Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 629 
6. Z. JW. O08 775, R. 73 52. Berechtigt auch der z. B. durch Pfän- 
dung an dem Recht dinglich Berechtigte, 2. R. 65 366. Uber das An- 
tragsrecht desjenigen, der auf Grund eines gegen den Berechtigten voll- 
streckkaren Titels eine Eintragung verlangen kann, GB. 8§ 14 mit 
ZPO. § 792. Ein Anspruch auf Anderung der Rechtslage 68 94 A. 1) 
genügt nicht, Z. JW. 03B. , R. 53 975. Anwendung aus“ den Fall, daß 
eine Forderung, für die gemäß 9.66 eine Sicherheitshypothek vor- 
gemerkt war, gezahlt ist, 2. R. 56 886 A. 3. Der Mangel eines 
materiellen Anspruchs lann aber die orderung der Zustimmung zur 
Berichtigung des Grundbuchs aus 838 812 ff. begründen, E. R. 51 ½2. 
Besondere Häue in den 88 1138, 1155, 1157. — Es muß sich um ein- 
tragungsfähige (A.“ vor § 873, 8. 892 A. 4) Rechte handeln. — Der 
Anspruch ist nicht ohne das zugrunde liegende Recht abtretbar, a. M. 
E. KG. 36 1½8. Zulässig aber Ermächtigung eines Dritten zur Geltend- 
machung im eigenen Namen und Interesse, . Gr. 55 164, JW. 11 250. 
Wegen Pfändbarkeit S. Bay. 9 135, R. 60288. In der Auflassung wird 
regelmäßig Ubertragung des Berichtigungsanspruchs liegen, doch kann 
Erwerber nicht ohne weiteres Eintragung des Rechts auf einen Namen 
begehren, E. R. 59295, 62 336, 64 165, JW. 061½8. Berichtigung durch 
Löschung kann in der Regel nur der Eientiner verlangen, E. Gr. 48½9#, 
Berichtigung durch Anderung des Gläubigers der Hypothek nicht der 
Eigentümer, sondern nur der wahre Gläubiger, 7. R. 607, 
7. in grundbuchmäßiger Form (GBO. 8.29), unter Umständen 
Eintragung des Rechts des Verpflichteten (§ 895), sowie Vorlegung des 
Briefes (§ 896). Zustimmung wird durch Verurteilung zur Einwilligung 
in die Sn 3 ersetzt, ###e. § 894 (§ 873 A. 6), aber das kann 
nicht dazu führen, daß in auf Eigentumsüberlassung Berechtigter schon 
als Eigentümer eingetragen wird, 2. F. 2. Auf einstweilige Ver- 
fügungen findet § 8851 Satz 2 keine Anwendung. Zustimmung ist im 
gemeinen nicht erforderlich bei vachsewiesener Unrichtigkeit, G. 
§§5 221, 27, E. FG. 11 . Vgl. aber GBdO. 88 222, 23, 24. Bei vor- 
handener Zustimmung kein Nachweis der Unrichtigkeit, E. R. 73 5. 
Auf die Eintragung findet § 885° keine Anwendung. Zum Schluß des 
Rechts auf Berichtigung dient der Widerspruch § 899. Auflassung zum 
Zwecke der Berichtigung § 925 A. 1. — Nach formellem Grundbuchrecht 
genügt stets die bloße Bewilligung zur Berichtigung, sofern nicht das 
Gbamt Unrichtigkeit des Ergebnisses feststellt, 2. FG. 9 208. — Berich- 
tigung zinschhh des Berechtigten nicht durch Ümschreibung sondern durch 
Löschung, E. 39175. — Angabe des Rechtsaktes, durch den das 
Grundbuch “ wurde, E. KG. 40 268. — Wegen Einflusses des 
Konkurses des Bepflligenden, 8 878 M. 6. 
8. Keine Verjährung (8 898). 
9. 8 886 A. 2, . P. 47 161, 4855, 51 4160, 5262. Gilt nur, soweit 
nicht 88 892, 900 entgegenstehen. — 9 888 1. — Kosten § 897. — Wegen 
der Berechtigungsforderung des wahren Eigentümers gegen den Buch- 
eigentümer § 985 A. 2. Bei Befriedigung eines Pfandgläubigers 
§§ 1144, 1145, 1167. — Unter Umständen Berichtigung von Amts 
wegen, gVvG. 8 130, GBO. 8 54.
	        
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