Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

638 Drittes Buch. Sachenrecht. 
Schadens 4. JW. 10½. — Ausdehnungen im Laufe des Rechtsstreites 
u beachten, soweit nicht üblichkeit oder Echeblichkeit euenet“ E. 
W. 14226. Vgl. im allg. E. JW. 00 501%% , 011 
03 B.,5, Gr. 46 370. 
7. falls kein besonderes Recht dazu erworben ist (8 903). 
8. Über GewO. § 26 vgl. 8 903 A. 6. 
"3. Beseitigung störender 
n suees §. 907. 
Der Eigenthümer eines Grundstücks 1 kann verlangen, daß 
auf den Nachbargrundstücken? nicht Anlagen s hergestellt oder 
gehalten werden, von denen mit Sicherheit " vorauszusehen ist, 
daß ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige 5 Ein- 
wirkung auf sein Grundstück zur Folge hat.J Genügt eine An- 
lage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten 
Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vor- 
schreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt 
werden, wenn die unzulässige Einwirkung thatsächlich hervortritt. 
Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im 
Sinne dieser Vorschriften. 
1 5 zus 38 s22 II s81. M. III, 208. Brot. III, 157. D. 127. 
1. 8 1004 A. 1. Nicht der Mieter, E. R. 59387. Verjährung 
l198 S. 2. 2. E. Bay. 7½0 
3. Bau, Anpflanzung, Aufschüttung von Sand= und Schlamm- 
massen, E. R. 60 ¼40, nicht aber Erhöhung oder Tieferlegung einer Straße 
(§ 909), X. R. 51 2638, unverbundene Maschinen, E. 02B.167. — 
4. AÆ. Bay. 3709 
4. 4. R. 50 5, 63 378, JW. 02 B. 2s. — Rechtsweg IW. 082½. 
5. Es muß ein Verbot der künftigen Einwirkung aus 88 903 fl. 
oder aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen herzuleiten sein, Z. R. 50 ## 
Gr. 47 551. Behauptungs= und Beweislast ändert sich gegenüber 8 906 
nicht (&2. JW. 10 20). Es genügt bei Baugrundstücken schädliche Ein- 
wirkung im Falle künftiger Bebauung. Trifft auch im öffentlichen 
Interesse gemachte Anlagen, #. R. 70 u#1, nicht aber das zur Ausübung 
eines Staatshoheitsrechts Erforderliche, #. R. 73 870. Anlagen, die nur 
negativ beeinträchtigen und nicht unmittelbar und positiv in das benach- 
barte Grundstück hinübergreifen, kommen nicht in Betracht, E. R. 62. 
Das Verbauen des Lichts ist reichsrechtlich nicht verboten. Das landes- 
rechtl. Licht= und Fensterrecht bleibt aber bestehen (a. 124). 
6. Die erste Ursache muß die gefahrbringende Beschaffenheit der 
Anlage sein, 4Z. JW. O7 voo. Auch hier ist GewO. 9 26 (§ 903 MA. 7; 
zu beachten, . R. 50 226. — K. JW. 02 B.18# 7. 9 910. 
8. . R. 52 37 
  
  
  
 
	        
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