Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Eigentum. 1. Tit.: Inhalt des Eigentums. 639 
4. Drohender Einsturz §. 908. 
Droht einem Grundstücke die Gefahr, daß es durch den 
Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit 
einem Nachbargrundstücke verbunden ist, oder durch die Ablösung 
von Theilen des Gebäudes: oder des Werkes beschädigt wird. 
so kann der Eigenthümer? von demjenigen, welcher nach dem 
§. 836 Abs. 1 oder den §§. 837, 838 für den eintretenden 
Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, daß er die zur 
Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft. 
IIa 882, IIb 893, 1II 892. Prot. III, 161. D. 127. — 3 924. 
1. E. R. 52 . 
2. Unanwendbar bei der durch Abreißen des Gebäudes drohenden 
Gefahr, Z. R. 70 20o. Aber 8 903 A. 3. 3. § 1011. 
4. Soweit keine Verantwortlichkeit besteht, kann auch die Abwen- 
dung der Gefahr nicht verlangt werden. Vgl. jedoch § 228. 
5. auch Niederreißen, E. Bay. 4 816, R. 6576. 8 912 A. 6. 
5. Bertiefung 8. 909. 
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werdent, 
daß der Boden des Nachbargrundstücks? die erforderliche Stütze 
verliert, es sei denn 3, daß für eine genügende anderweitige Be- 
festigung gesorgt ist.“ 
1 865, II a 828, IIb 894, II 893. M. III, 295. Prot. III, 168.— 
984. 
8 
1. Art der Vertiefung des Grund und Bodens (nicht zu beziehen 
auf Gebäudeabreißen, E. R. 70 200, aber § 903 A. 3) und ihrer Ein- 
wirkung auf die Stütze ist gleichgültig. Auch Entziehung des Grund- 
wassers kann in Betracht kommen, E. R. 62 370, Gr. 5410¼. Die Vor- 
schrift bezweckt den Schutz anderer im Sinne des § 8237, Schadensersatz 
nur beis Verschulden, &. R. 51179, 63 327, Gr. 50%0. Weitergehende 
Verpflichtungen hat das Reichsrecht nicht, Z. JW. 11 2#0. 
2. braucht nicht unmittelbar anzustoßen, &. JW. 10 15. 
3. Alternative Ermächtigung, nicht Verpflichtung. 
4. Darüber hinaus gibt es zurzeit (abgesehen von nur persönlich 
wirkenden Verträgen) keinen reichsprivatrechtlichen Schutz der Anlieger 
gegen Tieferlegung öffentlicher Straßen, § 1018 A. 3. 
6. Überhangsrecht S§. 910. 
Der Eigenthümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines 
Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrund- 
stück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche 
gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigenthümer dem 
Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.