Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

32 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu 
leisten sind?; 
3. über die Bildung des Vorstandes; 
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder- 
versammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung 
und über die Beurkundung der Beschlüsse. 
L## 52, IIb 55, III 55. Prot. I, 556. D. 13. 
1. Im Gegensatz zu 8 571 keine Ungültigkeitsfolge. Bis zur Er- 
gänzung (8§ 33) allgemeine Bestimmungen (§8 26, 27, 29, 36, 37, 39. 
§ 25 A. 3 a. E. 8§ 32 A. 3 
2. Ziffernmäßige anie der Höhe nicht erforderlich. 
4. Anmeldung §. 59. 
Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.1 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
1. die Satzung in Urschrift? und Abschrift; 
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des 
Vorstandes. 
Die Satzung solls von mindestens sieben Mitgliedern“ 
unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung 
enthalten.5 
—— 56, III 56. Prot. 1, 557. D. 13. Geänd. d. RTK. — 864. 
  
1. Alle Vorstandsmitglieder müssen zusammen anmelden, auch wenn 
die Satzung nur Unterschrift einzelner Mitglieder verlangt. E. KG. 
21 278, FG. 2185, 9"17. Form 877. Vgl. Hb. Lo Folge 8 60. 
  
2 625 K . 3. 858 A. 1. 
5. Einreichung eines Mitgliederverzeichnisses 856n. 
5. Prüfung §. 60. 
Die Anmeldung: ist, wenn den Erfordernissen der §§. 56 
bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe 
der Gründe zurückzuweisen. 
Gegen einen zurückweisenden Beschluß findet die sofortige 
Beschwerde nach den Vorschriften der Civilprozeßordnungs statt. 
LI## ö4, IIb 57, III 57. Prot. 1, 558, VI, 117. D. 18. 
1. 88 60 bis 64 u. 662 beziehen sich in entsorechender Anwendung 
auch auf den Fall der Anderungen der Satzung § 712. 
2. Andere Zurückweisungsgründe sind unter Berücksichtigung des 
öffentl. Rechts zu entnehmen aus a. 84, §§ 21, 134, 138. — Die Zurück- 
weisung i zuzustellen. 
O. 8. 567 ff., nicht FGG. 88 19ff., was namentlich für Zu- 
lassigti und Form (E. K. 23237) der weiteren Beschwerde wichtig ist,
	        
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