II. Abschn.: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 627
Rechtsirrtums Richtigkeit angenommen wurde, 4. Gr. 50 % „, JW.
11 18- 1016. Mitteilung der Unrichtigkeit durch Dritte kann aber braucht
nicht den guten Glauben zu vernichten, E. Gr. 50%, JW. 10 18. Vor-
merkungen stehen gemäß 8§8 8837, 888 entgegen. Entgegen steht auch
der Inhalt des Hypotheken= oder Grundschuldbriefs § 1140. — Für an-
fechtbare Eintragungen § 142, für Vertreter § 166. — Böser Glaube
eines “* etn olgers des dritten Erwerbers ist unerheblich.
878 A. 2.
9. ZE. JW. 06 10, R. 55 548, FG. 6 766. Nur Verfügungsbeschrän-
unen der hier bezeichneten Art sind allgemein eintragungsfähig, 8 894,
9822, 54, 135 A. 5. Auf diesem Wege allein ist die Siche-
kung des Rückgewährsanspruchs des eine dingliche Rechtswirkung an-
e Gläubigers möglich, E. R. 6799. Über den Enteignungs-
beschluß nach Pr. Bergrecht 2. R. 62 165. Unterschied von der Vor-
rkung, 2. K. 30 °8. Die Eintragung, auf welche 8 885 keine An-
wendurd * dient aber nur zur Sicherung der Wirkungen des 8 892,
E. JW. 03 JFG. 6½36. Die Entstehung der Beschränkung ist nicht
davon abbnz: Sie erhält aber auch durch die Eintragung keine er-
weiterte Wirkung gegen Dritte, 4. Gr. 47 7082. Sovweit nicht für ewisse
Beschränkungen besondere Vorschriften bestehen (Zwangsvollstreckungs-
vermerk B8VG. 88 19, 34, 146, Konkursvermerk KO. § 113, Vermerke
für Tientsin und Hankau, VO. v. 25. 10. 00 § 7, umlegungsvermerk
Pr. G. v. 28. 7. 02 § 9) erfolgt die Eintragung nach den allgem. Vor-
schriften. Bgl. jedoch GB. 8 220 Wide Fruch nach § 899 auch hier
möglich. — 8 873 A. 13. 0. 5 873
11. Dennoch hat ¼ds puchchh intragung abzulehnen, wenn sich
nachher ein Hindernis der Veräußerung z. B. die Fideikommißeigenschaft
herauestellt E. FG. 4 11
E. R. 2 n sich würde die Eintragung maßgebend sein.
bb) im übrigen §. 893.
Die Vorschriften des §. 892 finden entsprechende Anwen-
dung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grund-
buch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechtes eine Leistung
bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Anderen in An-
sehung dieses Rechtes ein nicht unter die Vorschriften des §. 892
fallendes Rechtsgeschäft? vorgenommen wird, das eine Verfügungs
über das Recht enthält."
1 838, IIa 811, Ib 878, III 877. M. III, 2#. Prot. III, 86. D. 125.
— 868 11282, 1iss, 1140, 1155, 1156. KO. X
z. B. Zahlung von Zinsen oder auch des Kapitats, sofern nicht
eriefmiih Lezitimation, erforderlich i wie. nach §8 1150 mit 1144,
1145, 1160. E. R. 56415, FG. 11°“ Maßgebender Zeitpunkt die
Leistung.
2. z. B. Kündigung eines Pfandes (8 1141). Verzicht (8 1165),
ferner Fälle der §8 875, 877, 880, 1023, 11195, 1180, 1186, 1198,
40“½