622 Drittes Buch. Sachenrecht.
1. 8#O. gg 988, 1024; Pr. AG. ZPO. 8 8, B. AG. 3PO. a. 60b,
H. G. v. 21. 7. 89 a. 1Nr. 1, a. 7e; M.Sch. AG. 3PO. 826; 8.V.
AG. 3PO. 86; O. AG. ZPO. 8 122; 8. A. AG. ZPO. 89; 8. K. G. AG. 30.
a. 5; A. AG. z. ZPNov. a. 5; Sceb. S. AG. 3PO. 8 9; Sch. R. W#. 3W.
u. 10; Wa. A#. z. ZPMov. a. 1; R. j. L. A.Z3PO. 8§ 13; Schl.
A.83PO. 88 60, 61; L. AG.8PO. § 11; Lü. A.BPO. 8§ 5; hr,
A.3PO. 8 4; Hb. AG. z. ZPov. §#§ 5, 6; E.L. G. v. 13. 11.99 89.
2. ohne Löschung. Anders §9 886 A. 5. 8§ 1163 A. 2 a. E. —
Anders auch 88 1170, E. FG. 3 ½8. — Die Löschung erfolgt nach Ge##.
§§ 13, 221, 29, 30, 40 ff.
—, Durchführung d. Bormerkung
und des Veräußerungsverbots §. 888.
Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eine
Rechtes an einem solchen Rechte gegenüber demjenigen, zu desse
Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam istt, kann dieser
von dem Erwerber? die Zustimmung zu der Eintragung“ ode
der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch di
Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
Das Gleiche' gilt, wenn der Anspruch durch ein Ler-
äußerungsverbot gesichert ist.5
na 806, IIb 878, III 872. Prot. III, 743. D. 123. — 3 568 A
894.
1. 8 8832.
2, der aus der Vormerkung Berechtigte. — Anwendbarkeit alf
Vormerkung aus GB. § 18, ZE. JW. 06 .
3. des Grundstückes bzw. des Rechtes, E. R. 5325. Nicht erforder
lich, daß der persönlich Verpflichtete schon vorher eingewilligt hat. Er-
werber kann alle Mängel des zugrunde liegenden Rechtsverhältniss
ebenso geltend machen, wie der persönlich Verpflichtete, er braucht nich
dessen Hustimmung zu beschaffen, Z—. R. 5320.
4. 6 873. — Ersatz Z8PO. 88 894 ff. 5. 8 875.
6. z. B. Mitwirkung zur Zurückübertragung des Eigentums, wem
der Anspruch auf Einräumung des Eigentums geht, gemäß § 925. (r-
gPO. 88 884 ff.
7. Abs. 1 mit der Maßgabe, daß statt „Vormerkung“ „
dußerungsverbot“ zu setzen ist. Veräußerungsverbot hat aber kei
positive Wirkung.
8. Eine zu 98 134 bis 136 gehörige lex fugitiva, da Vormerlungn
und Veräußerungsverbote verschieden sind, § 134 A. 2. — Die ir,
kungen einer durch Vormerkung begründeten Verfügungsbeschränim
sind allerdings die eines relativen Veräußerungsverbots. Abf. 2 g#
alle gegen den Erwerber wirksamen, wenn auch nicht eingetragne
zerungsverbote der 88 134 bis 136, nicht aber für rechtsgeschä
137).