Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

640 Drittes Buch. Sachenrecht. 
seitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der 
Frist erfolgt. 
Dem Eigenthümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die 
Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht 
beeinträchtigen. 
1 861, II a 824, II b 895, III 894. M. III, 287. Prot. III, 138. D. 128. 
u. 2, 183. —’B. 1#. a. 9, W. a. 244, 245. — 8§ 911, 943. 
1. Unter Ausschluß der Klage aus g8 862, 1004. 
2. 8 229 A. 1. 3. 8 226. 
7. Überfallsrecht §. 911. 
Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf 
ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte! dieses 
Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendungs, wenn 
das Nachbargrundstück" dem öffentlichen Gebrauche dient. 
1 862, II A 825, IIbDb 896, III 895. M. III, 289. Prot. III, 148. D. 128. 
1. 
§ 99. 
3. l dieser Fiktion (Einl. II 16) ergibt sich aus 88 953 ff. 
Früchte werden als Früchte des Grundstücks selbst behandelt. 
4. auf welches die Früchte fallen. Kann auch ein See oder Fluß sein. 
8. überban §. 912. 
Hat der Eigenthümer: eines Grundstücks bei der Er- 
richtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut ?, ohne daß 
ihm Vorsatz" oder grobe Fahrlässigkeit" zur Last fällt5, so 
hat der Nachbar den Ueberbau zu dulden", es sei denn, daß 
er7 vor oder sofort s nach der Grenzüberschreitung Widerspruch 
erhoben hat.? 
Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. 10 
Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung 
maßgebend.“ 
1 857, II a 826, IIb 897, III. 996. M. III, 282. Prot. III, 133, 137. 
D. 128. — 8 916. u. 116. — Übergang E. R. 72 
1. Oder der Erbbauberechtigte, § 107, a. 63. 
2. Bloße Ausbauchung fällt nicht hierher. Zweifelnd E. Gr. 50 ##. 
Über Mitbenutzung der Plinthe 2&. JW. 0178. Daß das ganze Nach- 
bargrundstück überbaut ist, steht nicht entgegen, 24. R. 526. Aber Vor- 
handensein eines Gebäudes auf Grundstücken verschiedener Eigentümer 
nicht allgemein als Uberbau zu behandeln, § 903 A. 3. — Bau vor dem 
1. Januar 1900 K. R. 46 45, 6577. — Keine analoge Ausdehnung auf 
den Fall, daß der Eigentümer über die Grenze des unbelasteten Teile 
seines Grundstücks auf den mit einer entgegenstehenden Grunddienstbar- 
keit belasteten Teil baut, 4. R. 149 355, 65 361, noch weniger auf den Fall, 
daß das ganze Grundstück belastet war, E. R. 48265. Bezüglich der 
Grenzfestsetzung &. Gr. 50%.
	        
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