30 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
IX. Nicht rechtsfähige Vereine 8. 54.
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind , finden die Vor-
schriften über die Gesellschaft? Anwendung. Aus einem Rechts-
geschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten
gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich;
handeln „Mehrere, so haften sie als Gesammtschuldner.“
II 676, II b 51, III 51. Prot. 1, 553, II, 452, VI, 117. D. 14. — Die
Bestimmung findet auch auf nicht cnesannie ausländische VBereine An-
wendung gemäß a. 10. — B. Ü. a. 2, H. a. 134.
1. §§ 21 bis 23. Von Gesellschaften unterscheiden sie sich durch
Satzung, welche die nur auf wirkliche Gesellschaften anwendbaren 88 723,
7272, 728 Satz 2, 736, 737 ausdrücklich oder stillschweigend ausschließen
muß, korporative, auf die Dauer berechnete Verfassung, Vorstand und
unbestimmte Mitgliederzahl, E. R. 60°1, JW. 06452. Das Vereins-
vermögen kann satzungsmäßl mehr umfassen, als § 718 besagt, E. R.
54 000. Sitz 8 24. Masschluß wegen wichtigen Grundes (88 737, 7232)
möglich (. * 917, R. 73 160), aber nicht bereits ausgetretener Mit-
glieder (8 39 A. 1), . IJW. 05 916. Keine Bestellung des Vorstandes
zum Schiedsgericht n 35 A. 1). Unfähigkeit zur Mitgliedschaft bei einer
eingetragenen Genossenschaft, Z. FG. 9784. — Erwerbszweck u. un-
beschränkte Haftung der Mitglieder Möglich, E. R. 74 371, 7677, JW.
11 707. — Tarifgemeinschaften E. R. 76.
2. 8 705. Rechte und Pflichten des Vereins werden, ihrer eigent-
lichen Natur entgegen, als Rechte und Pflichten der Mitglieder beo,
E. JW. 09 357; Grundstücke können nicht auf den Namen des Vereins
sondern nur auf den Namen der Mitglieder eingetragen werden. GB0. 6#8.
E. Bay. 1 693. Nicht rechtsfähige Vereine können gemäß 83P. 88 50, 55
736, . 8 213 zwar nicht klagen, wohl aber verklagt werden 4. JW
08 999), auf Grund eines gegen den Verein ergangenen Urteils kann die
Zwan gsvollstreckung in das Vereinsvermögen (§ 718 durch Vertrag
ergänzbar &. JW. 03 B.73) erfolgen, auch ist ein Konkurs über das Ver-
einsvermögen möglich. ÜUber Stellung des Vorstandes 4. JW. 1216. —
E. Sachs. 10 %%, 11240. — Mittelstufen des alten Rechts, wie erlaubte
Gesellschaften des A#. fallen nicht unter § 54, JW. 0. 295, aber 067.
3. und zwar auch bei Kenntnis der Sachlage durch den Dritten. Die
Haftung der übrigen Vereinsmitglieder richtet sich nach der Vertretungs-
macht der Handelnden bei Anwendung der Vorschriften über die Gesell-
schaft (88 714 ff.). 8 31 ist nicht anwendbar. Die persönliche Haftung
der Vereinsmitglieder kann durch die Satzung ausgeschlossen werden mit
Wirksamkeit gegen Gläubiger, welche die Satzung kannten, E.-R. 635,
JW. — ## R. 60 100. 88 177 bis 180 gegebenenfalls anzuwenden.
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2. Eingetragene Vereine.=
* Gilt nicht in den Konsulargerichtsbezirken und Schutzgebieten
Kons. GG. § 31, Schutzgeb G. § 3.