Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 631 
1. § 194 A. 2. — §§ 901, 902, 1195 A. 3. — Nach Verjährung 
des Anspruchs aus dem Rechte selbst auch keine Berichtigung mehr. 
e) Widerspruch §. 899. 
In den Fällen des §. 894 kann ein Widerspruch? gegen 
die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.3 
Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Ver- 
fügung" oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen 5, dessen 
Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird.“ 
Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, 
daß eine Gefährdung des Rechtes des Widersprechenden glaub- 
haft gemacht wird.7 
I 844 1, 845, II a 814, IIb 884, III 883. M. III, 257. Prot. 1II, 68, 
07. — 88 1138, 1140, 1155, 1157, 1268. 
1. Die dort AM. 2 u. 4 gezogenen Erenzen des Berichtigungsrechts 
gelten auch für den Widerspruch. — Kein Widerspruch gegen unberech- 
tigte Verfügungen über den Brief (&. I#W. 01 ½0), gegen das Übersehen 
eines älteren Eintragungsantrags (ZE. R. 57 282), nicht, wenn durch spätere 
Eintragungen die Bedeutung der Unrichtigkeit der zu berichtigenden Ein- 
tragung für die Zukunft aufgehoben ist, #. R. 65 101, nicht auf Grund 
eines Anfechtungsanspruchs aus RG. v. 21. 7. 79 897, E. R. 67“3 
(§ 892 A. 9). Der Widerspruch erweitert jedenfalls nicht das Ver- 
fügungerectt der Buchberechtigten, E. KG. 26 268. 
. Es handelt sich um Schutz bestehender Rechte am Grundstücke 
gegen die nachteiligen Wirkungen des Buchrechtsscheins (8 892). Zu 
unterscheiden von der Vormerkung (8 883 A. 1) und der Verfügungs- 
beschränkung (insbesondere dem Veräußerungsverbot, § 8882). Pr. VB0O. 
betr. das Grundbuch a. 8. Wirkungen 88 8921, 9001, 9278, 9022, 
ZBG. 8 48. Dagegen 8 891 A. 1. — iderspruch zum Schutze des 
Eigentums noch kein Grund zur Aufhebung der Zwangsversteigerun 
aus 3BG. 8 28, sichert aber den Rang für die aus ZPO. 88 WI1: 
herbeizuführende Aufhebung. 
3. Z. JW. 02 B.194. Verfahren Pr. Allgem. Vf. z. G. F 14. 
Erforderlich Angabe des Berichtigungsanspruchs und des Berechtigten, 
§ 885“ findet hier keine Anwendung, 2E. KG. 23 134, 36 1½8. — Eröffnung 
des Konkurses steht, ungeachtet K. 8 14, 15, nicht entgegen. — Ab- 
tretung des Anspruchs (§ 894 A. 6) ist eintragungsfähig E. KG. 36". 
4. § 885 A. 1. E. Bay. 67#2, 7/151, 9 138. 5. § 885 A. 2. 
6. oder auf Grund eines vorläufig vollstreckkbaren Titels 8PO. 
8 895 oder auf Beschwerde gegen eine Eintragung § 71 BO. Eintragung 
auf bloßen Antrag bei Nichthingabe des zu schesneen Darlehns (§ 1139). 
— Eintragung ohne Antrag bei schwebenden Anträgen GB#. 8§ 18, bei 
Widerspruch gegen die Löschung zeitlich beschränkter Rechte GB0O. 88§ 23, 24, 
bei Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragung GBO. 8 54 
(über das Verhältnis zu § 899 E. FG. 6 ), in der Beschwerdeinstanz 
GB0O. 8§ 76. — Wegen der Vorlegung der Briefe bei Briefpfändern 
 
	        
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