Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Eigentum. 2. Tit.: Eigentum an Grundstücken. 649 
3. Ersttzung seitens eines 
Nichteingetragenen §. 927. 
Der Eigenthümer eines Grundstücks kann, wenn das Grund- 
stück seit dreißig Jahren im Eigenbesitz? eines Anderen ist, im 
Wege des Aufgebotsverfahrens? mit seinem Rechte ausgeschlossen 
werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie 
die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache."“ Ist der 
Eigenthümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebots- 
verfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist 
und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des 
Eigenthümers bedurfte 3, seit dreißig Jahren nicht erfolgt ist. 
Derjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, erlangt 
das Eigenthum dadurch, daß er sich als Eigenthümer in das 
Grundbuch eintragen läßt.7 
Ist vor der Erlassung des Ausschlußurtheils ein Dritter 
als Eigenthümer s oder wegen des Eigenthums eines Dritten ein 
Widerspruch? gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen 
worden, so wirkt das Urtheil nicht gegen den Dritten.0 
1 8781. 5•4 212 840, IIb 912, III 911. M. III, 327 bis 331. Prot. 
III, 190, vi. 232. 
1. Gegenstück zu 8 900. Ausschluß des bisherigen Eigentümers 
und Eintragung müssen hinzutreten. 
2. mittelbarer oder unmittelbarer Eigenbesitz. § 900 A. 3. — 
Für Erb#schastsbest 8 2026. 
3. 3PO., 88 "45 ff., EW- b8 977 bis 981, 1024. Ba. AG. zu 
3VG. u. zppo. ð— 3 4. 9 939. 
5. 9 13 N. 8 öni t ##ocheit Todeserklärung oder längere Dauer 
der Verschollenheit. — Das Urteil wirkt aber nicht nur gegen den Ein- 
getragenen, sondern gegen jeden Eigentümer, wenn es nicht — ordnungs- 
widrig, — eine Beschränkung auf den Eingetragenen enthält, 4X R. 76 
6. 88 873, 875, 877, GB0O. 1, 20, 22, 27. 
7. Nach Beseitigung etwaiger orbehalte, K. 34 12%.— Das 
ist kein abgeleiteter Erwerb E. R. 76 360. 
¾l *1 keine erhe u des Erwirkers des Urteils. 
899 
10. Hier Eintragung des Erwirkers als Eigentümers. Der Wider- 
sprechende hat die Beseitigung der Eintragung zu verfolgen. 
II. Berlust. Aufgabe §. 928. 
Das Eigenthum an einem Grundstücke kann dadurch auf- 
gegeben werden, daß der Eigenthümer den Verzicht dem Grund- 
buchamte gegenüber erklärt? und der Verzicht in das Grund- 
buch eingetragen wird.
	        
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