
nur bestehen, wenn das Abhängigkeitsverhältnis auch gegenüber dem
Erben besteht.
2. Mit dem Tode und noch bevor der Erbe die tatsächliche Ge-
walt erlangt hat, . JW. 06458 (ogl. aber § 2025 A. 4 und 8 2027).
In den Fällen der 88 1953, 2344, 2078 bis 2082, 2281, 2285, 142
olgt Verlust des lediglich nach § 857 erworbenen Besitzes mit rück-
wirkender Kraft. Ist bei einem Erbfall ein nasciturus beteiligt, so er-
folgt der Besitzerwerb bei der Geburt mit rückwirkender Kraft 9 1923).
3. D. h. auf den wahren Erben. Auch auf den Nacherben (§ 2139),
des unmittelbaren bzw. mittelbaren Besitzers, sofern nicht der Vorerbe
der Herstellung der tatsächlichen Gewalt sich widersetzt. — Für juristische
Personen §§ 46, 88. — . Bay. 7 bos.
4. Folge des § 1922. Auch hier Besitzerwerb durch Rechtsnach-
folge (8§ 221, 943). — Ein weiterer Fall des Besitzübergangs ohne
weiteres ist die Gütergemeinschaft (68 1438, 1519, 1549). — Für den
mittelbaren Besitz § 870 A. 4.
5. Verlust nach § 856. Er kann aber durch fremden Besitzerwerb
oder Unmöglichkeit der Besitzausübung verloren gehen, bevor der Erbe
die tatsächliche Gewalt erlangt hatte.
4. Rechtsschn «
ychBofangfetzungen 8. 858.
Wer: dem Besitzer? ohne dessen Willen den Besitz ent-
zieht“ oder ihn im Besitze stört 5, handelt, sofern nicht das Gesetz
die Entziehung oder die Störung gestattet 8, widerrechtlich (ver-
botene Eigenmacht).
Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft.
Die Fehlerhaftigkeit muß der Nachfolger im Besitze? gegen sich
gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist 10 oder die Fehlerhaftig-
keit des Besitzes seines Vorgängers 1 bei dem Erwerbe ½ kennt.
1 814, 818, IIa 780, IIb 348, III 8342. M. III, 110, 122. Prot. II1,
de. D. 110. — 88 892, 2025.
1. Auch der Besitzdiener (§ 855) und der mittelbare Besitzer (8 868).
2. Der den Besitz in gesetzlicher Weise (88 854, 857) erworben
und nicht wieder verloren hat. Verlust ist Einrede im Sinne der 3P.
Für Teilbesitzer § 865, Mitbesitzer § 866, mittelbaren Besitzer § 869.
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