618 Drittes Buch. Sachenrecht.
Der Rang des Rechtes, auf dessen Einräumung der An-
spruch gerichtet ist?, bestimmt sich nach der Eintragung der
Vormerkung.10·2 11
II a 803, II b 868, 11I 867. Prot. 1II, 107, 747, VI, 221. D. 122. —
88 439-, 1179. 8O. 8 266. — Übergang: B. 1. a. 57, AG. GBO. a. 22
8. AusfB. FGG. 8 120, S. K. G. a. 34. — Abart der V. der Bauvermerk.
(RG. o. 1. 6. 09 ##8 11 ff.).
1. rechtsgültigen (Z. R. 60 220), obligatorischen z. B. 88 504, 648,
1179, oder auch dinglichen, z. B. 8 2130. — Vormerkung zur Erhaltung
des Rechts auf Auflassung umfaßt nicht die Unterlassung weiterer Be-
lastung, . Gr. 48937. Zum Schutze von bereits bestehenden Rechten
an Grundstücken (§ 873 A. 3, z. B. 88 1075, 1287) dient der Wider-
spruch (8 899). — Abweichend zu behandelnde Vormerkung GBO. F 18,
K. JW. 06 165, FWG. 10 231.
2. § 194 A. 1. — An sich beeinflußt ein solcher Anspruch eines
Dritten und auch dessen Kenntnis seitens des Erwerbers die Gültigkeit
des Erwerbs nicht, A. "“ vor § 854. Anwendbar auch bei Anfechtung
einer Hypothek aus RG. v. 21. 7. 79. Anspruch muß bestimmten Per-
sonen zustehen, 3. Bay. 8 4 . Uber Vormerkung zugunsten des jeweiligen
Gläubigers einer Hypothek einerseits E. FG. 7, anderseits 7 143.—
Unsecuch T im Betrage nach von Schätzung eines Dritten abhängen,
E. F. 7 3.
3. Anspruch muß auf ein Recht an einem Grundstücke (A. “ vor
8 854) gerichtet sein. Sonst kann keine Vormerkung eingetragen werden.
E. FG. 126. Er muß seine Erfüllung in einer endgültigen Eintragung
finden können, . JW. 03B.# 116. Anwendung auf das Recht des früheren
Universalfideikommissars gegenüber dem kautionsfreien Fiduziar E. Gr.
45638, auf pr. bergrechtliche Enteignung E. R. 62 216. — Nichtig Vor-
merkung auf Befreiung des aufzulassenden Grundstücks von Schulden
und Lasten, E. R. 552“, zur Sicherung des Anspruchs auf Pfändung
einer Hypothek, bzw. der Pfändung und Überweisung, E. R. 56 , K.
35578, zur Sicherung eines Abholzungsrechts Z. R. 60 310, zur Sicherung
des Anzpruchs eines Gläubigers gegen den anfechtbaren Erwerber einer
Hypothek E. FW. 5215, für den Rückgewähranspruch aus RG. v. 21. 7. 79
8§ 7, E. R. 60 423, 67½5 (8 892 A. 9). Trotz ZP. 88 866, 867 kann
aus einem vollstreckbaren Titel für eine persönliche Forderung eine ent-
sprechende Vormerkung nicht eingetragen werden, ZE. FG. 295. — Keine
Hypothekenvormerkung auf den künftigen Anteil des Miterben, E. FG.
4255. — Daß die Wirkung der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung
im. Sinne des § 137 gleichkommt, steht nicht entgegen, E. KG. 40 1,
vgl. A. 8.
4. z. B. Verpflichtung zur Ubertragung einer Hypothek für den
Fall der Vereinigung mit dem Eigentum, E. KG. 25 7, auf Bestellung
eines Pfandrechts an einer Hypothek für den Fall des Ubergangs auf
den Eigentümer, K. KG. 34 250.
5. 8§ 873, 875, 877, 880. — 8§8 10982, 1179. — K. . 2 2;
KG. 207“.