610 Drittes Buch. Sachenrecht.
2. Berlust 8. 875.
Zur Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück! ist,
soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt?2, die Er-
klärung des Berechtigten, daß er das Recht aufgebe, und die
Löschung“ des Rechtes im Grundbuch erforderlich.“ Die Er-
klärung ist dem Grundbuchamt? oder demjenigen gegenüber ab-
zugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.5
Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung
nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamte gegenüber ab-
gegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den
Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungs-
bewilligung ausgehändigt hat.
1 834, 9601, 965 1, 97721, 1015, 1048, 1061 1, II a 796, IIb 860, III 655.
M. III, 206, 461, 474, 439, 581, 568, 594. Prot. III, 69. D. 118.
88 878, 888, 3886, 887, 1133, 11682, 1180. — a. 68, 120, 188.
1. § 8731. E. KG. 25 6, FW. 4 168. Es handelt sich auch hier
nur um Aufhebung durch Rechtsgeschäft. — Anwendbar auf
Erbbaurecht (§ 1017 A. 1); nicht auf I#enbesrechtliche Erbpacht (a. 63),
E. FG. 9378. Für Eigentum § 9281, Renten wegen Uberbau und Not-
weg 88 9142, 9172, Grundstückspfand §§ 1165, 1168, 1169, 1175,
1176, 11782, 1183,. 2. Bay. 9 506. — Keine Anwendung auf Aufhebung
der Belastung von Rechten an fremden Grundstücken. BVgl. vielmehr
98 1064, 1072, 1255, 1273. — Erlöschen durch die Zwangsversteigerung
VG. 88 52, di. 92.
2. z. B. 66 158, 163, 901, 928, 1026, 1104, 1112, 1174, 1178.
1181; auch a. 113, 120. Erlöschen durch den Zuschiag bei der Zwangs-
versteigerung 3. § 91. — VUgl. anderseits §§ 1183 mit 1192, 1199,
GBO. 827. Durch den tatsächlichen oder rechtlichen Untergang des
Grundstücks gehen die Rechte unter, soweit nicht ein Surrogat an die
Stelle des Grundstückes tritt, A.“ vor § 854.
3. Einseitiges (. Ke. 27 1/18) empfangsbedürftiges bzw. amts-
empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft (A.“ vor § 104), abstrakt (daher
Löschung der Hypothek durch Mangel der Zahlung nicht beeinträchtigt,
&. Gr. 52 757) und, wie die Einigung (§ 854 A. 8), nicht obligatorisch
verpflichtend. Sie darf nicht den Wegfall der Berechtigung des Ein-
getragenen ergeben, &. KG. 402%. Widerruflichkeit, auch bei Grund-
pfandrechten, nicht nach § 1183, sondern nach 3 873 zu beurteilen, —.
R. 66258. Ohne sie bringt die Löschung regelmäßig das Recht nicht zum
Untergange. Bei zu Unrecht erfolgter Löschung Grundbuchberichtigung
6 894). Vgl. aber 88 891, 892, 901. Lschungsbewilligung schließt
Aufgabeerklärung ein, E. FG. 10 % — Ersatz der Erklärung nach
8PO. 88 894 ff. — Die Verurteilung zur aisinrhsdewilsi im
Wege konkursrechtl. Anfechtung berechtigt nur zur Löschung, nicht zur
Umschreibung, E. KG. 39 220. Abweichung für Immobiliarpfandrechte
88 1183, 1182 und GBO. 827.