612 Drittes Buch. Sachenrecht.
10. Und zwar sofort. Ausnahme von § 183. Sie ist an keine
Form ccebunden. — 8 1276. — 8 878 findet zwar auf die Zustimmung
keine Anwendung. Sachlich aber folgt das gleiche aus der Unwider-
ruflichkeit. — 38 1064, 1068, 1072, 1255, 1273.
3. Änderung 8. 877.
Die Vorschriften der 88. 873, 874, 876 finden auch auf
Aenderungen des Inhalts eines Rechtes!: an einem Grundstück
Anwendung.? «
111MSays,11«Sc-tzs,112798,11h862,111861.M.111,778,
796.Prot1v,586.—55878,888,10712,1151.—8PO.§800.
l.§§880,1116,1119,1186,1189,1198,1203.—§1180.—
Anders§§1023bis1025,1052,1054,1059,1109,1132.E.R.47M,
K.25M,JW.04282,FG.7M.a.113.Dienachträglicheingeräumte
Befugnis, ein anderes Recht mit Vorrang eintragen zu lassen, richtet
sich nach § 877, E. FG. 951. Wegen des gleichzeitigen Vorbehalts 8 881
A. 1. Auch Rangänderungen fallen unter § 877, soweit nicht § 880
eingreift, &. FG. 9608. — Vereinigung mehrerer Rechte zu einem im
allgemeinen nicht zulässig, 4. FG. 8.
2. Für Anderungen bei subjektiv-dinglichen Rechten GB. 88 8,
21, für Übertragung und Belastung von Briefpfändern GB. 8 26, bei
Umwandlung des Pfandes oder der eüicherten Forderung GB. 8§ 65,
E. Bay. 2799. Bei bloß negativen Anderungen genügt einseitige Zu-
stimmung (8§ 874, 876), während zu positiven der dingliche Vertrag
(§ 873) erfordert wird.
4. Nachträgliche Verfügungs-
P berscche ve ( 8. 878.
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §8§. 873,
875, 87771 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam?,
daß der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird?, nach-
dem die Erklärung für ihn bindend geworden" und der Antrag
auf Eintragung bei dem Grundbuchamte"' gestellt worden ist.“
1 831, 834 Satz 1, 1134 Satz 3, 1144 Satz 3, II 799, 11 b 863, III 862.
M. III, 190, 200, 554, 566. Prot. III, 65. D. 119. — 88 11167, 1132,
1154, 11687, 1180, 1188, 1196. — Pr. G. v. 4. 8. 04 (Salzabbau).
1. 8 876 A. 10, § 880, § 878 bezieht sich nicht auf die zu solchen
Erklärungen erforderliche (BGB. 88 876, 880, 1183, GBO. 9.27) Zu-
stimmung anderer Personen (ZE. R. 5210).
2. Ein Schutz gegen Anfechtung aus KO. 88 29 ff. ist damit
aber trotz der Nichterwähnung des & 878 in KO. 8 42 nicht gegeben,
72. R. 51 257.
3. Das geht über § 1302 hinaus. Dem die Verfügungsbeschräu-
kung (zu unterscheiden von den Beschränkungen der Erwerbs- oder Ber-
pflichtungsfähigkeit, der Haftung, des Inhalts und der Ausübung eines
Rechts) umfaßt alle rechtl. Behinderungen oder Beeinträchtigungen des
Berechtigten oder eines Vertreters oder eines sonstigen Verfügers über