Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

26 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
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. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so erteilt sie ihre 
Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und 
Anhörung der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Ein- 
wendungen nicht angebracht sind, die Behörde aber nicht ohne 
weiteres die Genehmigung erteilen will, und der Antragsteller 
innerhalb vierzehn Tagen nach Empfang des die Genehmigung 
versagenden oder nur unter Bedingungen erteilenden Bescheides 
der Behörde auf mündliche Verhandlung anträgt. 
3. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so erteilt sie 
stets ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung 
und Anhörung der Karteien. 
4. Als Parteien sind die Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen 
Personen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben. 
Die Offentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender An- 
wendung der §8 173 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes aus- 
geschlossen oder beschränkt werden.“ 
3. 8 24. 4. 8 23. 
4. Vermögen des aufgelösten 
Vereins. a) Anfall 8. 45. 
Mit der Auflösung!: des Vereins oder der Entziehung der 
Rechtsfähigkeit fällt das Vermögens an die in der Satzung 4 
bestimmten Personen. 
Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die 
Anfallberechtigten durch Beschluß der Mitgliederversammlung 
oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der 
Zweck des Vereins nicht auf einen wirthschaftlichen Geschäfts- 
betrieb gerichtet 5, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne 
eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung 
oder Anstalt zuweisen. v 
Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so 
fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung aus- 
schließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur 
Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vor- 
handenen Mitglieder zu gleichen Theilen 3, anderenfalls an den 
Fiskus? des Bundesstaats, in dessen Gebiete der Verein seinen 
Sitz hatte. 3-9 
1 491, IIa 41, IIb 42, 1II 42. M. I, 109. Prot. I, 539, VI, 116. D. 12. 
Geändert durch RILK. 
1. 8 41 A. 1. — S.W. 8§ 13. 
2. §§ 42, 43, 73. Widmung als Gesellschaftsvermögen der Mit- 
glieder des fortbestehenden, nicht rechtsfähigen Vereins (§ 54 A. 2) be- 
darf besonderer Satzungsbestimmung. 
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