Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

646 Drittes Buch. Sachenrecht. 
1. Auch auf den Grundstücken der Nachbarn. E. Gr. 4718, 
11 367. 2. 8 905 A. 2. 3. Aufsetzen einer Mauert auj 
den eigenen Teil der Grenzmauer ohne Beeinträchtigung des Nachbam 
ist damit nicht verboten E. Gr. 52 1001. 4. 88 Aufb 
4) Grenzbaum §. 923. 
Steht auf der Grenze ein Baumi, so gebühren die Früchte! 
und, wenn der Baum gefällt wird #s, auch der Baum den Nach- 
barn zu gleichen Theilen. 
Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes 
verlangen."“ Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbam zu 
gleichen Theilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung 
verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der ander 
auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem 
Falle mit der Trennung das Alleineigenthum. Der Anspruch 
auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als 
Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein 
anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.5 
Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Gunze 
stehenden Strauch. 
1 855, IIA 836, IIb 908, III 907. M. III, 277. Prot. III, 132.—1. 
1, oder Strauch Abs. 3. a. 124. — Für andere auf der Grenz 
befindliche Dinge (Gebäude, Felsblöcke) gilt § 923 nicht, Z. R. 707v. 
2. naturale und zivile § 99. Wegen natürlicher Früchte auch hier 
in erster Linie § 911. " 
3. oder auf andere Weise vom Boden getrennt wird. Es entsct 
Miteigentum zu ideellen Teilen (Bruchteilen). Vorher sind die Nachbom 
Eigentümer der entsprechenden reellen Teile des Baumes. 
4. Vgl. aber 8 226. 5. a. 122, 183. 
11. Bersährung 8. 924. 
Die Ansprüche, die sich aus den §8. 907 bis 909, 915, 
dem §. 917 Abs. 1, dem §. 918 Abs. 2, den 88. 919, 920 und 
dem §. 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung 
1 853, IIa 837, IIb 909, 111 gos. M. III, 278. Prot. III, 127, 1, 
VI, 231. · 
1.§194A.2. 
Zweiter Titel. 
Erwerb und Verlust des Eigenthums an Grundstücken.“ 
* Andere Erwerbs- und Verlustarten nach Reichsrecht, bei dennr 
flassung nicht erforderlich ist, sind die § 873 A. 4 genannten, sened 
sich auf Eigentum an Grundstücken beziehen. Für die nicht en-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.