II. Abschn.: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 615
Der dem vortretenden Rechte eingeräumte Rang geht nicht
dadurch verloren, daß das zurücktretende Recht durch Rechts-
geschäft aufgehoben wird.
Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und
dem vortretenden Rechte haben, werden durch die Rangänderung
nicht berührt.10
+ Ia 801, II b 865, III 864. M. III, 228. Prot. 1II, 91, 94.
190. — 88 638, 1261.
Di Rechte müssen bestehen oder doch eingetragen sein, 2. 50
bn Vorbehalt § 881, SE. KG. 21 2°/8. Wegen pr. Stempel 2.
R. 69 979
2. und zwar mit dinglicher Wirkung vorbehaltlich des Abs. 5.
7. FG. 1 1½°5, Bay. 71°. Eigentümer erwirbt aber (anders wie nach
8881) nicht das Recht, die Eintragung eines Rechts mit dem Vorrange
vor dem zurücktretenden Recht zu bewilligen und zu beantragen. E. KG.
21 2#. 8§ 891, 892 finden im allgemeinen Anwendung. Vgl. aber
A. 9. — ZV. 8§§ 128, 129. — Lediglich obligatorische Vorrechtsein-
räumungen werden nicht eingetragen. — Rangänderung auch für Vor-
merkungen (8 883) zulässig, 2. FG. 2 45, KG. 39 156, nicht aber gegenüber
Verfügungsbeschränkungen. — Einwirlkung des Vorrangs auf die an
Stelle der Hypothek tretende Eigentümergrundschuld 42. R. 61 37, Gr.
52 1998, JW. 06 554. Unzulässig Eintragung der Einräumung des Vor-
ranges vor dem jeweils getilgten Teile einer Hypothek, 3. FG. 8 (vgl.
aber E. Gr. 52 1075). Unzulässig Einschränkung, daß ein das zurücktretende
Recht belastendes Recht Dritter unberührt bleibe, KG. 37 218. — Zu-
lässig auch Einräumung des Gleichrangs, . "#. 40 1
3. 8 873 A. 6 u. 9. Einigung kann — auch stilschwei end —
auf den valutierten Teil einer Hypothek beschränkt sein, Z. R. 76 7
Für das Grundbuchamt genügt auch hier Bewilligung der Sekefscno.
. KG. 282668. Die Eintragung (GB. 88 19, 29, 40) der Rangände-
rung erfolgt bei dem vortretenden und bei dem zurücktretenden Recht.
eien der Rangänderung nach 88 875, 876.
4. nicht aber Zustimmung der in Abs. 5 genannten Berechtigten.
Sind beide Rechte in einer Hand, so geulgt einseitige Erklärung, 2.
JFG. 2%, 9 267, KG. 26 ½5, 40 % , Bay. 8
5. weil er wegen der Aussicht, ein Pfandrecht an der eigenen Sache
zu erwerben (88 1143, 1163, 1164, 1168, 1170 ff. mit 88 1192, 1199),
ein in hat. Ausnahme 9 1151. — Zustimmung liegt schon in
d ewilligung der Eintragung, S. KG. 26 0. Es lann aber nicht der
Eigentümer ohne Zustimmung der gegenwärtigen Gläubiger das Vor-
t gegenüber der eventuell entstehenden Eigentümerhypothek einräumen,
JG. 4 219. — Nicht nötig Zustimmung der gütergemeinschaftlichen
Ezistau" E. FG. 2100, des persönlichen Schuldners. 81165. Wegen
Vorlegung des Briefes GB. 88 42, 62. — E. KG. 31
6. 8 33 A. 16. 7. 8 876 a. E.
8. z. B. ist, falls eine zweite Prioritätszession erfolgen soll, Zu-
stimmung des ersten Zessionars erforderlich. Zweifelnd Z. F. 1 100,