Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

L.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.  803

b)  mit  der  Rückgabe  §.  1253.

Das  Pfandrecht  erlischt,  wenn  der  Pfandgläubiger  das
Pfand  dem  Verpfänder  oder  dem  Eigenthümer  zurückgiebt.  Der
Vorbehalt  der  Fortdauer  des  Pfandrechts  ist  unwirksam.

Ist  das  Pfand  im  Besitze  des  Verpfänders  oder  des
Eigenthümers,  so  wird  vermuthet",  daß  das  Pfand  ihm  von
dem  Pfandgläubiger  zurückgegeben  worden  sei.  Diese  Vermuthung
gilt  auch  dann,  wenn  sich  das  Pfand  im  Besitz  eines  Dritten
befindet,  der  den  Besitz  nach  der  Entstehung  des  Pfandrechts

von  dem  Verpfänder  oder  dem  Eigenthümer  erlangt  hat.

1  1191,  IIa  1160,  IID  1288,  III  1286.  M.  III,  839.  Prot.  III,  487.—
9  1278.

1.  gleichviel,  ob  er  dazu,  z.  B.  nach  Maßgabe  des  Pfandvertrages
oder  gemäß  88  1217,  1218  verpllichtet  wird  oder  nicht.  Rückgabe  muß
aber  mit  seinem  Willen  erfolgt  sein,  sonst  Rückgabe  schon  aus  §  861,
R.  57  375.  Auch  mußte  er  wissen,  daß  sie  an  den  Verpfänder  oder

igentümer  erfolgte.  —  88  560  mit  561  Satz  2,  704.  —  Der  Rückgabe
1  bei.  Gattungssachen  die  Erlaubnis  zur  beliebigen  Ersetzung  gleich.

’l  Die  Bestimmung  ist  also  zwin  end  und  unabhängig  von  Vericht
  (§  1255),  E.  R.  57  325.  Gleich  seht  bewilligte  Entfernung  der
ginnntseneiden  E.  R.  57  325

3.  im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Besitze  (§  868  M.  6).

4.  3P#O.  8§  292.

Wa0  infolge  einer  Einrede  8§.  1254.

Steht  dem  Pfandrecht  eine  Einrede  entgegen,  durch  welche
die  Geltendmachung  des  Pfandrechts  dauernd  ausgeschlossen
wird,  so  kann  der  Verpfänder  die  Rückgabe  des  Pfandes  verlangen.
  Das  gleiche  Recht  hat  der  Eigenthümer.

1  11923,  LI#  1161,  1IID  1239,  III  1287.  M.  III,  841.  Prot.  III,  490.
—  3  1169.

1.  8  1169  A.  1.
2.  .  JW.  08.  Das  gleiche  Recht  hat  er,  wenn  das  Pfandrecht
in  irgendeiner  Weise  erlischt.  —  Iüen
3.  Für  Schiffe  §  1266,  für  Pfandrechte  an  „Rechten“  8  1278  N.  2.

d)  durch  Aufhebung  §.  1255.

Zur  Aufhebung  des  Pfandrechts  durch  Rechtsgeschäft  genügt
die  Erklärung  des  Pfandgläubigers  gegenüber  dem  Verpfänder
oder  dem  Eigenthümer,  daß  er  das  Pfandrecht  aufgebe.7

Ist  das  Pfandrecht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet?,
so  ist  die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.  Die  Zustimmung

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