636 Drittes Buch. Sachenrecht.
5. d. h. durch außergewöhnliches Ereignis verursachten, sofortige
Abhilfe erheischenden, E. R. 57½1. StGB. 8§54, anders § 228. Die
verschuldete oder unverschuldete Gefahr braucht nicht von der Sache
(K. JW. O08 911), nicht dem Eigentümer, nicht dem anderen zu drohen,
nicht vermögensrechtlich zu sein. "
6. 9 227 N. 6. 7. § 228 A. 9, E. Gr. 45 10°.
8. Die Anforderung ist strenger als im Falle des §8 228.
9. 88 249 ff. Auf Verschulden kommt es, anders wie in den Fällen
der §88 228 ff. nicht an. E. R. 58158, 60 3156. Ersatzpflichtig ist der vor
Schaden Bewahrte, eventuell der Täter.
II. Bei Grundstücken.! .
1. Erstreckung nach oben u. unt. §. 905.
Das Recht des Eigenthümers eines Grundstücks erstreckt sich
auf den Raum über der Oberfläche? und auf den Erdkörper unter
der Oberfläche.) Der Eigenthümer kann jedoch Einwirkungen
nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen
werden, daß er an der Ausschließung kein Interesse" hat.“
1 849, IIa 819, II h 890, III as9. M. III, 268. Prot. II1, 120. T. 126.
— 88 903, 226.
1. a. 105 bis 111, 124, 65 ff. — § 946. — 4. R. 42 0. —
Auf Bergwerke unanwendbar, 7 R. 72306. 2. +. R. 60 0.
3. Alle positiven sinnlich wahrnehmbaren Einwirkungen auf diesen
Raum sind grundsätzlich durch § 903 verboten, nicht aber Entziehung
von Luft und Licht ohne solche Einwirkung &. JW. 0O8 1; insbesonderk
des Luftzugs der Windmühle . JW. 09 161, Feuer oder Explosions-
gefahr, 4. R. 50 225, Bordellbetrieb K. R. 57, schamverletzende An-
blicke im Freibad, 7. R. 76 190. ·
4.J-’.R.59"7.ZurAusfchließunggenügtaucheinanderesalg
ein Vermögensinteresse. 8 253 kommt nicht in Betracht.
5. Benutzung des Luftraumes zu Telegraphen= und Fernsprechlinien
R. v. 18. 12. 99, insbes. § 12. Dazu Ausf.-Best. v. 26. 1. 00.
2. Zuführung von
Imponderabilien §. 906.
Der Eigenthümer eines Grundstücks kann die Zuführung
von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch?,
Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück
ausgehende Einwirkungens insoweit nicht verbieten"“, als die
Einwirkung die Benutzung’' seines Grundstücks nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigt oder durch eine Benutzung des anderen
Grundstücks herbeigeführt wird, die nach den örtlichen Verhält-
nissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist.. Die Zu-
führung durch eine besondere Leitung? ist unzulässig.8
1 350, II à 820, 1I b 91, 111 890. M. III, 264. Prot. III, 123, VI, 225.
D. 126. — 8 907.