Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Eigentum. 1. Tit.: Inhalt des Eigentums. 641 
3. Bewußtsein, über die Grenze zu bauen, genügt nicht, wenn 
der Bauende ohne grobe Fahrlässigkeit die Berechtigung zum Überbau 
annahm (. K. 52½), insbesondere bei Genehmigung des Nachbarn, 
— 4. § 277 A. 2, E. R. 47 116, Gr. 50%°. Das Ver- 
schulden des Bauleiters ist dem Auftrag gebenden Eigentümer zuzurechnen, 
analog 8166, 278. 
5. Behauptungs= und Beweislast hat der Bauende, E. R. 47 116. 
6. Er bleibt Eigentümer der Fläche (vgl. aber § 915"). Über 
diese Duldung hinausgehende Eingriffe in sein Eigentum sind damit 
gegenüber §8 903 ff., speziell 908, nicht gedeckt, Z R. 6577. Bei dem 
Mangel der Voraussetzungen des § 912 kann er Wegschaffung verlangen, 
§§ 903, 1004, E. R. 5217. 
7. 8 1011. 8. nicht bloß unverzüglich. § 147 A. 2. 
9. Keine Entschuldigung des unterbliebenen Widerspruchs mit 
Zwang, Irrtum, Täuschung. 
10. 88 913, 914, 9152. — a. 116. — Entschädigung ist auch bei 
Genehmigung zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, . R.74. 
Sie richtet sich nach §§ 251 ff. und ist mangels einer Einigung (8 914 ) 
mittelst Rechtsstreites zur Feststellung zu bringen. Verjährung folgt den 
ewöhnlichen Grundsätzen (88 194 ff., insbesondere § 197; § 902 kommt 
in der Regel nicht zur Anwendung; 89 9147). 11. § 9172. 
§. 913. 
Die Rente für den Ueberbau ist dem jeweiligen Eigen- 
thümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigenthümer 
des anderen Grundstücks zu entrichten. 
Die Rente ist jährlich / im voraus zu entrichten. 
1 3578, 858½ Satz 1, " 1II a 8271.1 Satz 1, IIh 898, III 897. M. III, 
286. Prot. III, 136. D. 129. — 88 916, 917-. 
1. Jahre beginnen mit dem Überbau. 
8. 914. 
Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem be- 
lasteten Grundstück, auch den älteren, vor.1 Es erlischt mit der 
Beseitigung des Ueberbaues. 
Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. 
Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe 
der Rente durch Vertrag s ist die Eintragung erforderlich. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für 
eine zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines Grundstücks 
bestehende Reallast“ gelten. 
858 1„ II A 827 „, II b 899, III 898. M. III, 286. Prot. III, 137, 
VI, 229. D. 129. — 88 916, 917 e, 924. 
1. 8 879. 
2. 8 8731. — Einfluß der Zwangsversteigerung 8G. 8§ 522. 
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 41
	        
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