II. Abschn.: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 619
6. Nur auf dem Blatt des belasteten Grundstücks 2. KG. 25½6.
st durch Eintragung wird die Vormerkung im Gegensatz zur Ver-
2 ngsbeschränkung (§ 878 A. 3) existent. Eus Pr. Allg. Vfg.
. 814. — des Belasteten von Sicherheitsleistung z. B.
du Testament sert icht entgegen 2. I. 01103. — Bei Teilbesaun
mit Vormerkun éus ls 6 keine Abschreibung erforderlich.
— zerung itron der Bezeichnung der Vormerkung als solche .
FG. 7“
7. E. FG. 7½. Z. B. Terpflichtung“ zur Teilentpfändung unter
gewissen Voraussetzungen, 2. KG. 23 168, Sachs. 11 5° (besonderer Fall
Ssodhl zur Abtretung vom Terrain für den Fall der Anlage einer
traße, E. KG. 25 7, auch troß § 925° für einen künftigen und be-
dingten Anspruch auf Auflassung, daher auch zur Sicherung eines Wieder-
kaufsrechts, auch vor der Ausübung (8. R. 69 851), auch zugunsten des
jeweiligen cigentümers eines Grundstücks (. F 9 295), obwohl das
BG. kein dingliches Wiederkaufsrecht kennt (das in Pr. einzutragende
Wiederkaufsrecht bei Rentengütern hat die Wirkung einer Vormerkung,
Pr. a. 29 § 5); zur Sicherung des Anspruchs des Eigentümers auf
Aufhebung des Erbbaurechts im Falle seiner Veräußerung, 3. F . 9#1,
§. 1015 A. 4. Über Rücktrittsrecht 3. Bay. 3% . Die Grundlage für
einen gültigen Anspruch muß aber da sein, z. B. bei Eigentumsüber-
tragung die Form des § 313, daher keine Eintragung ugunsten künftig
etwa entstehender Rechte, 2. KG. 23 134, nicht (abges aher von § 1179)
zur Sicherung von Verbindlichkeiten betreffend Verfü gung über künftig
etwa jansee Eigentümergrundschuld, 24. R. 72 875; nicht zur Siche-
rung von Dienstbarkeiten des einen Grundstücks desselben Echentümers
gegen ein anderes Grundstück, auch nicht für den Fall der Veräußerung,
8 1018 A. 2, wohl aber zugunsten noch nicht erzeugter Abkömmlinge,
1113 M. 3. Abhängigkeit von einer Gegenleistun Len nicht entgegen.
ice Einreden und Erlöschungsgründe § 886. — Zulässig auch, wenn
nur Bindung des Antragenden vorliegt, E. R. 7221.
8. 88 135, 161, 184. Vgl. § 8881. — Die Vormerkung fällt
weder unter den Be riff der Veräußerungsverbote (88 134 bis 136),
noch der Verfügungsbeschränkungen (8 878 A. 3), 8 888 Abs. 1 gegen-
über Abk. 2. Vormerkung sichert * en die Gefahren des Erwerbs von
bloßen Buchberechtigten (§ 892), —. JIW. 08 ½6.
0. Vormerkung wird in erdhhlige Eintragung umgeschrieben,
sobald Voraussetzungen der Eintragung des Hauptrechts gegeben sind,
und zwar von Amts wegen, soweit Eintragung der Vormerkung von
Amts wegen erfolgt; 88 885 A. 2, sonst GBO. 8.13. Bloße Verurteilung
zur Zahlung kann trotz ZPO. *s Umschreibung einer Hypotheken-
vormertung nicht begründen, 3.
5 0. E. K. 225 1, R. 60 286. Ausnahme von § 879. Rangänderung
2.
11. Rechte, die durch Vormerkung dinglich gesichert sind, sind noch
nicht Rechte an dem Grundstück (&. FG. 4, Bay. 940), stehen aber
für die Zwangsversteigerung eingetragenen greich ZV. §8§ 9, 48.
Für den Konkurs KO. 88 24, 47, denen gegenüber KO. 8 15 nicht an-