Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

606 Drittes Buch. Sachenrecht. 
zur Uebertragung" oder Belastung eines solchen Rechtes ist die 
Einigung? des Berechtigten? und des anderen Theiles? über 
den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung? der 
Rechtsänderung in das Grundbuch ½0 erforderlich u, soweit nicht 
das Gesetz ein Anderes vorschreibt. " 
Vor der Eintragung sind die Betheiligten an die Einigung 
nur gebunden 1½6, wenn die Erklärungen gerichtlich oder notariell 
beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben 16 oder 
bei diesem eingereicht sind “ oder wenn der Berechtigte dem an- 
deren Theile eine den Vorschriften der Grundbuchordnung ent- 
sprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat. 
1 8281 „„ I# 794, IIb 858, III 857. M. III, 158 bis 176. Prot. 
III, 52. D. 117. — 88 877, 878, 883. — 88 929, 1154. 
1. § 873 behandelt den rechtsgeschäftlichen Erwerb (auch auf Grund 
Erbschaftskaufs § 2374 laber § 20331), Vermächtnisses § 2174), 8 854 A. 8. 
Sonst ist vielfach der Erwerb auch von der Eintragung, die dann nach- 
träglich im Wege der Berichtigung (8 894) erfolgt, unabhängig, z. B. 
Gütergemeinschaft (8§ 1438, 1519, 1549, wegen rechtsgeschäftlichen Er- 
werbs einer der gütergemeinschaftlichen Ehegatten 4. FMG. 4 109), Erbfolge 
(§ 1922 mit GB0. 8 36, aber nicht Erbteilung auf Grund Teilungs- 
anordnung des Erblassers K. KG. 22 301, R. 527, einen Ausweg bietet 
aber § 2033, E. FG. 3260), auch Erbanteilsveräußerung § 2033, E. K. 
34 707, dem Anfall des Vermögens einer juristischen Person (88 45, 88), 
dem Rückfall infolge einer auflösenden Bedingung (§ 158) oder eines 
Endtermins (§ 163), Zwangsversteigerung (ZVG. 88 90, 130, 8PO. 
§ 325 ), Enteignung (a. 109, für die Schutzgebiete Afrikas und der Süd- 
see VO. v. 14. 2. O03 88 1, 19, 20, 32, nicht aber bei der gütlichen Eini- 
gung E. R. 56 163), Umwandlung von Handelsgesellschaften bzw. Eintritt 
eines neuen Gesellschafters in solche, sowie Ausscheiden eines Gesell- 
schafters bzw. Ubernahme des ganzen Gesellschaftsgeschäftes durch diesen 
(§ 738), nicht aber Ubergang von der Gesellschaft auf den Gesellschafter 
und umgekehrt, Z. KG. 2411, 2851, FG. 2 17, 44, 9 14, R. 65 /0, 
IJW. 081/50, Bay. 7 505, auch nicht bei Einbringung eines gemeinschaft- 
lichen Grundstückes durch sämtliche Gesellschafter, S. R. 56 100, § 1008 
A. 2. Nicht bei Ubereignung in Erfüllung gesetzlicher Pflicht, &. Bay. 
11 538. Ubergang von Grundstücken auf das Reich nach dem R. v. 25. 
5. 73; vgl. auch a. 126, 57 bis 59, 65, 113, 114. — Zu dem von der 
Eintragung unabhängigen Erwerb gehört auch Entstehung des Nieß- 
brauchs nach § 1075 und der Sicherungshypothek nach § 1287 und gPO. 
§ 8482, der Ubergang von Grundstückspfändern auf den Eigentümer 
oder den persönlichen Schuldner (§ 1163 A. 9, 8 1164 A. 9), die kraft 
Gesetzes z. B. nach dem Surrogationsprinzip eintretende Erstattung des 
Pfandrechts auf einen anderen Gegenstand, E. R. 60 224. Uber Pfändung 
von dingl. Rechten 3PO. §§ 830, 837, 857. Die Zwangshypothek 
(3PO. 88 866 bis 868, 932) entsteht dagegen nur durch Eintragung.
	        
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