624 Drittes Buch. Sachenrecht.
blatts (GBO. 88 4, 86) begründet noch keine Vereinigung, wohl aber
Pr. Beantragung der gemeinschaftl. Verschuldungsgrenze, G. v. 20. 8. 00
823, 2. 117 W. 1.
4. Nicht ideeller Anteil (Bruchteil 8 1008), Z. F. 4 %.
5. elbleenuger, lumwesentlicher) Bestandteil, 8 93 A. 2. E. KG.
30 0, Bay. 6"80·-40 Wegen Belastungen §8 1131.
6. Wni)hs *m* 8 5. — Auch Miteigentum an einem
Grundstücke kann zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht
werden. Wegen Erbbaurecht § 1017 A. 1. — Unzulässig Zuschreibung
zu mehreren Grundstücken Z. Bay. 12 5/5.
AÜber Teilung von Grundstücken im einzelnen 88 1025, 1026,
1090, 1108, 1109, a. 119 bis 121, 184.
11. Buchrecht! a) Vermutung §. 891.
Ist im Grundbuche für Jemand ein Recht eingetragens,
so wird vermuthet, daß ihm das Recht zustehe.“
Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird
vermuthet, daß das Recht nicht bestehe.?
1 826, II 809, IIb 876, III 875. M. III, 158. Brot. III, 4. —
88 1006. 1141, 1155, 2865. — Übergang #. JW. 12111
1. Gleich dem Besitz Minderrecht mit Rechtsschein (A. 4 vor 8 854,
Einl. II), Wegfall durch Doppelbuchung, X. KG. 39 10/4, Folgen ins-
besondere, Vermutung (8 891), Schutz des Rechtsverkehrs (6 892, 893),
Möglichkeit der Tabularersitzung (8 900), Schutz gegen Verjährung (8901).
—F806 §8 9, 17, für Grundstückspfänder §8 1148, 1160, x. FG. 1½,
R. 60 /6, JW. 06 ½. — Bei Verkehrshypotheken Erstreckung des Rechts-
scheins l die persönliche Forderung als Voraussetzung des Pfandrechts
(§1138 gegenüber § 11855). — Dagegen wird das Vollrecht an sich
nicht durch Eintragung zur Entstehung oder durch Löschung zum Unter-
gang gebracht.
2. 4. JW. 03 B.768, KG. 28 78. Bezieht sich nicht auf Vormerkungen
(58 883 ff.). Erstreckt sich aber auf den eingetragenen ehelichen Güter-
stand, * FG. 5½
3. Rechtsvermutung im Sinne von Einl. II10, erübrigt die Rechts-
anwendung und die Angabe des Erwerbsgrundes durch den das Recht
behauptenden Kläger. Beseitigung (S. R. 498, 5145, 56 8, K. 29 15,
35 208, JW. 11°4) nur dadurch, daß das Nichtbestehen bzw. im Falle
des Nös. 2 das Bestehen des Rechts dargelegt wird, auch durch den Nach-
weis mangelnder oder nichtentsprechender Einigung, E. JW. O3 B.o1,
nicht aber durch Berufung auf eine entgegengesetzte Vermutung z. B.
die für das Kircheneigentum der Friedhöfe nach Pr. ALR. II, 11 88 183,
190, Zc. JW. 121½. Befugt zur Gegenaktion nur der, welcher ein
das eingetragene Recht ausschließendes oder beschränkendes Recht dar-
tun kann, X. Gr. 541001. Eine endgültige, allgemein wirksame Be-
seitigung schafft nur die Grundberichtigung (§ 894 A. 1. Ein Wider-
spruch beseitigt die Vermutung nicht. Vermutungen gelten zunächst
nur für den Rechtsstreit. Daher Beanstandung durch den Grundbuch-