Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

800  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  sei  es,  daß  es  nicht  rechtswirksam  begründet  (88  1205  bis  1207)
oder  erloschen  (§  1223  A.  2)  oder  auf  eine  andere  Person  übergegangen
ist  (8  4259.  2.  §  12431  und  SGB.  8  3718.

E.  R.  61  333.  Es  muß  also  in  der  äußeren  Form  den  gesetzlichen
  n  genügt  sein.  —  HB.  8  366.
1)  Abweichende  Art  d.  Verkaufs
)  aa)  oer  eepde  Mer  §.  1245.

Der  Eigenthümer:  und  der  Pfandgläubiger  können  eine
von  den  Vorschriften  der  §§.  1234  bis  1240  abweichende  Arts
des  Pfandverkaufs  vereinbaren.  Steht  einem  Dritten  an  dem
Pfande  ein  Recht  zu,  das  durch  die  Veräußerung  erlischt  s,  so
ist  die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.  Die  Zustimmung
ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;
  sie  ist  unwiderruflich.  5

Auf  die  Beobachtung  der  Vorschriften  des  §.  1235,  des
§.  1237  Satz  1  und  des  §.  1240  kann  nicht  vor  dem  Eintritte

der  Verkaufsberechtigung  verzichtet  werden.

1  1177,  II  A  1152,  II  1230,  III  1228.  M.  III,  828.  Prot.  III,  479,
VI,  381.  D.  158.  —  88  1229,  1284.

1.  §  1248.  Die  (formlose)  Vereinbarung  bindet  auch  die  Sondernachfolger.


2.  4.  Gr.  48  111.  Voraussetzungen  (§  12282)  stehen  hier  nicht
in  Frage.  3.  §  12422.  4.  8  1071  u.  A.  8  1255.

5.  Für  Pfandrechte  an  „Rechten“  §  1275

bb)  ohne  Vereinbarung  §.  1246.

Entspricht  eine  von  den  Vorschriften  der  §§.  12351  bis
1240  abweichende  Art  des  Pfandverkaufs  nach  billigem  Ermessen
den  Interessen  der  Betheiligten,  so  kann  jeder  von  ihnen  verlangen,
  daß  der  Verkauf  in  dieser  Art  erfolgt.

Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  entscheidet  das
Gericht.?

1  1178,  II  1153,  ##r  1281,  1II  1229.  M.  111,  829.  Prot.  III,  479.
D.  158.  —  BPOD.  38

1.  8  1234  muß  becbachtet  werden.

2.  d.  h.  das  Amtsgericht  der  Aufbewahrung  im  Wege  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  (FGW.  8  166),  aber  nur  über  die  Art,  nicht  über
das  Recht  zum  Pfandverkauf,  Z.  KG.  243.  Kosten  trägt,  wenn  nicht
den  Gegner  ein  Verschulden  trifft,  der  Antragsteller,  #  Bay.  5  515.—
§  1052  A.  4.  —  Für  Pfandrechte  an  „Rechten“  §  1273  A.  1.

k)  Behandlung  des  Erlöses  §.  1247.
Soweit  der  Erlös  aus  dem  Pfande!  dem  Pfandgläubiger
zu  seiner  Befriedigung  gebührt?,  gilt  die  Forderung  als  von