Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

622 Drittes Buch. Sachenrecht. 
1. 8#O. gg 988, 1024; Pr. AG. ZPO. 8 8, B. AG. 3PO. a. 60b, 
H. G. v. 21. 7. 89 a. 1Nr. 1, a. 7e; M.Sch. AG. 3PO. 826; 8.V. 
AG. 3PO. 86; O. AG. ZPO. 8 122; 8. A. AG. ZPO. 89; 8. K. G. AG. 30. 
a. 5; A. AG. z. ZPNov. a. 5; Sceb. S. AG. 3PO. 8 9; Sch. R. W#. 3W. 
u. 10; Wa. A#. z. ZPMov. a. 1; R. j. L. A.Z3PO. 8§ 13; Schl. 
A.83PO. 88 60, 61; L. AG.8PO. § 11; Lü. A.BPO. 8§ 5; hr, 
A.3PO. 8 4; Hb. AG. z. ZPov. §#§ 5, 6; E.L. G. v. 13. 11.99 89. 
2. ohne Löschung. Anders §9 886 A. 5. 8§ 1163 A. 2 a. E. — 
Anders auch 88 1170, E. FG. 3 ½8. — Die Löschung erfolgt nach Ge##. 
§§ 13, 221, 29, 30, 40 ff. 
—, Durchführung d. Bormerkung 
und des Veräußerungsverbots §. 888. 
Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eine 
Rechtes an einem solchen Rechte gegenüber demjenigen, zu desse 
Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam istt, kann dieser 
von dem Erwerber? die Zustimmung zu der Eintragung“ ode 
der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch di 
Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. 
Das Gleiche' gilt, wenn der Anspruch durch ein Ler- 
äußerungsverbot gesichert ist.5 
na 806, IIb 878, III 872. Prot. III, 743. D. 123. — 3 568 A 
894. 
1. 8 8832. 
2, der aus der Vormerkung Berechtigte. — Anwendbarkeit alf 
Vormerkung aus GB. § 18, ZE. JW. 06 . 
3. des Grundstückes bzw. des Rechtes, E. R. 5325. Nicht erforder 
lich, daß der persönlich Verpflichtete schon vorher eingewilligt hat. Er- 
werber kann alle Mängel des zugrunde liegenden Rechtsverhältniss 
ebenso geltend machen, wie der persönlich Verpflichtete, er braucht nich 
dessen Hustimmung zu beschaffen, Z—. R. 5320. 
4. 6 873. — Ersatz Z8PO. 88 894 ff. 5. 8 875. 
6. z. B. Mitwirkung zur Zurückübertragung des Eigentums, wem 
der Anspruch auf Einräumung des Eigentums geht, gemäß § 925. (r- 
gPO. 88 884 ff. 
7. Abs. 1 mit der Maßgabe, daß statt „Vormerkung“ „ 
dußerungsverbot“ zu setzen ist. Veräußerungsverbot hat aber kei 
positive Wirkung. 
8. Eine zu 98 134 bis 136 gehörige lex fugitiva, da Vormerlungn 
und Veräußerungsverbote verschieden sind, § 134 A. 2. — Die ir, 
kungen einer durch Vormerkung begründeten Verfügungsbeschränim 
sind allerdings die eines relativen Veräußerungsverbots. Abf. 2 g# 
alle gegen den Erwerber wirksamen, wenn auch nicht eingetragne 
zerungsverbote der 88 134 bis 136, nicht aber für rechtsgeschä 
137).
	        
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