Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

34 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
5. § 441:. — Formelle Richtigkeit, Rechtzeitigkeit (§ 63) des Ein- 
spruchs zu prüfen und die Voraussetzungen des § 612, nicht aber An- 
gemessenheit. 
8. Einspruchsfrist §. 63. 
Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde 
dem Amtsgerichte mittheilt, daß Einspruch nicht erhoben werde, 
erst erfolgen, wenn seit der Mittheilung der Anmeldung an 
die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Ein- 
spruch nicht erhoben? oder wenn der erhobene Einspruch end- 
gültig aufgehoben ist.“ 
II a 56,, IIb 60, 111 60. Prot. I, 565. D. 13. — 8 60 M. 1. 
1. seit dem Zustellungstage. 88 i87, 188. 
2. Nach Ablauf der Frist ist der Einspruch nicht mehr zulässig, 
aber abgesehen von Auflösung (§ 43 A. 1). Entziehung der Rechtsfähig- 
keit (§ 43), aber auf Grund des Abs. 3 nur dann, wenn die Satzung 
diese Zwecke nicht angegeben hatte. 
3. Eintragungen unter Verletzung des § 63 sind zu löschen. FG. 
§§ 142, 143, 159. Über Wirksamkeit für Zwischenzeit FGG. § 32. 
9. Inhalt der Eintragung 8. 64. 
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereinst, 
der Tag der Errichtung der Satzung? sowie die Mitglieder des 
Vorstandes im Vereinsregister anzugeben. Bestimmungen, die 
den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes“ beschränken 
oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der 
Vorschrift des §. 28 Abs. 1 regeln, sind gleichfalls einzutragen.. 
1 3 26. IIb 61, III 61. Prot. I, 565. D. 14. — tg 60 A. 1. — HGB 
1.2 2. 9 598. 3. 8§ 598 Nr. 2. 
4. 8 26. Eintragungefähig auch Abweichungen in der Art der 
Vertretung, E. FG. 6 
5. Ohne Einfluß auf die Gültigkeit der Eintragung. Bekannt- 
machung an den Antragsteller FGG. 88 159, 130. 
10. Zusatzbezeichnung 8. 65. 
Mit der Eintragung erhält der Name! des Vereins den 
Zusatz „eingetragener Verein“. 
IIa 581, IIb 62, III 62. Prot. 567. D. 14. — RG. v. 1. 5, 89 8 13, 
R. v. 20. 4. 92 3 47. 
1. 9§ 12 A. 2. 
11. Bekanntmachung. . 
Rückgabe der Satzung S§. 66, 
Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine 
Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.!
	        
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