III. Abschn.: Eigentum. 1. Tit.: Inhalt des Eigentums. 639
4. Drohender Einsturz §. 908.
Droht einem Grundstücke die Gefahr, daß es durch den
Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit
einem Nachbargrundstücke verbunden ist, oder durch die Ablösung
von Theilen des Gebäudes: oder des Werkes beschädigt wird.
so kann der Eigenthümer? von demjenigen, welcher nach dem
§. 836 Abs. 1 oder den §§. 837, 838 für den eintretenden
Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, daß er die zur
Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.
IIa 882, IIb 893, 1II 892. Prot. III, 161. D. 127. — 3 924.
1. E. R. 52 .
2. Unanwendbar bei der durch Abreißen des Gebäudes drohenden
Gefahr, Z. R. 70 20o. Aber 8 903 A. 3. 3. § 1011.
4. Soweit keine Verantwortlichkeit besteht, kann auch die Abwen-
dung der Gefahr nicht verlangt werden. Vgl. jedoch § 228.
5. auch Niederreißen, E. Bay. 4 816, R. 6576. 8 912 A. 6.
5. Bertiefung 8. 909.
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werdent,
daß der Boden des Nachbargrundstücks? die erforderliche Stütze
verliert, es sei denn 3, daß für eine genügende anderweitige Be-
festigung gesorgt ist.“
1 865, II a 828, IIb 894, II 893. M. III, 295. Prot. III, 168.—
984.
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1. Art der Vertiefung des Grund und Bodens (nicht zu beziehen
auf Gebäudeabreißen, E. R. 70 200, aber § 903 A. 3) und ihrer Ein-
wirkung auf die Stütze ist gleichgültig. Auch Entziehung des Grund-
wassers kann in Betracht kommen, E. R. 62 370, Gr. 5410¼. Die Vor-
schrift bezweckt den Schutz anderer im Sinne des § 8237, Schadensersatz
nur beis Verschulden, &. R. 51179, 63 327, Gr. 50%0. Weitergehende
Verpflichtungen hat das Reichsrecht nicht, Z. JW. 11 2#0.
2. braucht nicht unmittelbar anzustoßen, &. JW. 10 15.
3. Alternative Ermächtigung, nicht Verpflichtung.
4. Darüber hinaus gibt es zurzeit (abgesehen von nur persönlich
wirkenden Verträgen) keinen reichsprivatrechtlichen Schutz der Anlieger
gegen Tieferlegung öffentlicher Straßen, § 1018 A. 3.
6. Überhangsrecht S§. 910.
Der Eigenthümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines
Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrund-
stück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche
gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigenthümer dem
Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Be-