Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Besitz. 601 
der Besitzer wird regelmäßig zu ideellen Anteilen („Bruchteilen“ 8 1008 
stattfinden (§ 741). Indes ist auch Mitbesitz zu gesamter Hand mögli 
(88 54, 719, 1438, 2032). § 1008 A. 2. Für § 866 ist das gleichgültig, 
nicht aber für die Verfügung über den Besit. 
2. Dritten gegenüber steht jeder Mitbesitzer hinsichtlich des Be- 
sitesschugzes wie ein Alleinbesitzer. § 1011 findet keine Anwendung. 
3. Im übrigen, also namentlich im Falle der Entziehung (8 861), 
ist der Beitzesschutz auch gegen den Bütbesger gegeben. 
* 7432, 746, aber auch 8 
uch Teilbesitz 9 L ann Seuckhtrschaftlih sein. — Über 
mittelhere Besitz § 868 M 
7. Abholungsauspruch §. 867. 
Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers : auf ein im 
Besitz eines Anderen befindliches Grundstück? gelangt, so hat ihm 
der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Weg- 
schaffung zu gestatten , sofern nicht die Sache inzwischen" in 
Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks 
kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung“" 
entstehenden Schadens? verlangen. Er kann, wenn die Entstehung 
eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis 
ihm Sicherheit geleistet wird 3; die Verweigerung ist unzulässig, 
wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.) 
1 867, IIa 789, IID 858, —* M. III, 296. Prot. III, 164, VI, 
220. D. 114. — 88 258 
1. 8§ 856, 858 A. 1. Wegen des mittelbaren Besitzers § 869 a. E. 
Für den Eigentümer § 1005. — Gilt nicht für übergefallene Früchte 
§ 911. 2. § 90 Wcr 3. 
3. Ohne Erlaubnis darf das Grundstück nicht betreten werden, 
Selbsthilfe könnte jedenfalls nur auf § 229, nicht auf § 859 gestützt 
werden. Die Klage geht gegen den Grundstücks bes itzer, auch den 
mittelbaren (§ 868), jedoch nicht gegen den Besitzdiener. 86 863, 864 
finden keine Anwendung. Berufung auf besseres Recht an der Sache ist 
dem Grundstücksbesitzer nicht abgeschnitten. — Zwangsvollstreckung ZPO. 
8 890. 4. von dem Grundstüllebesitzer oder von einem anderen. 
5. § 854. Nach der Inbesitznahme können nur der possessorische 
Weg des 8 861 bzw der petitorische der 88 985, 1007 sowie Schadens- 
ansprüche in Frage kommen. 
6. Der Verpflichtete kann die Aufsuchung und Wegschaffung auch 
selint bbeforgen, sofern der Berechtigte dadurch keinen Schaden erleidet — 
§ 2 7. 8 252 ff. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. 
268 88 232 9. Für Bienenschwärme 8 962. 
II. Mittelbarer Besitz. 1. Begriff S. 868. 
Besitzt Jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfand- 
gläubiger, Pächter, Miether ?, Verwahrer oder in einem ähn-
	        
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