Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

618 Drittes Buch. Sachenrecht. 
Der Rang des Rechtes, auf dessen Einräumung der An- 
spruch gerichtet ist?, bestimmt sich nach der Eintragung der 
Vormerkung.10·2 11 
II a 803, II b 868, 11I 867. Prot. 1II, 107, 747, VI, 221. D. 122. — 
88 439-, 1179. 8O. 8 266. — Übergang: B. 1. a. 57, AG. GBO. a. 22 
8. AusfB. FGG. 8 120, S. K. G. a. 34. — Abart der V. der Bauvermerk. 
(RG. o. 1. 6. 09 ##8 11 ff.). 
1. rechtsgültigen (Z. R. 60 220), obligatorischen z. B. 88 504, 648, 
1179, oder auch dinglichen, z. B. 8 2130. — Vormerkung zur Erhaltung 
des Rechts auf Auflassung umfaßt nicht die Unterlassung weiterer Be- 
lastung, . Gr. 48937. Zum Schutze von bereits bestehenden Rechten 
an Grundstücken (§ 873 A. 3, z. B. 88 1075, 1287) dient der Wider- 
spruch (8 899). — Abweichend zu behandelnde Vormerkung GBO. F 18, 
K. JW. 06 165, FWG. 10 231. 
2. § 194 A. 1. — An sich beeinflußt ein solcher Anspruch eines 
Dritten und auch dessen Kenntnis seitens des Erwerbers die Gültigkeit 
des Erwerbs nicht, A. "“ vor § 854. Anwendbar auch bei Anfechtung 
einer Hypothek aus RG. v. 21. 7. 79. Anspruch muß bestimmten Per- 
sonen zustehen, 3. Bay. 8 4 . Uber Vormerkung zugunsten des jeweiligen 
Gläubigers einer Hypothek einerseits E. FG. 7, anderseits 7 143.— 
Unsecuch T im Betrage nach von Schätzung eines Dritten abhängen, 
E. F. 7 3. 
3. Anspruch muß auf ein Recht an einem Grundstücke (A. “ vor 
8 854) gerichtet sein. Sonst kann keine Vormerkung eingetragen werden. 
E. FG. 126. Er muß seine Erfüllung in einer endgültigen Eintragung 
finden können, . JW. 03B.# 116. Anwendung auf das Recht des früheren 
Universalfideikommissars gegenüber dem kautionsfreien Fiduziar E. Gr. 
45638, auf pr. bergrechtliche Enteignung E. R. 62 216. — Nichtig Vor- 
merkung auf Befreiung des aufzulassenden Grundstücks von Schulden 
und Lasten, E. R. 552“, zur Sicherung des Anspruchs auf Pfändung 
einer Hypothek, bzw. der Pfändung und Überweisung, E. R. 56 , K. 
35578, zur Sicherung eines Abholzungsrechts Z. R. 60 310, zur Sicherung 
des Anzpruchs eines Gläubigers gegen den anfechtbaren Erwerber einer 
Hypothek E. FW. 5215, für den Rückgewähranspruch aus RG. v. 21. 7. 79 
8§ 7, E. R. 60 423, 67½5 (8 892 A. 9). Trotz ZP. 88 866, 867 kann 
aus einem vollstreckbaren Titel für eine persönliche Forderung eine ent- 
sprechende Vormerkung nicht eingetragen werden, ZE. FG. 295. — Keine 
Hypothekenvormerkung auf den künftigen Anteil des Miterben, E. FG. 
4255. — Daß die Wirkung der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung 
im. Sinne des § 137 gleichkommt, steht nicht entgegen, E. KG. 40 1, 
vgl. A. 8. 
4. z. B. Verpflichtung zur Ubertragung einer Hypothek für den 
Fall der Vereinigung mit dem Eigentum, E. KG. 25 7, auf Bestellung 
eines Pfandrechts an einer Hypothek für den Fall des Ubergangs auf 
den Eigentümer, K. KG. 34 250. 
5. 8§ 873, 875, 877, 880. — 8§8 10982, 1179. — K. . 2 2; 
KG. 207“.
	        
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