I. Abschn.: Bürgerl. Ehe. 3. Tit.: Nichtigkeit u. Anfechtbarkeit d. Ehe. 845
3. Zuständigkeit FMG. 88 35, 45. Mangel der Genehmigung 81831;
das VG. soll vorher auch ohne Antrag Verwandte oder Verschwägerte
anhören §8 18471, 1897. Vgl. ferner ZBPO. 8 612.
4. 8 104. Z. B. aus Rücksicht auf den anderen Gatten, etwa bei
dauernder Geisteskrankheit des Vertretenen.
5. nicht der Gatte selbst; dieser ist insoweit auch nicht prozeßfähig;
dausnahme von Abs. 1, vgl. 38. § 6121, Genehmigung des VG. für
den gesetzl. Vertreter nicht erforderlich.
2. Anfechtung ansgeschlossen.
5 ulechunng an geschlafsen. §. 1337.
Die Anfechtung der Ehe ist in den Fällen des §. 1331
ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Vertreter t die Ehe genehmigt?
oder der anfechtungsberechtigte Ehegatte s, nachdem er unbeschränkt
geschäftsfähig geworden ist, die Ehe bestätigt.“ Ist der gesetzliche
Vertreter ein Vormund, so kann die Genehmigung, wenn
sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Ehegatten? durch
das Vormundschaftsgericht ersetzt' werden; das Vormundschaftsgericht
hat die Genehmigung zu ersetzen, wenn die Aufrechterhaltung
der Ehe im Interesse des Ehegatten liegt.
In den Fällen der §§. 1332 bis 1335 ist die Anfechtung
ausgeschlossen, wenn der anfechtungsberechtigte Ehegatte nach der
Entdeckung des Irrthums oder der Täuschung oder nach dem
Aufhören der Zwangslage die Ehe bestätigt.5
Die Vorschriften des §. 1336 Abs. 1 gelten auch für die
Bestätigung.
1 1268-:, II a 1244, 1246 , 1I b 1322, 111 1320. M. IV, 90. Prot. IV,
82 bis 84, VI, 270.
1. 8 1304 M. 3.
2. 8 1081, §8 184, an keine Form gebunden.
3. nicht vorher dessen gesetzl. Vertreter s. Abs. 3.
4. Einseitige Willenserklärung, formlos, auch stillschweigend. Vgl.
1442. Verzicht auf Geltendmachung der Anfechtung, setzt Kenntnis des
nfechtungsrechts voraus, oder, wie das RG. sagt, doch daß der Bestätigende
von der Vorstellung aus handelt, es könne ihm möglicherweise
ein Recht zustehen, dessen er sich für den Fall seines Bestehens begibt.
E. JW. 09 ½. Verzeihung im Sinne des § 1570 bei Anfechtungsklage
ausgeschlossen . 10½.
5. s. § 113 A. 6. Die Zustimmung von Vater oder Mutter kann
nicht ersetzt werden; anders, wenn der Elternteil Vormund seines Kindes
ist (6 1845). Vgl. § 1314 A. 4.
6. der die Genehmigung bedarf; die Einwilligung des Vormundes
zu dem Antrag ist nicht erforderlich.
7. s. § 1304 A. 4 bis 8. Zuständigkeit u. Verfahren § 1304
A. 7. Anhörung der Verwandten §8 1847.