Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

650 Drittes Buch. Sachenrecht. 
Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen" Grund- 
stücks steht dem Fiskus? des Bundesstaats zu, in dessen Ge- 
biete das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigen- 
thum dadurch, daß er sich als Eigenthümer in das Grundbuch 
eintragen läßt.“ 
1 8721 2, IIa 841, IIb 918, III 912. M. III, 324, 8396. Prot. III, 
184, 188, VI, 232. 
1. nicht anwendbar auf Erbbaurecht (8 1017), auch nicht auf 
landesrechtl. Erbpachtrecht (a. 63), E. FG. 8278, wohl auf Miteigen- 
tumsanteile. 
2. Erklärung vor dem Grundbuchamt (8 925) nicht erforderlich, 
Form der GB. 8.29 für die Gültigkeit des Verzichts nicht wesentlich, 
aber als Eintragungsgrundlage nötig. 
3. Ohne besonderen Antrag. Erst damit tritt der Eigentums- 
verlust ein. 
4. ebenso eines bisher herrenlosen. a. 190. Wegen der Schutz- 
gebiete A. /vor 98 854 a. E. 5. Ausnahme a. 129. E. Gr. 51 . 
6. Inzwischen ist das Grundstück eigentümerlos, aber dem Erwerb 
durch andere (abgesehen von § 927) entzogen. Alle sonstigen dinglichen 
Rechte an demselben, auch ein etwaiger Besitz, bleiben beßehen. 439 
88 58, 787. 
Dritter Titel. 
Erwerb und Verlust des Eigenthums an beweglichen Sachen.“ 
* Andere Erwerbs- und Verlustarten: 88 158, 163, 5882, 10 
(1378), 1067 (1075°2), 1381, 1438, 1519, 1646, 2111. Absendun 
Stückeverzeichnisses nach RGir. 5.7. 1896, Zwangsperseigerung hg 
§817, 3V. § 90)), strafrechtliche Einziehung. — . 
I. Nebertragung. 
1. Seitens des Eigentümers. 
a) Übergabe §. 929. 
Zur Uebertragung des Eigenthums an einer beweglichen 
Sache?: ist erforderlich:, daß der Eigenthümer die Sache dem 
Erwerber übergiebt“ und beide darüber einig? sind, daß das 
Eigenthum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitze der 
Sache“, so genügt die Einigung über den Uebergang des 
Eigenthums. 5 
L Sr4, I1 442, 11b 914, 111 913. M. 11I, 383. Prot. 11I, 136, 206. 
D. 132. — 88 8082, 986. — 8 S731. — 88 1032, 12057.r 
1. 8 90 A. 3. — Sache darf nicht dem Verkehr entzogen sein 
(§ 134 A. 1). Für relative und obrigkeitliche Veräußerungsverbote 
§s 932 A. 4. — § 137 A. 2. — Zubehör (anders wie § 926°) und 
Nebenpapiere (§ 1296) bedürfen besonderer Übergabe, 2. IW. 11 1061.
	        
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