Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

604 Drittes Buch. Sachenrecht. 
1. § 868. 2. d. h. der aus dem in §8 868 gekennzeichneten Ver- 
hältnisse etwa hervorgehende Anspruch. Bgl. § 931 A. 3. E. R. 54 . 
3. 88 398 ff. Anzeige an den unmittelbaren Besitzer nicht er- 
forderlich, S. R. 52277. Vgl. aber § 12052. Der Abtretung steht auch 
hier der gesetzliche Ubergang (8§g 412, 413) gleich, z. B. im Falle des 
8 574, nicht aber die Überweisung zur Einziehung im Wege der Zwangs- 
vollstreckung (ZPO. 88 846, 849), Z. R. 63 718. 
4. 88 931, 934, 1032, 1205. 
5. § 870 ersetzt den § 8542. Für Warenpapiere HGB. 88 424, 
450, 647, 365. Anderweiter derivativer Erwerb § 857 und § 857 M. 4. 
Originärer Erwerb durch Begründung des in § 868 bezeichneten Ver- 
hältnisses; insbesondere, indem sich der bisherige unmittelbare Besitzer 
zu mittelbarem macht (Rechtshandlung, auch im Hinblick auf das An- 
fechtungsrecht der Gläubiger [8 142 MA. 1), 2. Gr. 53 104), oder auch 
nach § 930 (constitutum possessorium). — Der Verlust des mittelbaren 
Besitzes, für den an und für sich § 856 maßgebend ist, kann nament- 
lich auch so erfolgen, daß der unmittelbare Besitzer aufhört, in einem 
Verhältnisse zum mittelbaren Besitzer zu stehen, wie es § 868 erfordert, 
sein (brevi manu traditio, vgl. § 929) oder daß der mittelbare Be- 
sitzer wieder unmittelbarer Besitzer wird. — Wird der unmittelbare Be- 
sitz übertragen, ohne daß der Rechtsnachfolger im Besitz zum Besitzmittler 
gemacht wird, so geht der mittelbare Besitz unter. 
4. Mehrfacher Besitz §. 871. 
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem 
Verhältnisse der im §. 868 bezeichneten Art, so ist auch der 
Dritte: mittelbarer Besitzer. 
I 8211, IIa 791, II b 856, III 855. M. III, 128. Prot. III, 225. 
1. Entfernt mittelbarer Besitzer mit allen Rechten des Besitzers, 
§ 868 M. 6. 
III. Eigenbesitz §. 872. 
Wer eine Sache als ihm gehörendt besitzt?, ist Eigenbesitzer. 
1 797, IIa 798, II b 857, III 856. M. III, 80. Prot. III, 227. D. 115. 
1. d. h. zum Zwecke der Ausübung des Eigentums, § 9552. Es 
enügt der, meistens ohne weiteres anzunehmende, äußere Anschein des 
Eigentums. Für bewegliche Sachen Vermutung des § 1006. Für 
Grundstücke gibt diesen Anschein jedenfalls die Eintragung im Grund- 
buch, § 891. Vgl. aber §§ 937, 945, 955. Subjektive Erfordernisse, wie 
guter Glaube, bestehen nicht. Selbst der Mangel des animus domin. 
schließt den Eigenbesitz nicht notwendig aus. A. M. E. R. 54 ½5. Kinder 
und Wahnsinnige können Eigenbesitz originär selbst erwerben. 
2. Er kann entweder unmittelbarer oder mittelbarer oder ent- 
fernt mittelbarer Besitzer, auch Mitbesitzer sein (88 868, 871, 866, 941). 
Teilbesitz (§ 865) ist wegen § 93 nur so möglich, daß er die Sache 
zum Teil mittelbar, zum Teil unmittelbar besitzt, § 865 A. 3. Zu. 
sammentreffen von Eigenbesitz und Lehnbesitz in § 1052 A. 7.
	        
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