III. Abschn.: Eigentum. 3. Tit.: Eigentum an beweglichen Sachen. 657
1. d. h. Verlust des Besitzes überhaupt, sofern sowohl mittelbarer
als unmittelbarer Besitz verloren gegangen ist (8 856) oder Verlust der
Eigenschaft als Eigenbesitzes (& 872), z. B. gemäß 8 930.
2. Wirkung § 942. — Abs. 1 ergibt sich schon aus § 9371.
3. Zwischenzeit wird in die Ersitzungszeit eingerechnet.
4. §8 861, 864, 985, 1006, auch § 955.
b) gerichtl. Geltendmachung §. 941.
Die Ersitzung wird unterbrochen, wenn der Eigenthums-
anspruch gegen den Eigenbesitzer? oder im Falle eines mittel-
baren Eigenbesitzes gegen den Besitzer gerichtlich geltend ge-
macht wird, der sein Recht zum Besitze von dem Eigenbesitzer
ableitet“; die Unterbrechung tritt jedoch nur zu Gunsten des-
jenigen 5 ein, welcher sie herbeiführt. Die für die Verjährung
geltenden Vorschriften der §§. 209 bis 212, 216, 219, 220
finden entsprechende Anwendung.
I 387, IIa 855, IIb 926, III 925. M. III, 355. Prot. III, 284, IV,
585. — 88 945, 1038.
1. 8 985. 2. 8 872 M. 1.
3. mittelbaren oder unmittelbaren. Der Besitzmittler (8 868)
tritt hier neben den Eigenbesitzer.
4. Er braucht kein wirkliches Recht zum Besitze zu haben. Er
muß im Sinne des 8 868 gegenüber dem Eigenbesitzer sum Besitz be-
rechtigt sein. Ob auf Zeit, ist hier gleichgültig. Eine bloße Verpflich-
tung #um Besitz enigt aber nicht.
. bzw. befsen echtsnachfolgers.
e) Wirkung 8. 942.
Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur
Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Er-
sitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
1 885, II 8 856, IID 927, III 926. M. III, 354. Prot. III, 281. —
88 945, 1008. — 8 217.
4. Aurechnung des Besitzes
nlh Dritten s 8. 943.
Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge! in den Eigen-
besitzt eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des
Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zu
Statten.
1 882, IIa 357, II b 938, 111 927. M. III, 358. Prot. III, 230. —
68 945, 1008.
1. 8 854 N. 10, § 221 WM. 2.
2. mittelbaren oder unmittelbaren, § 872.
3. wenn nicht der Dritte in bösem Glauben war (§ 9372s). Sog.
accessio possessionis.
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 42