Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

24 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
2. Eintragung und Anmeldung 8 742.2, im Falle der Auflösung 
auf Grund des öffentlichen Rechts Abs. 3. 
2. Durch Konkurs 8. 42. 
Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung 
des Konkurses.1 
Der Vorstand? hat im Falle der Ueberschuldung die Er- 
öffnung des Konkurses zu beantragen. Wird die Stellung des 
Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein 
Verschulden“ zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus 
entstehenden Schaden? verantwortlich; sie haften als Gesammt- 
schuldner.“ 
1 47, II8 39, IIb 89, 111 r M. I, 104. Prot. I, 589. D. 11. Ge- 
ahn durch Rnitn. — 88 86, 
108, 213. Zu beseiligen nur durch Aufhebung der 
Eroftak. ( O. g 109, 116), nicht aber Einstellung oder Aufhebung 
des Verfahrens (KO. g8 163, 190, 204). Fortbestehen als nichtrechtss 
fähiger Verein § 54. Eintragung 9§974“ und 8§ 75. 
2. bzw. die iguidatoren: § 53. 3. nicht der Zahlungsunfaͤhigkeit. 
4. 8 276. 5. 88 249 ff. 6. 9§8 421 ff. 
3. Im Berwaltungswege §. 43. 
Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden:, 
wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitglieder- 
versammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes 
das Gemeinwohl gefährdet. 
Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf 
einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechts- 
fähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.3 
Einem Vereine, der nach der Satzung einen politischen, 
sozialpolitischen! oder religiösen Zweck nicht, hat, kann die 
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck 
verfolgt. 
Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung be- 
ruht ?, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen 
anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt. 
II 40 1#, IIb 40, III 40. Prot. 1, 481, 538, 571, VI, 116. D. 11. 
Geändert durch 2T. — Zuständigkeit“ und Verfahren 6 44,. Schicksal des 
Vermögens 68 45 ff., Eintragung §8 741, Anzeige Abs. 3 
1. Nach Ermessen. Über Auflösung, die auch das Fortbestehen 
als nicht rechtsfähiger Verein (8 54) ausschließt, bestimmt das öffentliche 
Recht (A.“" vor § 21, Reichsvereinsg. § 2). 
2. Gen G. § 81, RG. v. 20. 4. 92 8 62. — §9 87. — S. A. 8§ 4. 
Für Aktiengesellschaften Pr. AG.H##B. a. 4.
	        
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