III. Abschn.: Eigentum. 1. Tit.: Inhalt des Eigentums. 637
1. mittelbare. Gegensatz in Satz 2. — Nicht notwendig ist Zu-
führung durch menschliches Tun.
2. Unterschied zwischen Tag und Uacht, E. JW. 02 B.v0#, R. 57 227.
Es handelt sich nicht bloß um die Stärke, E. JW. 11 3.
3. Staub (zZ. JW. 123e,), Elektrizität. Es handelt sich nur um
von einem anderen Grundstück ugeführte, an sich unter 88 903, 905
A. 3 fallende Imponderabilien. cglich des Eindringens von sonstigen
Körpern (auch Tieren) und Flüssigkeiten können Ausnahmen von § 903
aus § 906 nicht hergeleitet werden. Anders beicchemischer Versetzung
des Grundwassers, 3. Gr. 48 5/40·-118, und Verunreinigungen (Ver-
schlammungen) von Privatflüssen (die aber als natürliche Rezipienten
der Abwässer anzusehen sind, hier auch a. 65) und von an sich be-
rechtigten Wasserzuleitungen, z. JW. 01 18-53, 02 B. 240, 04 203, 12 38, R.
45 ½8, 5343, Gr. 45 1010, Bay. 760. — B. Wasser G. v. 23. 3. 07 a. zrff.
4. gemäß g 1004, wohl aber sich dagegen tatsächlich schützen, da
eine Aufnahmepflicht nicht besteht. 5. Für jetzt oder künftig. Es
ist nicht erforderlich, daß es die regelmäßige Benutzung sei.
6. Als Ausnahme von dem allgem. Immissionsverbot des 8 903
(dazu 8 905 A. 3) gibt § 906 für seine Immissionsarten dem Immittenten
die alternativen Einreden (im Sinne der 3P., E. JW. 10 %, 11 3055 360)
der Unerheblichkeit und der gegenwärtigen Orisüblichkeit oder Gemein-
gewöhnlichkeit. Erstere ist nicht ausschließlich nach dem Empfinden eines
nur gedachten „normalen Durchschnittsmenschen“, der insbesondere stets
bei geschlossenen Fenstern schläft, zu beurteilen (a. M. E. Gr. 489#,
JW. 04 ½2), daher z. B. auf Kurgäste Rücksicht zu nehmen, . IW.
54 /#8. Das Zusammentreffen mit anderen Einwirkungen kann die Er-
heblichkeit herbeiführen (Z. Gr. 48½, JW. 090), aber auch aufheben
(zC. JW. 10 162#6). — Vertragliche Zusicherung völliger Ruhe an einem
Mieter macht sonst unerhebliches Geräusch nicht zu einem erheblichen
für den Vermieter, 2. JW. 11 57. Ublichkeit (&. Gr. 53 1031) richtet
sich zunächst nach dem ganzen Orte, doch sind selbständige Stadt-
teile mit besonderer Bebauungsart ober Geschäftsbetrieb besonders zu
behandeln, E. Gr. 489%“, JW. 08 11, 0950. Aber auch in einem Fabrik-
viertel ist eine Steigerung des Geräusches zu beanstanden, E. Gr. 47 904.
Auch ein einziger Betrieb kann Ublichkeit begründen, 4. Gr. 53 1038, vgl. R.
70 180, JW. 10 P 1. Der Lärm der Aufbewahrungshalle wird nicht durch
die Gewöhnlichkeit des Straßenbahnbetriebes gedeckt, c. R. 57 224, JW.
10 :###. Priorität der Immission bzw. Voraussehbarkeit durch den Nachbarn
oder frühere Ortsüblichkeit decken (anders wie nach pr. Allg. Berg-G.
§ 150) die Immission nicht, E. Gr. 45 101, 53 1037, JW. 0442, 05 46,
10“/72, R. 57 2#6, 64 363. — Die Verurteilung zur ünterlassung über
das Gemeinübliche hinaus ist genügend bestimmt, &. JW. 06 7“4, 10 587;
aber 09 50. Uneingeschränkte Verurteilung gerechtfertigt, wenn Einrede
der Einschränkungsmöglichkeit nicht erhoben oder nicht feststellbar ist,
E. JW. 08 688. — Durch Abhilfeeinrichtungen während des Rechtsstreits
wird Verurteilung nur abgewendet, wenn Rückkehr zum früheren Zustande
völlig ausgeschlossen ist, E. R. 36 178, Gr. 44 360, 54 1008, JW. 0220·B. vos,
06, 10 50t. — Unzulässig regelmäßig. Feststellungsklage wegen künftigen