638 Drittes Buch. Sachenrecht.
Schadens 4. JW. 10½. — Ausdehnungen im Laufe des Rechtsstreites
u beachten, soweit nicht üblichkeit oder Echeblichkeit euenet“ E.
W. 14226. Vgl. im allg. E. JW. 00 501%% , 011
03 B.,5, Gr. 46 370.
7. falls kein besonderes Recht dazu erworben ist (8 903).
8. Über GewO. § 26 vgl. 8 903 A. 6.
"3. Beseitigung störender
n suees §. 907.
Der Eigenthümer eines Grundstücks 1 kann verlangen, daß
auf den Nachbargrundstücken? nicht Anlagen s hergestellt oder
gehalten werden, von denen mit Sicherheit " vorauszusehen ist,
daß ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige 5 Ein-
wirkung auf sein Grundstück zur Folge hat.J Genügt eine An-
lage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten
Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vor-
schreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt
werden, wenn die unzulässige Einwirkung thatsächlich hervortritt.
Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im
Sinne dieser Vorschriften.
1 5 zus 38 s22 II s81. M. III, 208. Brot. III, 157. D. 127.
1. 8 1004 A. 1. Nicht der Mieter, E. R. 59387. Verjährung
l198 S. 2. 2. E. Bay. 7½0
3. Bau, Anpflanzung, Aufschüttung von Sand= und Schlamm-
massen, E. R. 60 ¼40, nicht aber Erhöhung oder Tieferlegung einer Straße
(§ 909), X. R. 51 2638, unverbundene Maschinen, E. 02B.167. —
4. AÆ. Bay. 3709
4. 4. R. 50 5, 63 378, JW. 02 B. 2s. — Rechtsweg IW. 082½.
5. Es muß ein Verbot der künftigen Einwirkung aus 88 903 fl.
oder aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen herzuleiten sein, Z. R. 50 ##
Gr. 47 551. Behauptungs= und Beweislast ändert sich gegenüber 8 906
nicht (&2. JW. 10 20). Es genügt bei Baugrundstücken schädliche Ein-
wirkung im Falle künftiger Bebauung. Trifft auch im öffentlichen
Interesse gemachte Anlagen, #. R. 70 u#1, nicht aber das zur Ausübung
eines Staatshoheitsrechts Erforderliche, #. R. 73 870. Anlagen, die nur
negativ beeinträchtigen und nicht unmittelbar und positiv in das benach-
barte Grundstück hinübergreifen, kommen nicht in Betracht, E. R. 62.
Das Verbauen des Lichts ist reichsrechtlich nicht verboten. Das landes-
rechtl. Licht= und Fensterrecht bleibt aber bestehen (a. 124).
6. Die erste Ursache muß die gefahrbringende Beschaffenheit der
Anlage sein, 4Z. JW. O7 voo. Auch hier ist GewO. 9 26 (§ 903 MA. 7;
zu beachten, . R. 50 226. — K. JW. 02 B.18# 7. 9 910.
8. . R. 52 37