L. Abschnitt. 1. Tit.: Pfandrecht an beweglichen Sachen. 803
b) mit der Rückgabe §. 1253.
Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das
Pfand dem Verpfänder oder dem Eigenthümer zurückgiebt. Der
Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.
Ist das Pfand im Besitze des Verpfänders oder des
Eigenthümers, so wird vermuthet", daß das Pfand ihm von
dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese Vermuthung
gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten
befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts
von dem Verpfänder oder dem Eigenthümer erlangt hat.
1 1191, IIa 1160, IID 1288, III 1286. M. III, 839. Prot. III, 487.—
9 1278.
1. gleichviel, ob er dazu, z. B. nach Maßgabe des Pfandvertrages
oder gemäß 88 1217, 1218 verpllichtet wird oder nicht. Rückgabe muß
aber mit seinem Willen erfolgt sein, sonst Rückgabe schon aus § 861,
R. 57 375. Auch mußte er wissen, daß sie an den Verpfänder oder
igentümer erfolgte. — 88 560 mit 561 Satz 2, 704. — Der Rückgabe
1 bei. Gattungssachen die Erlaubnis zur beliebigen Ersetzung gleich.
’l Die Bestimmung ist also zwin end und unabhängig von Vericht
(§ 1255), E. R. 57 325. Gleich seht bewilligte Entfernung der
ginnntseneiden E. R. 57 325
3. im unmittelbaren oder mittelbaren Besitze (§ 868 M. 6).
4. 3P#O. 8§ 292.
Wa0 infolge einer Einrede 8§. 1254.
Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche
die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen
wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen.
Das gleiche Recht hat der Eigenthümer.
1 11923, LI# 1161, 1IID 1239, III 1287. M. III, 841. Prot. III, 490.
— 3 1169.
1. 8 1169 A. 1.
2. . JW. 08. Das gleiche Recht hat er, wenn das Pfandrecht
in irgendeiner Weise erlischt. — Iüen
3. Für Schiffe § 1266, für Pfandrechte an „Rechten“ 8 1278 N. 2.
d) durch Aufhebung §. 1255.
Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt
die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder
oder dem Eigenthümer, daß er das Pfandrecht aufgebe.7
Ist das Pfandrecht mit dem Rechte eines Dritten belastet?,
so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung
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