Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 627 
Rechtsirrtums Richtigkeit angenommen wurde, 4. Gr. 50 % „, JW. 
11 18- 1016. Mitteilung der Unrichtigkeit durch Dritte kann aber braucht 
nicht den guten Glauben zu vernichten, E. Gr. 50%, JW. 10 18. Vor- 
merkungen stehen gemäß 8§8 8837, 888 entgegen. Entgegen steht auch 
der Inhalt des Hypotheken= oder Grundschuldbriefs § 1140. — Für an- 
fechtbare Eintragungen § 142, für Vertreter § 166. — Böser Glaube 
eines “* etn olgers des dritten Erwerbers ist unerheblich. 
878 A. 2. 
9. ZE. JW. 06 10, R. 55 548, FG. 6 766. Nur Verfügungsbeschrän- 
unen der hier bezeichneten Art sind allgemein eintragungsfähig, 8 894, 
9822, 54, 135 A. 5. Auf diesem Wege allein ist die Siche- 
kung des Rückgewährsanspruchs des eine dingliche Rechtswirkung an- 
e Gläubigers möglich, E. R. 6799. Über den Enteignungs- 
beschluß nach Pr. Bergrecht 2. R. 62 165. Unterschied von der Vor- 
rkung, 2. K. 30 °8. Die Eintragung, auf welche 8 885 keine An- 
wendurd * dient aber nur zur Sicherung der Wirkungen des 8 892, 
E. JW. 03 JFG. 6½36. Die Entstehung der Beschränkung ist nicht 
davon abbnz: Sie erhält aber auch durch die Eintragung keine er- 
weiterte Wirkung gegen Dritte, 4. Gr. 47 7082. Sovweit nicht für ewisse 
Beschränkungen besondere Vorschriften bestehen (Zwangsvollstreckungs- 
vermerk B8VG. 88 19, 34, 146, Konkursvermerk KO. § 113, Vermerke 
für Tientsin und Hankau, VO. v. 25. 10. 00 § 7, umlegungsvermerk 
Pr. G. v. 28. 7. 02 § 9) erfolgt die Eintragung nach den allgem. Vor- 
schriften. Bgl. jedoch GB. 8 220 Wide Fruch nach § 899 auch hier 
möglich. — 8 873 A. 13. 0. 5 873 
11. Dennoch hat ¼ds puchchh intragung abzulehnen, wenn sich 
nachher ein Hindernis der Veräußerung z. B. die Fideikommißeigenschaft 
herauestellt E. FG. 4 11 
E. R. 2 n sich würde die Eintragung maßgebend sein. 
bb) im übrigen §. 893. 
Die Vorschriften des §. 892 finden entsprechende Anwen- 
dung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grund- 
buch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechtes eine Leistung 
bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Anderen in An- 
sehung dieses Rechtes ein nicht unter die Vorschriften des §. 892 
fallendes Rechtsgeschäft? vorgenommen wird, das eine Verfügungs 
über das Recht enthält." 
1 838, IIa 811, Ib 878, III 877. M. III, 2#. Prot. III, 86. D. 125. 
— 868 11282, 1iss, 1140, 1155, 1156. KO. X 
z. B. Zahlung von Zinsen oder auch des Kapitats, sofern nicht 
eriefmiih Lezitimation, erforderlich i wie. nach §8 1150 mit 1144, 
1145, 1160. E. R. 56415, FG. 11°“ Maßgebender Zeitpunkt die 
Leistung. 
2. z. B. Kündigung eines Pfandes (8 1141). Verzicht (8 1165), 
ferner Fälle der §8 875, 877, 880, 1023, 11195, 1180, 1186, 1198, 
40“½
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.