Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

654 Drittes Buch. Sachenrecht. 
Abtretung der Ford 
55 auf de re ernus 8. 934. 
Gehört eine nach §. 931 veräußerte Sache nicht dem Va- 
äußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittel- 
barer Besitzer! der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, 
anderenfalls dann Eigenthümer s, wenn er den Besitz“ der Seche 
von dem Dritten? erlangt, es sei denn, daß er zur Zeit der A# 
tretung oder" des Besitzerwerbes nicht in gutem Glauben' ist 
IIa 8472, IIb 919, 1II 918. Prot. III, 210. D. 138. — 88 926, E 
1082, 1207, 1244. — HGB. 88 424, 450, 647. — g. 168. 
1. 8 868. 2. 8 931 A. 3 u. 4, E. R. 54 75. 
3. § 932 A. 3. 4. Auch den bloß mittelbaren, E. JW. 08. 
5. durch Übertragung gemäß § 629 (auch hier Ersatz nach § 930, 
4. Gr. 53° ) oder Wegnahme seitens des Gerichtsvollziehers, nicht durd 
einseitige Ergreifung. § 854 A. 5, 8, 10. — Der Dritte kann auch der 
Eigentümer sein E. Gr. 53 69°. 
6. d. h. wenn Besitzerwerb erforderlich ist, darf zur Zeit desselbe 
nicht böser Glaube vorhanden sein. — E. R. 49 1019 7. 8 932“ 
1. wider oder ohne seinen — rechtserheblichen — Willen. zu 
den abhanden gekommenen Sachen gehören nicht die infolge Irrtum, 
Betrugs, Drohung fortgegebenen, deren Erwerb nur ansechtbar ist. 
d) Abhanden gekommene 
7 Abhanden g. 935. 
Der Erwerb des Eigenthums auf Grund der 88. 932 bu 
934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigenthümer gestohl 
worden, verloren gegangen oder sonst: abhanden gekommen wor 
Das Gleiche gilt, falls der Eigenthümer nur mittelbarer #e- 
sitzer: war, dann, wenn die Sache dem Besitzers abhander 
gekommen war.“ 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder 
Inhaberpapiere? sowie auf Sachen, die im Wege öffentliche 
Versteigerung " veräußert werden.7 
1 879 Satz 2, IIa 848, IIb 920, III 919. M. III, 348. Prot. I, 11 
VI, 233. D. 133. — Geändert durch RTK — 88 926, 10833, 1205, 1204. 
2. 8 868. 3. unmittelbaren oder (bei entfernt mittelborm 
Besitz des Eigentümers) auch mittelbaren. 
4. Gegensatz freiwillige, wenn auch gegenüber dem mittelbarr 
Besitzer rechtswidrige Aufgabe des Besitzes, § 856 M. 4, 2. K. 515, 
„e#. Unterschlagung des Besitzmittlers beeinträchtigt den Er 
nicht, wohl aber Unterschlagung oder sonstige rechtlose #e- 
des Besitzdieners (8 855), E. R. 71 2/8. 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber (88 793 ff. oder and 
rpapiere. § 797 Sat 2. 6. 88 156, 383. 
     
  
 
	        
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