Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Personen. 2. Tit.: Juristische Personen. I. BVereine. 27 
8. 8 90 M. 1 a. E. 4. vor der Auflösung oder Entziehung, 
mittelbar oder unmittelbar. 5. 8 21 A. 1 
6. Liquidation, 88 47 bis 53. Kein Anittelborer Vermögens- 
üÜübergang, nur Forderung gegen den Berein, mit Ausnahme des Falles 
des 8 46, E. KG. 25 u. 
7. Oder nach Landesrecht an eine Körperschaft, Stiftung oder An- 
stalt des öffentlichen Rechts. a. 80. In Pr. verbleibt es bei den Be- 
stimmungen des B., Pr. a. 5 91. Ebenso A. a. 71. Bei mehreren 
Sitzen in verschiedenen Bundesstaaten gleiche Teilung (§ 19361,). JIst der 
Berein ohne Sitz im Inlande, so tritt für das inländische bzw. der deutschen 
Gerichtsbarkeit unterworfene Vermögen der Reichsfiskus ein (Abs. 2). — 
Genossenschaftsges. §8 90 bis 92. 8. Folge § 46. 
9. Pr. a. 5 8 1, S. AusB. 65, W. a. 136 Min. Vsi. v. 3. Z. u. G. I.00, 
Ba. AusfB. 6 11. Die zur Entziehung der Rechtsfähigkeit oder Auf- 
15fung zuständige Behörde hat das Erforderliche zu veranlassen. 
8. 46. 
Fällt das Bereinsvermögen an den Fiskus#, so finden die 
Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben an- 
sallende Erbschaft entsprechende Anwendung." Der Fiskus hat 
das Vermögen thunlichst in einer den Zwecken des Vereins ent- 
sprechenden Weise zu verwenden. 
1 4 II 44, IIb 4, 1I1 438. M. I. 113. Prot. I, 546. II. 116. . 12. 
–4 zs. 
1. k 45% S.W. 8 13. 2. 88 1922, 1936, 19427, 1964, 1966, 
AII1, 2119. 3V . 8 780. Vermögensübergang durch den Anfall selbst 
ohne Übergabe, Auflassung oder Abtretung. Fiskus kann nicht aus. 
schlagen. Keine Frist zur Errichtung eines Inventars. Für Verbind- 
lichkeiten des Vereins Erbenhaftung (88 1967 fl. ). Nachlaßgericht hat fest. 
zufrellen, daß ein anderer Anfallsberechtigter nicht vorhanden sei. Vor- 
der keine Geltendmachuug von Rechten für und gegen den Fiskus. 
3. 8. AusfV. 8 6, II. a. 10, 11, Bsch. § 9, S. A. 8 9, R. A. I., S n. 
5) Liemibation §. 47. 
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus!, so muß? 
cine Liquidation? stattfinden.“ 
1 4, IIa 4 IIb 4, I1II 46. W. I1. 113. Grot. I, 547. — 3 K 
1. 45. 2. Satzung kann anderes nicht bestimmen. 
3. Nach Maßgabe der §§ 48 bis 7. 
4. sowohl bei Auflösung (K 45 A. 1) wie bei bloßer Entziehung 
der Rechtsfähigkeit §& 45 A. 2), auch wenn im letzteren Falle der Verein 
als nicht rechtsfähiger fortbesteht /38 43 A. 11. 
a2) Liquibateren 8. 48. 
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Ligqui- 
datoren können auch andere Personen bestellt werden; für die
	        
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