II. Abschn.: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 629
6. Z. JW. O08 775, R. 73 52. Berechtigt auch der z. B. durch Pfän-
dung an dem Recht dinglich Berechtigte, 2. R. 65 366. Uber das An-
tragsrecht desjenigen, der auf Grund eines gegen den Berechtigten voll-
streckkaren Titels eine Eintragung verlangen kann, GB. 8§ 14 mit
ZPO. § 792. Ein Anspruch auf Anderung der Rechtslage 68 94 A. 1)
genügt nicht, Z. JW. 03B. , R. 53 975. Anwendung aus“ den Fall, daß
eine Forderung, für die gemäß 9.66 eine Sicherheitshypothek vor-
gemerkt war, gezahlt ist, 2. R. 56 886 A. 3. Der Mangel eines
materiellen Anspruchs lann aber die orderung der Zustimmung zur
Berichtigung des Grundbuchs aus 838 812 ff. begründen, E. R. 51 ½2.
Besondere Häue in den 88 1138, 1155, 1157. — Es muß sich um ein-
tragungsfähige (A.“ vor § 873, 8. 892 A. 4) Rechte handeln. — Der
Anspruch ist nicht ohne das zugrunde liegende Recht abtretbar, a. M.
E. KG. 36 1½8. Zulässig aber Ermächtigung eines Dritten zur Geltend-
machung im eigenen Namen und Interesse, . Gr. 55 164, JW. 11 250.
Wegen Pfändbarkeit S. Bay. 9 135, R. 60288. In der Auflassung wird
regelmäßig Ubertragung des Berichtigungsanspruchs liegen, doch kann
Erwerber nicht ohne weiteres Eintragung des Rechts auf einen Namen
begehren, E. R. 59295, 62 336, 64 165, JW. 061½8. Berichtigung durch
Löschung kann in der Regel nur der Eientiner verlangen, E. Gr. 48½9#,
Berichtigung durch Anderung des Gläubigers der Hypothek nicht der
Eigentümer, sondern nur der wahre Gläubiger, 7. R. 607,
7. in grundbuchmäßiger Form (GBO. 8.29), unter Umständen
Eintragung des Rechts des Verpflichteten (§ 895), sowie Vorlegung des
Briefes (§ 896). Zustimmung wird durch Verurteilung zur Einwilligung
in die Sn 3 ersetzt, ###e. § 894 (§ 873 A. 6), aber das kann
nicht dazu führen, daß in auf Eigentumsüberlassung Berechtigter schon
als Eigentümer eingetragen wird, 2. F. 2. Auf einstweilige Ver-
fügungen findet § 8851 Satz 2 keine Anwendung. Zustimmung ist im
gemeinen nicht erforderlich bei vachsewiesener Unrichtigkeit, G.
§§5 221, 27, E. FG. 11 . Vgl. aber GBdO. 88 222, 23, 24. Bei vor-
handener Zustimmung kein Nachweis der Unrichtigkeit, E. R. 73 5.
Auf die Eintragung findet § 885° keine Anwendung. Zum Schluß des
Rechts auf Berichtigung dient der Widerspruch § 899. Auflassung zum
Zwecke der Berichtigung § 925 A. 1. — Nach formellem Grundbuchrecht
genügt stets die bloße Bewilligung zur Berichtigung, sofern nicht das
Gbamt Unrichtigkeit des Ergebnisses feststellt, 2. FG. 9 208. — Berich-
tigung zinschhh des Berechtigten nicht durch Ümschreibung sondern durch
Löschung, E. 39175. — Angabe des Rechtsaktes, durch den das
Grundbuch “ wurde, E. KG. 40 268. — Wegen Einflusses des
Konkurses des Bepflligenden, 8 878 M. 6.
8. Keine Verjährung (8 898).
9. 8 886 A. 2, . P. 47 161, 4855, 51 4160, 5262. Gilt nur, soweit
nicht 88 892, 900 entgegenstehen. — 9 888 1. — Kosten § 897. — Wegen
der Berechtigungsforderung des wahren Eigentümers gegen den Buch-
eigentümer § 985 A. 2. Bei Befriedigung eines Pfandgläubigers
§§ 1144, 1145, 1167. — Unter Umständen Berichtigung von Amts
wegen, gVvG. 8 130, GBO. 8 54.