Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Eigentum. 1. Tit.: Inhalt des Eigentums. 637 
1. mittelbare. Gegensatz in Satz 2. — Nicht notwendig ist Zu- 
führung durch menschliches Tun. 
2. Unterschied zwischen Tag und Uacht, E. JW. 02 B.v0#, R. 57 227. 
Es handelt sich nicht bloß um die Stärke, E. JW. 11 3. 
3. Staub (zZ. JW. 123e,), Elektrizität. Es handelt sich nur um 
von einem anderen Grundstück ugeführte, an sich unter 88 903, 905 
A. 3 fallende Imponderabilien. cglich des Eindringens von sonstigen 
Körpern (auch Tieren) und Flüssigkeiten können Ausnahmen von § 903 
aus § 906 nicht hergeleitet werden. Anders beicchemischer Versetzung 
des Grundwassers, 3. Gr. 48 5/40·-118, und Verunreinigungen (Ver- 
schlammungen) von Privatflüssen (die aber als natürliche Rezipienten 
der Abwässer anzusehen sind, hier auch a. 65) und von an sich be- 
rechtigten Wasserzuleitungen, z. JW. 01 18-53, 02 B. 240, 04 203, 12 38, R. 
45 ½8, 5343, Gr. 45 1010, Bay. 760. — B. Wasser G. v. 23. 3. 07 a. zrff. 
4. gemäß g 1004, wohl aber sich dagegen tatsächlich schützen, da 
eine Aufnahmepflicht nicht besteht. 5. Für jetzt oder künftig. Es 
ist nicht erforderlich, daß es die regelmäßige Benutzung sei. 
6. Als Ausnahme von dem allgem. Immissionsverbot des 8 903 
(dazu 8 905 A. 3) gibt § 906 für seine Immissionsarten dem Immittenten 
die alternativen Einreden (im Sinne der 3P., E. JW. 10 %, 11 3055 360) 
der Unerheblichkeit und der gegenwärtigen Orisüblichkeit oder Gemein- 
gewöhnlichkeit. Erstere ist nicht ausschließlich nach dem Empfinden eines 
nur gedachten „normalen Durchschnittsmenschen“, der insbesondere stets 
bei geschlossenen Fenstern schläft, zu beurteilen (a. M. E. Gr. 489#, 
JW. 04 ½2), daher z. B. auf Kurgäste Rücksicht zu nehmen, . IW. 
54 /#8. Das Zusammentreffen mit anderen Einwirkungen kann die Er- 
heblichkeit herbeiführen (Z. Gr. 48½, JW. 090), aber auch aufheben 
(zC. JW. 10 162#6). — Vertragliche Zusicherung völliger Ruhe an einem 
Mieter macht sonst unerhebliches Geräusch nicht zu einem erheblichen 
für den Vermieter, 2. JW. 11 57. Ublichkeit (&. Gr. 53 1031) richtet 
sich zunächst nach dem ganzen Orte, doch sind selbständige Stadt- 
teile mit besonderer Bebauungsart ober Geschäftsbetrieb besonders zu 
behandeln, E. Gr. 489%“, JW. 08 11, 0950. Aber auch in einem Fabrik- 
viertel ist eine Steigerung des Geräusches zu beanstanden, E. Gr. 47 904. 
Auch ein einziger Betrieb kann Ublichkeit begründen, 4. Gr. 53 1038, vgl. R. 
70 180, JW. 10 P 1. Der Lärm der Aufbewahrungshalle wird nicht durch 
die Gewöhnlichkeit des Straßenbahnbetriebes gedeckt, c. R. 57 224, JW. 
10 :###. Priorität der Immission bzw. Voraussehbarkeit durch den Nachbarn 
oder frühere Ortsüblichkeit decken (anders wie nach pr. Allg. Berg-G. 
§ 150) die Immission nicht, E. Gr. 45 101, 53 1037, JW. 0442, 05 46, 
10“/72, R. 57 2#6, 64 363. — Die Verurteilung zur ünterlassung über 
das Gemeinübliche hinaus ist genügend bestimmt, &. JW. 06 7“4, 10 587; 
aber 09 50. Uneingeschränkte Verurteilung gerechtfertigt, wenn Einrede 
der Einschränkungsmöglichkeit nicht erhoben oder nicht feststellbar ist, 
E. JW. 08 688. — Durch Abhilfeeinrichtungen während des Rechtsstreits 
wird Verurteilung nur abgewendet, wenn Rückkehr zum früheren Zustande 
völlig ausgeschlossen ist, E. R. 36 178, Gr. 44 360, 54 1008, JW. 0220·B. vos, 
06, 10 50t. — Unzulässig regelmäßig. Feststellungsklage wegen künftigen 
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.