III. Abschn.: Eigentum. 1. Tit.: Inhalt des Eigentums. 645
6. d. h. falls ein teilweiser Besitzstand ermittelt ist, des noch ver-
bleibenden Restes.
7. Grenzen im Urteil festzustellen, brauchen nicht geradlinig zu
sein. § 9192 .3 findet keine entsprechende Anwendung. Verfahren und
Kosten nach ZPO. Entscheidung konstitutiv, ohne Vollstreckungsmöglichkeit,
vgl. § 919 mit A. 5. — Möglich auch außergerichtliche Erledigung.
8. Abs. 2 gestattet auch Abweichungen vom Besitzstand, #. Sachs. 12 8.
e) Grenzscheiden §. 921.
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain,
Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine
andere Einrichtung, die zum Vortheile beider Grundstücke dient,
von einander geschieden, so wird vermuthet!, daß die Eigen-
thümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemein-
schaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf
hinweisen, daß die Einrichtung einem der Nachbarn allein
gehört. 1 8541, IIa 834, IIb 906, III 905. M. III, 274. Prot. III, 129. —
u. 181. B. a. 68 bis 70; Ba. a. 18 bis 15, 19, 20; W. a. 228; H. a. 138;
Br. 8 21; E. L. 88 69 bis 72. — Übergang Z. JW. o# B. 89.
1. Rechtsvermutung, Einl. II10.
2. nicht Miteigentümer, insbes. nicht Miteigentümer zu ideellen
Anteilen (8 1008), E. Gr. 45 1018, R. 53 311. Vgl. E. R. 636. Das Eigen-
tum bleibt unberührt und der Grundsatz, daß es für alles mit dem
Grundstück fest Verbundenen soweit reicht, wie die Grundstücksgrenzen,
E. JW. 11 266. — §9 922. Unanwendbar auf von der Grenzlinie durch-
schnittene Grundstücke, Z. R. 70 208.
3. Alleineigentum am Grund und Boden beseitigt also noch nicht
die Vermutung für das Recht der Mitbenutzung seitens der Nachbarn.
§. 922.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der im §. 921
bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann
jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit er-
giebt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen
beeinträchtigt wird.: Die Unterhaltungskosten sind von den
Nachbarn zu gleichen Theilen zu tragen. Solange einer der
Nachbarn an dem Fortbestande der Einrichtung ein Interesse:
hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder ge-
ändert5s werden. Im Uebrigen bestimmt sich das Rechtsver-
hältniß zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die
Gemeinschaft.“
1 854 , II à 835, IIP 907, 11I 906. M. III, 276. Prot. 11I, 131.