24 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
2. Eintragung und Anmeldung 8 742.2, im Falle der Auflösung
auf Grund des öffentlichen Rechts Abs. 3.
2. Durch Konkurs 8. 42.
Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung
des Konkurses.1
Der Vorstand? hat im Falle der Ueberschuldung die Er-
öffnung des Konkurses zu beantragen. Wird die Stellung des
Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein
Verschulden“ zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus
entstehenden Schaden? verantwortlich; sie haften als Gesammt-
schuldner.“
1 47, II8 39, IIb 89, 111 r M. I, 104. Prot. I, 589. D. 11. Ge-
ahn durch Rnitn. — 88 86,
108, 213. Zu beseiligen nur durch Aufhebung der
Eroftak. ( O. g 109, 116), nicht aber Einstellung oder Aufhebung
des Verfahrens (KO. g8 163, 190, 204). Fortbestehen als nichtrechtss
fähiger Verein § 54. Eintragung 9§974“ und 8§ 75.
2. bzw. die iguidatoren: § 53. 3. nicht der Zahlungsunfaͤhigkeit.
4. 8 276. 5. 88 249 ff. 6. 9§8 421 ff.
3. Im Berwaltungswege §. 43.
Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden:,
wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitglieder-
versammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes
das Gemeinwohl gefährdet.
Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf
einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechts-
fähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.3
Einem Vereine, der nach der Satzung einen politischen,
sozialpolitischen! oder religiösen Zweck nicht, hat, kann die
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck
verfolgt.
Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung be-
ruht ?, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen
anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
II 40 1#, IIb 40, III 40. Prot. 1, 481, 538, 571, VI, 116. D. 11.
Geändert durch 2T. — Zuständigkeit“ und Verfahren 6 44,. Schicksal des
Vermögens 68 45 ff., Eintragung §8 741, Anzeige Abs. 3
1. Nach Ermessen. Über Auflösung, die auch das Fortbestehen
als nicht rechtsfähiger Verein (8 54) ausschließt, bestimmt das öffentliche
Recht (A.“" vor § 21, Reichsvereinsg. § 2).
2. Gen G. § 81, RG. v. 20. 4. 92 8 62. — §9 87. — S. A. 8§ 4.
Für Aktiengesellschaften Pr. AG.H##B. a. 4.