III. Abschn.: Eigentum. 1. Tit.: Inhalt des Eigentums. 635
7. Ausschluß wird bei Grundstücken eingeschränkt durch den durch
das B##r nicht berührten (a. 32, 36). GewO. 8 26: „Soweit die be-
stehenden Rechte zur Abwehr benachtelligender Einwirkungen, welche von
einem Grundstück aus auf ein benachbartes Grundstück geübt werden,
dem Eigentümer oder Besitzer des letzteren eine Privatklage. rwähren,
kann diese Klage einer mit obrigkeitlicher Genehmigung errichteten
werblichen Anlage gegenüber niemals auf Einstellung des Gewer 4
betriebs, sondern nur auf Herstellung von Einrichtungen, welche die be-
nachteili ende Einwirkung ausschließen, oder, wo solche Einrichtungen
untunlich oder mit einem gehörigen Betriebe des Gewerbes unvereinbar
sind, auf Schadloshaltung gerichtet werden.“" Dazu E. JW. 004/0 u. s06,
02 B. vos, Gr. 41 1008, 46 10698. Die Bestimmung beschränkt übrigens nicht
den Rechtsweg, sondern den Rechtsinhalt, 3. JW. O08 50#. Auch stunden-
weise Einstellung des Betriebs ist eine zulässige Einrichtung. Das Ur-
teil braucht die zu treffenden Einrichtungen nicht spezie anzugeben.
Sie sind dann der Vollstreckung überlassen. &. JW. 067, 11
Diese Bestimmung erstreckt sich nur auf die Gew.O. 8 16 aufgezählten
Betriebe (nicht auf Eisenbahnunternehmungen, Gew.O. 8 61) und die
Dampfkessel (8 24) für sich allein. Bei Gasanstalten nicht auf die Rohr-
neße, 4. R. 63877. Landesrechtliche Erstreckung auf Verkehrsunter-
nehmungen (a. 125). Auch andere getrru Befugnis, ins-
besondere Eisenbahnbetriebsrechte (#2. R. 59764) werden durch § 906 nicht
berührt. Vgl. indessen E. JW. 0487. Dann besteht aber grundsätzlich
Pflicht zur Södloshaltung, auch ohne Verschulden (E. Gr. 45 1018,
53 1%%, JW. 10 5061, 112 Bergwerksbetrieb 2. Gr. 55 ½168. Auf
vereinzelte im Zusammenwirken mit außergewöhnlichen Ereignissen ein-
getretene Schäden will Z. JW. 11 168 Ers Eratblicht nicht beziehen, R. 58 ½,
63 75). Offentliche 11. sind als solche nicht privilegiert.
5) Nothilfei 8. 904.
Der Eigenthümer? einer Sache ist nicht berechtigt, die Ein-
wirkung" eines Anderen auf die Sache zu verbieten", wenn
die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr“
nothwendig?' und der drohende Schaden gegenüber dem aus der
Einwirkung dem Eigenthümer entstehenden Schaden unverhältniß-
mäßig groß ist.3 Der Eigenthümer kann Ersatz des ihm ent-
stehenden Schadens verlangen.
IIb 889, III 888. Prot. I, 247, 260, VI, 212.
1. Kommt nur zur Anwendung, soweit nicht schon §8 227, 228
die Einwirkung gestatten.
2. Ebenso der beschränkt dinglich Berechtigte, der Besitzer.
3. Zerstörung, Vyschadigung oder bloßer Gebrauch. Sehr enge
Auffassung in 4. R. 7580
4. Er ist auch zur Notwehr (8§ 227) oder zur Abwehr gemäß
§8 859 nicht berechtigt (§8 858 A. 6).