646 Drittes Buch. Sachenrecht.
1. Auch auf den Grundstücken der Nachbarn. E. Gr. 4718,
11 367. 2. 8 905 A. 2. 3. Aufsetzen einer Mauert auj
den eigenen Teil der Grenzmauer ohne Beeinträchtigung des Nachbam
ist damit nicht verboten E. Gr. 52 1001. 4. 88 Aufb
4) Grenzbaum §. 923.
Steht auf der Grenze ein Baumi, so gebühren die Früchte!
und, wenn der Baum gefällt wird #s, auch der Baum den Nach-
barn zu gleichen Theilen.
Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes
verlangen."“ Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbam zu
gleichen Theilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung
verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der ander
auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem
Falle mit der Trennung das Alleineigenthum. Der Anspruch
auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als
Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein
anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.5
Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Gunze
stehenden Strauch.
1 855, IIA 836, IIb 908, III 907. M. III, 277. Prot. III, 132.—1.
1, oder Strauch Abs. 3. a. 124. — Für andere auf der Grenz
befindliche Dinge (Gebäude, Felsblöcke) gilt § 923 nicht, Z. R. 707v.
2. naturale und zivile § 99. Wegen natürlicher Früchte auch hier
in erster Linie § 911. "
3. oder auf andere Weise vom Boden getrennt wird. Es entsct
Miteigentum zu ideellen Teilen (Bruchteilen). Vorher sind die Nachbom
Eigentümer der entsprechenden reellen Teile des Baumes.
4. Vgl. aber 8 226. 5. a. 122, 183.
11. Bersährung 8. 924.
Die Ansprüche, die sich aus den §8. 907 bis 909, 915,
dem §. 917 Abs. 1, dem §. 918 Abs. 2, den 88. 919, 920 und
dem §. 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung
1 853, IIa 837, IIb 909, 111 gos. M. III, 278. Prot. III, 127, 1,
VI, 231. ·
1.§194A.2.
Zweiter Titel.
Erwerb und Verlust des Eigenthums an Grundstücken.“
* Andere Erwerbs- und Verlustarten nach Reichsrecht, bei dennr
flassung nicht erforderlich ist, sind die § 873 A. 4 genannten, sened
sich auf Eigentum an Grundstücken beziehen. Für die nicht en-