III. Abschn.: Eigentum. 3. Tit.: Eigentum an beweglichen Sachen. 653
Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm be-
kannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit? unbekannt ist, daß
die Sache nicht dem Veräußerer gehört.10
1 377 Satz 1, II#8 8346, IIb 917, III 916. M. 111, 341. Prot. III, 205,
210. D. 132. — 88 155, 136, 142, 1613, 1082, 1207, 1208, 1244, 1404,
2. 2129, 2211 2 a. Ies. — 39. 88 395, 727, 898. — H0/V.-8 366.
W0. a. 74.
1. Einl. II5S. — § 932 entspricht § 929, § 933 dem § 930, § 934
dem § 931. Ausnahmen § 935. Ersatzanspruch § 816.
2.= entgeltliche oder unentgeltliche. § 892 A. 3. 3. Vgl. 8 936.
4. Eigentum des Veräußerers gehört also nicht zu den Erwerbs-
voraussetzungen, E. Gr. 541 1007, wohl aber, daß er in der tatsächlichen
Lage war, die Sache zu übergeben, E. R. 72 318. Auch persönlich ver-
fügungsfähig muß er sein (A. “ vor 8 104). Für relative gesetzliche
und obrigkeitliche Veräußerungsverbote § 135° mit § 136. Gegen ab-
solute gesegliche Veräußerungsverbote dringt der Erwerb von Schein-
berechtigten nicht durch. § 134 A. 1.
5. d. h. zur Zeit der Ubergabe, wenn nicht die Einigung nachfolgt.
§ 929 A. 3 u. 4. 6. Abs. 2.
7. Der böse Glaube bzw. die grobe Fahrlässigkeit der Unkenntnis
hindern den Erwerb vom bloßen Scheinberechtigten, S. R. 74808. 8 122
A. 9. Bgl. 8 1661.
8. und nicht, wenn Übergabe und Einigung verschiedene Urheber
haben. Bei Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher (3PO. 88 897, 898)
ist dessen Glaube maßgebend (8§ 1661), wenngleich er im allgemeinen
kein privatrechtlicher Vertreter ist, 4. R. 77 . Es genügt mittelbarer
Besitz (§ 868 A. 4).
9. § 277 A. 2. Z. Sachs. 12 755, R. 56 517, 58 166, 6728, JW. 07 572.
Erwerber ist zur Sorgfalt im Interesse dritter Berechtigter verpflichtet.
— Anders bei Grundstücken 8 892.
10. oder dieser anfechtbar erworben hat, wenn auch die Anfechtung
noch nicht erfolgt war. A. M. anscheinend ZE. JW. 01 331. Weiß der
Übertragende, daß er nicht Eigentümer ist, so kann irrtümliche An-
nahme einer Befugnis zur Veränßerung den Mangel nicht heben. Anders
61.
GB. 8 36
b) Bereinbarung 8. 933.
Gehbrt eine nach §. 930 veräußerte Sache nicht dem Ver-
äußerer, so wird der Erwerber Eigenthümer 1, wenn ihm die
Sache von dem Veräußerer übergeben wird ?W, es sei denn, daß
er zu dieser Zeits nicht in gutem Glauben“ ist.
1 879 Sat 1, IIa 847:, IID 918, III 917. M. III, 345. Prot. 111,
208, 210. D. 133. — 88 926, 1032, 1244.
1. 8 932 A. 3.
2. § 929 A. 4. Dieses Erfordernis muß zu den in § 930 auf-
gestellten hinzukommen, constitutum possessorium genügt nicht, Z. R.
491½#. . 8 9321. 4. 8 9322. — §9 122 A. 10.