Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 625 
richter auf Grund amtlich bekannter Unrichtigkeit, Z. FG. 11 8. Ver- 
hältnis zu GBM. 8 40, E. Bay. 11 03. 
4. Für den übrigen Inhalt des Grundbuchs gilt die Vermutung 
nicht, &. Gr. 46 ½167. 
5. Ein zu Unrecht gelöschtes Recht besteht fort, &. Bay. 4“7. 
b) Rechtsverkehr mit de 
D Schtsverkeir, wi n §. 892. 
Zu Gunsten desjenigen 1, welcher ein Recht an einem 
Grundstück oder ein Recht an einem solchen Rechte? durch 
Rechtsgeschäft3 erwirbt", gilt der Inhalt des Grundbuchs als 
richtig?, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit 
eingetragen" oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist.7 
Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch 
eingetragenes Recht zu Gunsten einer bestimmten Persons be- 
schränkt, so ist die Beschränkung? dem Erwerber gegenüber nur 
wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem 
Erwerber bekannt ist.7 
Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforder- 
lich , so ist für die Kenntniß des Erwerbers die Zeit der 
Stellung des Antrags auf Eintragung ½, oder, wenn die nach 
§. 873 erforderliche Einigung erst später zu Stande kommt, die 
Zeit der Einigung maßgebend. 
1 8371.-: Satz 1, 844 Sat 2, II#a 810, IID 877, III 876. M. III, 208, 
214, 240. Prot. III, 75, 77, 34, 110, VI, 222, 386. D. 124. — 8 161, 
2113, 2366. — a. 61, 114, 118, 168, 188 ff. —. 1 8O. 88 286, 3357° : 
727, 894, RO. 88 7, 15. — Üübergang . R. 472 
1. Dritten. Die Konkursmasse (bzw. deren Verwaler keine Dritte, 
————— 
2. auch wenn die Voraussetzungen des 8 8731 zur Entstehung 
nicht erforderlich waren. — Das in der Zwangsversteigerung an die 
Stelle des Rechts am Grundstück tretende Recht auf den Erlös ist kein 
Recht am Grundstück, E. R. 76 277. — Die Rechtsscheinwirkung erstreckt 
sich nur auf die in § 894 bezeichneten Punkte, sowie auf den Bestand 
der durch Pfand gesicherten Porderung als Voraussetzung des Pfand- 
rechts nach §§ 1138 (1157 ff.), nicht dagegen auf den einer Forderung, 
für die ein eingetragenes Recht verpfändet ist, GBO. 8§ 26, nicht auf 
Angaben über Gebäude, Flächeninhalt (3. K. 30 202) usw., E. Gr. 
53 37, überhaupt nicht auf das Vorhandensein des Grundstückes und der 
zu seinen Bestandteilen (§ 86) zu zählenden Rechte, 2. Bay. 8 235, 9 ½o1, 
auch nicht auf den Inhalt der Grundakten oder des Eingangsregisters, 
E. R. 575#1 (vgl. aber § 874 A. 5, GBO. § 94), wohl aber auf Um- 
grenzung und Feststellung der Rechte nach der ins Grundbuch über- 
nommenen Katasterangabe, 2. KG. 2755, R. 731½5. Hinsichtlich des 
Bestandverzeichnisses einerseits E. K G. 25 ½ anderseits —1 
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 40 
 
	        
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