Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

28 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstandes geltenden 
Vorschriften 1 maßgebend. 
Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vor- 
standes 2, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein 
Anderes ergiebt. 
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre 
Beschlüsse Uebereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein 
Anderes bestimmt ist.“ 
1 50, II à 43, IIb 45, III 45. M. 1, 118. Prot. 1, 547. 5#V. 8 25, 
298. — 8 88. 
1. 8 271-·2, gerichtliche Bestellung gemäß § 29, der für Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung durch RG. v. 20. 4. 92 § 62 nicht ausgeschlossen 
ist, Z. FG. 329. — Eintragung § 76. 
2. 88 26, 278, 28, 29 (E. FG. 8 26), 34, 34, 422. 
3. Anders als der Vorstand nach § 281. HGB. 8 150.— Ein- 
tragung einer Abweichung § 76. 
bb) Geschüftsbetrieb 8. 49. 
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, 
die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld um- 
zusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Ueberschuß den 
Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender 
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. 
Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen 
Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln 
nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Vertheilung des 
Ueberschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind. 
Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als 
fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.3 
1 51, IIà 44, II b 46, III 46. M. 1, 115. Prot. 1, 548, VI, 136. GÖB. 
88 149, 294. — 88 88, 730. 
1. Z. R. 60 38. 2. E. Gr. 48 101. 
3. Auch für den Gerichtsstand Z8PO. 8 17. 
cc) Bekanntmachung 8. 50. 
Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechts- 
fähigkeit: ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. 
In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer 
Ansprüche aufzufordern.? Die Bekanntmachung erfolgt durch das 
in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Er- 
mangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für
	        
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