Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 619 
6. Nur auf dem Blatt des belasteten Grundstücks 2. KG. 25½6. 
st durch Eintragung wird die Vormerkung im Gegensatz zur Ver- 
2 ngsbeschränkung (§ 878 A. 3) existent. Eus Pr. Allg. Vfg. 
. 814. — des Belasteten von Sicherheitsleistung z. B. 
du Testament sert icht entgegen 2. I. 01103. — Bei Teilbesaun 
mit Vormerkun éus ls 6 keine Abschreibung erforderlich. 
— zerung itron der Bezeichnung der Vormerkung als solche . 
FG. 7“ 
7. E. FG. 7½. Z. B. Terpflichtung“ zur Teilentpfändung unter 
gewissen Voraussetzungen, 2. KG. 23 168, Sachs. 11 5° (besonderer Fall 
Ssodhl zur Abtretung vom Terrain für den Fall der Anlage einer 
traße, E. KG. 25 7, auch troß § 925° für einen künftigen und be- 
dingten Anspruch auf Auflassung, daher auch zur Sicherung eines Wieder- 
kaufsrechts, auch vor der Ausübung (8. R. 69 851), auch zugunsten des 
jeweiligen cigentümers eines Grundstücks (. F 9 295), obwohl das 
BG. kein dingliches Wiederkaufsrecht kennt (das in Pr. einzutragende 
Wiederkaufsrecht bei Rentengütern hat die Wirkung einer Vormerkung, 
Pr. a. 29 § 5); zur Sicherung des Anspruchs des Eigentümers auf 
Aufhebung des Erbbaurechts im Falle seiner Veräußerung, 3. F . 9#1, 
§. 1015 A. 4. Über Rücktrittsrecht 3. Bay. 3% . Die Grundlage für 
einen gültigen Anspruch muß aber da sein, z. B. bei Eigentumsüber- 
tragung die Form des § 313, daher keine Eintragung ugunsten künftig 
etwa entstehender Rechte, 2. KG. 23 134, nicht (abges aher von § 1179) 
zur Sicherung von Verbindlichkeiten betreffend Verfü gung über künftig 
etwa jansee Eigentümergrundschuld, 24. R. 72 875; nicht zur Siche- 
rung von Dienstbarkeiten des einen Grundstücks desselben Echentümers 
gegen ein anderes Grundstück, auch nicht für den Fall der Veräußerung, 
8 1018 A. 2, wohl aber zugunsten noch nicht erzeugter Abkömmlinge, 
1113 M. 3. Abhängigkeit von einer Gegenleistun Len nicht entgegen. 
ice Einreden und Erlöschungsgründe § 886. — Zulässig auch, wenn 
nur Bindung des Antragenden vorliegt, E. R. 7221. 
8. 88 135, 161, 184. Vgl. § 8881. — Die Vormerkung fällt 
weder unter den Be riff der Veräußerungsverbote (88 134 bis 136), 
noch der Verfügungsbeschränkungen (8 878 A. 3), 8 888 Abs. 1 gegen- 
über Abk. 2. Vormerkung sichert * en die Gefahren des Erwerbs von 
bloßen Buchberechtigten (§ 892), —. JIW. 08 ½6. 
0. Vormerkung wird in erdhhlige Eintragung umgeschrieben, 
sobald Voraussetzungen der Eintragung des Hauptrechts gegeben sind, 
und zwar von Amts wegen, soweit Eintragung der Vormerkung von 
Amts wegen erfolgt; 88 885 A. 2, sonst GBO. 8.13. Bloße Verurteilung 
zur Zahlung kann trotz ZPO. *s Umschreibung einer Hypotheken- 
vormertung nicht begründen, 3. 
5 0. E. K. 225 1, R. 60 286. Ausnahme von § 879. Rangänderung 
2. 
11. Rechte, die durch Vormerkung dinglich gesichert sind, sind noch 
nicht Rechte an dem Grundstück (&. FG. 4, Bay. 940), stehen aber 
für die Zwangsversteigerung eingetragenen greich ZV. §8§ 9, 48. 
Für den Konkurs KO. 88 24, 47, denen gegenüber KO. 8 15 nicht an- 
 
	        
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