I Abschn.: Personen. 2. Tit.: Juristische Personen. I. Bereine. 29
Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Be-
m#rke der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt
mit dem Ablaufe des zweiten Tages? nach der Einrückung
oder der ersten Einrückung als bewirkt.
Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur
Anmeldung aufzufordern.
1 52. 11a 545.— II b 4. I11 47. . 1, Prot. I, 550. Geändert durch
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1. 9 45. 2. Kein Ausschluß von Gläubigern. 3. 93 187, 188.
44) Ansantwertg. p. Bermögens 8. 51.
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem
Ablauf eines Jahres! nach der Bekanntmachung der Auflösung
des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit" aus-
geantwortet werden.
1 53, II 46, II5 48, 111 48. . u ne. Brot. 1, 550. Geändert durch
KIK. — oan. 88 2W, 301. — 9 5 51
1. Berechnung des Sperrjahrs hach 88 17, 188. 2. 8 50.
er) Befriedigung d. Glänbiger §. 52.
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der ge-
schuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vor-
handen ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht
ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das
Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden,
wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.)
1 4. II 4, 115 4 111 4% M. I. 116. Prot. I, 551, VI, 116. 0##.
n 201. — 9 534. 8 88.
1. 88 370 fl. 2. 88 232 ff
f Oaftung der Lisnidatoren §. 53.
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem §. 42 Abs. 2
und den 8§. 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder
vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfall-
berechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden
Schaden? verantwortlich; sie haften als Gesammtschuldner.“
16 56. nkn 11 . IIb 50, III 50. M. 1. 117. Prot. I. 551. i’moel N 211,
1. bon. Sicherung 8572. 2. 88 249ff. 3. 88 8 f