604 Drittes Buch. Sachenrecht.
1. § 868. 2. d. h. der aus dem in §8 868 gekennzeichneten Ver-
hältnisse etwa hervorgehende Anspruch. Bgl. § 931 A. 3. E. R. 54 .
3. 88 398 ff. Anzeige an den unmittelbaren Besitzer nicht er-
forderlich, S. R. 52277. Vgl. aber § 12052. Der Abtretung steht auch
hier der gesetzliche Ubergang (8§g 412, 413) gleich, z. B. im Falle des
8 574, nicht aber die Überweisung zur Einziehung im Wege der Zwangs-
vollstreckung (ZPO. 88 846, 849), Z. R. 63 718.
4. 88 931, 934, 1032, 1205.
5. § 870 ersetzt den § 8542. Für Warenpapiere HGB. 88 424,
450, 647, 365. Anderweiter derivativer Erwerb § 857 und § 857 M. 4.
Originärer Erwerb durch Begründung des in § 868 bezeichneten Ver-
hältnisses; insbesondere, indem sich der bisherige unmittelbare Besitzer
zu mittelbarem macht (Rechtshandlung, auch im Hinblick auf das An-
fechtungsrecht der Gläubiger [8 142 MA. 1), 2. Gr. 53 104), oder auch
nach § 930 (constitutum possessorium). — Der Verlust des mittelbaren
Besitzes, für den an und für sich § 856 maßgebend ist, kann nament-
lich auch so erfolgen, daß der unmittelbare Besitzer aufhört, in einem
Verhältnisse zum mittelbaren Besitzer zu stehen, wie es § 868 erfordert,
sein (brevi manu traditio, vgl. § 929) oder daß der mittelbare Be-
sitzer wieder unmittelbarer Besitzer wird. — Wird der unmittelbare Be-
sitz übertragen, ohne daß der Rechtsnachfolger im Besitz zum Besitzmittler
gemacht wird, so geht der mittelbare Besitz unter.
4. Mehrfacher Besitz §. 871.
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem
Verhältnisse der im §. 868 bezeichneten Art, so ist auch der
Dritte: mittelbarer Besitzer.
I 8211, IIa 791, II b 856, III 855. M. III, 128. Prot. III, 225.
1. Entfernt mittelbarer Besitzer mit allen Rechten des Besitzers,
§ 868 M. 6.
III. Eigenbesitz §. 872.
Wer eine Sache als ihm gehörendt besitzt?, ist Eigenbesitzer.
1 797, IIa 798, II b 857, III 856. M. III, 80. Prot. III, 227. D. 115.
1. d. h. zum Zwecke der Ausübung des Eigentums, § 9552. Es
enügt der, meistens ohne weiteres anzunehmende, äußere Anschein des
Eigentums. Für bewegliche Sachen Vermutung des § 1006. Für
Grundstücke gibt diesen Anschein jedenfalls die Eintragung im Grund-
buch, § 891. Vgl. aber §§ 937, 945, 955. Subjektive Erfordernisse, wie
guter Glaube, bestehen nicht. Selbst der Mangel des animus domin.
schließt den Eigenbesitz nicht notwendig aus. A. M. E. R. 54 ½5. Kinder
und Wahnsinnige können Eigenbesitz originär selbst erwerben.
2. Er kann entweder unmittelbarer oder mittelbarer oder ent-
fernt mittelbarer Besitzer, auch Mitbesitzer sein (88 868, 871, 866, 941).
Teilbesitz (§ 865) ist wegen § 93 nur so möglich, daß er die Sache
zum Teil mittelbar, zum Teil unmittelbar besitzt, § 865 A. 3. Zu.
sammentreffen von Eigenbesitz und Lehnbesitz in § 1052 A. 7.