654 Drittes Buch. Sachenrecht.
Abtretung der Ford
55 auf de re ernus 8. 934.
Gehört eine nach §. 931 veräußerte Sache nicht dem Va-
äußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittel-
barer Besitzer! der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs,
anderenfalls dann Eigenthümer s, wenn er den Besitz“ der Seche
von dem Dritten? erlangt, es sei denn, daß er zur Zeit der A#
tretung oder" des Besitzerwerbes nicht in gutem Glauben' ist
IIa 8472, IIb 919, 1II 918. Prot. III, 210. D. 138. — 88 926, E
1082, 1207, 1244. — HGB. 88 424, 450, 647. — g. 168.
1. 8 868. 2. 8 931 A. 3 u. 4, E. R. 54 75.
3. § 932 A. 3. 4. Auch den bloß mittelbaren, E. JW. 08.
5. durch Übertragung gemäß § 629 (auch hier Ersatz nach § 930,
4. Gr. 53° ) oder Wegnahme seitens des Gerichtsvollziehers, nicht durd
einseitige Ergreifung. § 854 A. 5, 8, 10. — Der Dritte kann auch der
Eigentümer sein E. Gr. 53 69°.
6. d. h. wenn Besitzerwerb erforderlich ist, darf zur Zeit desselbe
nicht böser Glaube vorhanden sein. — E. R. 49 1019 7. 8 932“
1. wider oder ohne seinen — rechtserheblichen — Willen. zu
den abhanden gekommenen Sachen gehören nicht die infolge Irrtum,
Betrugs, Drohung fortgegebenen, deren Erwerb nur ansechtbar ist.
d) Abhanden gekommene
7 Abhanden g. 935.
Der Erwerb des Eigenthums auf Grund der 88. 932 bu
934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigenthümer gestohl
worden, verloren gegangen oder sonst: abhanden gekommen wor
Das Gleiche gilt, falls der Eigenthümer nur mittelbarer #e-
sitzer: war, dann, wenn die Sache dem Besitzers abhander
gekommen war.“
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder
Inhaberpapiere? sowie auf Sachen, die im Wege öffentliche
Versteigerung " veräußert werden.7
1 879 Satz 2, IIa 848, IIb 920, III 919. M. III, 348. Prot. I, 11
VI, 233. D. 133. — Geändert durch RTK — 88 926, 10833, 1205, 1204.
2. 8 868. 3. unmittelbaren oder (bei entfernt mittelborm
Besitz des Eigentümers) auch mittelbaren.
4. Gegensatz freiwillige, wenn auch gegenüber dem mittelbarr
Besitzer rechtswidrige Aufgabe des Besitzes, § 856 M. 4, 2. K. 515,
„e#. Unterschlagung des Besitzmittlers beeinträchtigt den Er
nicht, wohl aber Unterschlagung oder sonstige rechtlose #e-
des Besitzdieners (8 855), E. R. 71 2/8.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber (88 793 ff. oder and
rpapiere. § 797 Sat 2. 6. 88 156, 383.