II. Abschn.: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 623
9. Bereinigung von Rechten §. 889.
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht da-
durch, daß der Eigenthümer des Grundstücks das Recht oder der
Berechtigte das Eigenthum an dem Grundstück erwirbt.7
1 835, IIa 807, IIb 874, III 873. M. 111, 201. Prot. III, 73.
ilt für alle solche Rechte. Durch Trennung vom Eigentum
werden sie wieder vollwirksam. Aber auch der Eigentümer kann über
sie durch Veräußerung oder Löschung (8 875) verfügen, sie bei der
Zwangsvollstreckung geltend machen und hat Schutz gegen Beeinträch-
tigungen. Besondere Regeln für das Immobiliarpfandrecht §8§ 1163,
1177, 1178. — Nießbrauch und Pfandrecht an dinglichen Rechten an
fremder Sache fallen unter die Vorschriften für bewegliche Sachen
(88 1063, 1072, 1256, 1273). — E. FG. 1169. Daraus folgt aber nicht,
daß im allgemeinen Rechte an Grundstücken zugunsten des Eigentümers
kanstehen können, E. FG. 578. Eine Ausnahme macht § 11961. — Be-
züglich nach a. 42 bestehen gebliebenen Stockwerkeigentums E. Bay. 11 713.
10. Bereinig. v. Grundstücken §. 890.
Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstücke
vereinigt werden, daß der Eigenthümer? sie als ein Grundstück
in das Grundbuch eintragen läßt.5
Ein Grundstück“ kann dadurch zum Bestandtheil" eines
anderen Grundstücks gemacht werden, daß der Eigenthümer? es
diesem im Grundbuche zuschreiben läßt. 7
1 76877, IIa 808, IIb 875, III 874. M. III, Prot. III, 13. —
a. 119. — Für bewegliche Sachen 88 946 ff. — e G. v. 4. S. 04 8 3
(Salzabbau).
1. Ortlicher Zusammenhang ist nicht Voraussetzung, 2. R. 51 26.
Im allgemeinen kann das Grundeigentum grundbuchmäßig beliebig ver-
einigt und geteilt werden. (Vgl. jedoch GBO. 88 5, 6.) Ein grund-
buchmäßig selbständiges Grundstück kann nicht Bestandteil (6 5°8 A. 3)
oder Zubehör (§ 97 A. 1) sein. Das Landesrecht kann abweichen (a. 119,
auch 112 [Bahneinheit], 57 f., GBO. 8 90). — Sovweit nicht im ein-
zelnen Ausnahmen gemacht sind (§ 1026), ergreifen alle Belastungen
die Gesamtsache. 11087, a. 120, auch GBO. 8 49. — E. Bay. 1 7,
6“"##4%.
2. Also nicht von Amts wegen, E. KG. 312836. Den formellen
Antrag kann auch der Begünstigte stellen, E. FG. 6 7/. Der Hypotheken-
gläubiger kann der Vereinigung nicht widersprechen, . FG. 6 2.
3. Nach dem Grundsatze der Spezialität ist Gegenstand eines ding-
lichen Rechts an einem Grundstücke stets das als eine Sache (890 A. 2)
zu behandelnde Grundstück, und zwar im ganzen, soweit sich nicht eine
Beschränkung auf einen Teil ergibt (wie 88 1023, 1093 2), -. R. 57.
Diese Sacheinheit kann aber durch Teilung, Vereinigung, Zuschreibung
geändert werden. — Die Anlage eines gemeinschaftlichen Grundbuch-