642 Drittes Buch. Sachenrecht.
3. Nur Entschädigung in gesetzlicher Höhe 6½ A. 10) besteht
ohne Eintragung. Es kann wohl auch ein für den Verzicht zugesichertes
Recht eingetragen werden. Zweifelnd . FG. 1 7°. Eintragung des Ver-
zichts geschiett bei dem berechtigten Grundstück.
#88 1105 ff., auch 11082, 1109.
§. 915.
Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, daß der
Rentenpflichtige ihm gegen Uebertragung des Eigenthums an
dem überbauten Theile des Grundstücks den Werth ersetzt, den
dieser Theil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht
er von dieser Befugniß Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte
und Verpflichtungen beider Theile nach den Vorschriften über
den Kauf.
Für die Zeit bis zur Uebertragung des Eigenthums ist die
Rente fortzuentrichten.
1 850, IIA/ ses, 1b 900, III 899. M. III, 287. Prot. III, 188, 1.
589. D. 129. — § 924.
1. 88 433 ff. insbel. 5434, a. 120. Kaufabschluß mit Rechtskraft
des Urteils. — E. JW
8. 916.
Wird durch den Ueberbau ein Erbbaurecht!: oder eine
Dienstbarkeit? an dem Nachbargrundstückes beeinträchtigt, so finden
zu Gunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§. 912 bis
914 entsprechende Anwendung.
I 860, 11 à 829, IIb 901, III 900. M. III, 286. Prot. III, 138.
9 917:. — a. 116.
1. 88 1012 ff. 2. 88 1018 ff., 1090 ff.
3. Nicht an dem eigenen, § 912 A. 2.
9. Notweg 8. 917.
Fehlt einem Grundstücke die zur ordnungsmäßigen Be-
nutzung nothwendige: Verbindung mit einem öffentlichen Weges,
so kann der Eigenthümers von den Nachbarn" verlangen?,
daß sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer
Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung
dulden. Die Richtung des Nothwegs und der Umfang des
Benutzungsrechts werden erforderlichen Falles durch Urtheil
bestimmt.7
Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Nothweg führt,
sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften