628 Drittes Buch. Sachenrecht.
1203, sofern sie nicht schon unter § 892 fallen. Maßgebender Zeit-
punkt Eintragungsantrag oder spätere Vornahme des Geschäfts.
3. A.“ vor 8§ 104.
4. Wegen des Anfechtungsrechts der Konkursgläubiger KO. 8§ 42.
12. Grundbuchberichtigung
a) im allgemeinen §. 894.
Steht der Inhalt des Grundbuchs!: in Ansehung eines
Rechtes an dem Grundstück, eines Rechtes an einem solchen
Rechte? oder einer Verfügungsbeschränkung der im §. 892
Abs. 1 bezeichneten Arts mit der wirklichen Rechtslage nicht“
im Einklangeö, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht
richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht be-
stehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die
Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs' von dem-
jenigen verlangen , dessen Recht durch die Berichtigung be-
troffen wird.?
1 8481, IIA 8131, IIb 879, III 878. M. III, 234. Prot. III, 102. —
8 1268.
1. E. JW. 02 B.194, 03 B.2, K. 25/ Bay. 847°5. Einfluß der
zugrunde liegenden urkunde, E. IW. 03 B. G.
2. § 8731. Wegen eines durch Pfändung entstandenen Pfand-
rechts, E. KG. 35 31.
3. § 892 A. 8. Bezüglich eintragungsfähiger (§ 892 A. 9) Ver-
fügungsbeschränkungen 4. 8 6 299. Hinsichtlich der (Gerwfändung des
Erbschaftsanteils eines Miterben &. KG. 33 226, FG. 1
4. gegenwärtig E. Gr. 48 1028, R. 65 ioa wenn auch infolge un-
richtiger Löschung, E. Gr. 52 557, K#. 34 2. Also nicht, weil bei der
Eintragung ein älterer Eintragungsantrag übersehen ist, E. R. 57 .
5. Differenz von Recht und Rechtsschein (Buchrecht, 88 891 ff.),
namentlich weil die Rechtslage ohne Eintragung im Gereon entstan-
den ist, § 873 A. 1 u. 11, sowie die §§8 887, 1025, 1026, 1028, 1061,
1075, 1117, 1143, 1144, 1150, 1163, 1164, 1170 ff., 1287, 1438.
E. IW. 02 . 22, 06 /. Aber auch weil die Eintragung materiell oder
formell ungerechtfertigt war, E. R. 51 421, JW. 02 B. 42 Scheinaufassung
Auch wegen Unvollständigkeit, z. B. Verstoß gegen GB.8 48. .
5465, Bay. 11 707. Wegen Unbestimmtheit der Begrenzung eines 8
stückes . R. 687“. — GBO. § 54. Insbesondere kann Berichtigung
auch Einreden im Sinne des BE#. betreffen, 88 1137, 1157. Zulässig
auch gegenüber Vormerkungen und Widersprüchen (a. M. K. K. 20 217,
21 288, R. 56 253, vgl. J. FG. 11 1); nicht gegenüber bloßen Unrichtig-
keiten in der Grundstückebeschreihung 8 892 A. 2), auch nicht gegen
einen Zwangsversteigerungsvermerk, E. KG. 267“ Berichtigung des Er-
werbsgrundes zulässig, aber keine eigentiice Berichtigung im Sinn des
* 894, 4. FG. 9 0. Ansprüche auf Anderung der Rechtslage berechtigen
nicht zur Berichtigung, I4. R. 65 365, 73 175, §§ 899 A. 2, 883 A. 1.