640 Drittes Buch. Sachenrecht.
seitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der
Frist erfolgt.
Dem Eigenthümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die
Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht
beeinträchtigen.
1 861, II a 824, II b 895, III 894. M. III, 287. Prot. III, 138. D. 128.
u. 2, 183. —’B. 1#. a. 9, W. a. 244, 245. — 8§ 911, 943.
1. Unter Ausschluß der Klage aus g8 862, 1004.
2. 8 229 A. 1. 3. 8 226.
7. Überfallsrecht §. 911.
Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf
ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte! dieses
Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendungs, wenn
das Nachbargrundstück" dem öffentlichen Gebrauche dient.
1 862, II A 825, IIbDb 896, III 895. M. III, 289. Prot. III, 148. D. 128.
1.
§ 99.
3. l dieser Fiktion (Einl. II 16) ergibt sich aus 88 953 ff.
Früchte werden als Früchte des Grundstücks selbst behandelt.
4. auf welches die Früchte fallen. Kann auch ein See oder Fluß sein.
8. überban §. 912.
Hat der Eigenthümer: eines Grundstücks bei der Er-
richtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut ?, ohne daß
ihm Vorsatz" oder grobe Fahrlässigkeit" zur Last fällt5, so
hat der Nachbar den Ueberbau zu dulden", es sei denn, daß
er7 vor oder sofort s nach der Grenzüberschreitung Widerspruch
erhoben hat.?
Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. 10
Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung
maßgebend.“
1 857, II a 826, IIb 897, III. 996. M. III, 282. Prot. III, 133, 137.
D. 128. — 8 916. u. 116. — Übergang E. R. 72
1. Oder der Erbbauberechtigte, § 107, a. 63.
2. Bloße Ausbauchung fällt nicht hierher. Zweifelnd E. Gr. 50 ##.
Über Mitbenutzung der Plinthe 2&. JW. 0178. Daß das ganze Nach-
bargrundstück überbaut ist, steht nicht entgegen, 24. R. 526. Aber Vor-
handensein eines Gebäudes auf Grundstücken verschiedener Eigentümer
nicht allgemein als Uberbau zu behandeln, § 903 A. 3. — Bau vor dem
1. Januar 1900 K. R. 46 45, 6577. — Keine analoge Ausdehnung auf
den Fall, daß der Eigentümer über die Grenze des unbelasteten Teile
seines Grundstücks auf den mit einer entgegenstehenden Grunddienstbar-
keit belasteten Teil baut, 4. R. 149 355, 65 361, noch weniger auf den Fall,
daß das ganze Grundstück belastet war, E. R. 48265. Bezüglich der
Grenzfestsetzung &. Gr. 50%.