800 Drittes Buch. Sachenrecht.
1. sei es, daß es nicht rechtswirksam begründet (88 1205 bis 1207)
oder erloschen (§ 1223 A. 2) oder auf eine andere Person übergegangen
ist (8 4259. 2. § 12431 und SGB. 8 3718.
E. R. 61 333. Es muß also in der äußeren Form den gesetzlichen
n genügt sein. — HB. 8 366.
1) Abweichende Art d. Verkaufs
) aa) oer eepde Mer §. 1245.
Der Eigenthümer: und der Pfandgläubiger können eine
von den Vorschriften der §§. 1234 bis 1240 abweichende Arts
des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an dem
Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt s, so
ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung
ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt;
sie ist unwiderruflich. 5
Auf die Beobachtung der Vorschriften des §. 1235, des
§. 1237 Satz 1 und des §. 1240 kann nicht vor dem Eintritte
der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.
1 1177, II A 1152, II 1230, III 1228. M. III, 828. Prot. III, 479,
VI, 381. D. 158. — 88 1229, 1284.
1. § 1248. Die (formlose) Vereinbarung bindet auch die Sondernachfolger.
2. 4. Gr. 48 111. Voraussetzungen (§ 12282) stehen hier nicht
in Frage. 3. § 12422. 4. 8 1071 u. A. 8 1255.
5. Für Pfandrechte an „Rechten“ § 1275
bb) ohne Vereinbarung §. 1246.
Entspricht eine von den Vorschriften der §§. 12351 bis
1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen
den Interessen der Betheiligten, so kann jeder von ihnen verlangen,
daß der Verkauf in dieser Art erfolgt.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet das
Gericht.?
1 1178, II 1153, ##r 1281, 1II 1229. M. 111, 829. Prot. III, 479.
D. 158. — BPOD. 38
1. 8 1234 muß becbachtet werden.
2. d. h. das Amtsgericht der Aufbewahrung im Wege der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FGW. 8 166), aber nur über die Art, nicht über
das Recht zum Pfandverkauf, Z. KG. 243. Kosten trägt, wenn nicht
den Gegner ein Verschulden trifft, der Antragsteller, # Bay. 5 515.—
§ 1052 A. 4. — Für Pfandrechte an „Rechten“ § 1273 A. 1.
k) Behandlung des Erlöses §. 1247.
Soweit der Erlös aus dem Pfande! dem Pfandgläubiger
zu seiner Befriedigung gebührt?, gilt die Forderung als von