650 Drittes Buch. Sachenrecht.
Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen" Grund-
stücks steht dem Fiskus? des Bundesstaats zu, in dessen Ge-
biete das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigen-
thum dadurch, daß er sich als Eigenthümer in das Grundbuch
eintragen läßt.“
1 8721 2, IIa 841, IIb 918, III 912. M. III, 324, 8396. Prot. III,
184, 188, VI, 232.
1. nicht anwendbar auf Erbbaurecht (8 1017), auch nicht auf
landesrechtl. Erbpachtrecht (a. 63), E. FG. 8278, wohl auf Miteigen-
tumsanteile.
2. Erklärung vor dem Grundbuchamt (8 925) nicht erforderlich,
Form der GB. 8.29 für die Gültigkeit des Verzichts nicht wesentlich,
aber als Eintragungsgrundlage nötig.
3. Ohne besonderen Antrag. Erst damit tritt der Eigentums-
verlust ein.
4. ebenso eines bisher herrenlosen. a. 190. Wegen der Schutz-
gebiete A. /vor 98 854 a. E. 5. Ausnahme a. 129. E. Gr. 51 .
6. Inzwischen ist das Grundstück eigentümerlos, aber dem Erwerb
durch andere (abgesehen von § 927) entzogen. Alle sonstigen dinglichen
Rechte an demselben, auch ein etwaiger Besitz, bleiben beßehen. 439
88 58, 787.
Dritter Titel.
Erwerb und Verlust des Eigenthums an beweglichen Sachen.“
* Andere Erwerbs- und Verlustarten: 88 158, 163, 5882, 10
(1378), 1067 (1075°2), 1381, 1438, 1519, 1646, 2111. Absendun
Stückeverzeichnisses nach RGir. 5.7. 1896, Zwangsperseigerung hg
§817, 3V. § 90)), strafrechtliche Einziehung. — .
I. Nebertragung.
1. Seitens des Eigentümers.
a) Übergabe §. 929.
Zur Uebertragung des Eigenthums an einer beweglichen
Sache?: ist erforderlich:, daß der Eigenthümer die Sache dem
Erwerber übergiebt“ und beide darüber einig? sind, daß das
Eigenthum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitze der
Sache“, so genügt die Einigung über den Uebergang des
Eigenthums. 5
L Sr4, I1 442, 11b 914, 111 913. M. 11I, 383. Prot. 11I, 136, 206.
D. 132. — 88 8082, 986. — 8 S731. — 88 1032, 12057.r
1. 8 90 A. 3. — Sache darf nicht dem Verkehr entzogen sein
(§ 134 A. 1). Für relative und obrigkeitliche Veräußerungsverbote
§s 932 A. 4. — § 137 A. 2. — Zubehör (anders wie § 926°) und
Nebenpapiere (§ 1296) bedürfen besonderer Übergabe, 2. IW. 11 1061.