Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I.  Abschn.:  Bürgerl.  Ehe.  3.  Tit.:  Nichtigkeit  u.  Anfechtbarkeit  d.  Ehe.  845

3.  Zuständigkeit  FMG.  88  35,  45.  Mangel  der  Genehmigung  81831;
das  VG.  soll  vorher  auch  ohne  Antrag  Verwandte  oder  Verschwägerte
anhören  §8  18471,  1897.  Vgl.  ferner  ZBPO.  8  612.

4.  8  104.  Z.  B.  aus  Rücksicht  auf  den  anderen  Gatten,  etwa  bei
dauernder  Geisteskrankheit  des  Vertretenen.

5.  nicht  der  Gatte  selbst;  dieser  ist  insoweit  auch  nicht  prozeßfähig;
dausnahme  von  Abs.  1,  vgl.  38.  §  6121,  Genehmigung  des  VG.  für
den  gesetzl.  Vertreter  nicht  erforderlich.

2.  Anfechtung  ansgeschlossen.
5  ulechunng  an  geschlafsen.  §.  1337.

Die  Anfechtung  der  Ehe  ist  in  den  Fällen  des  §.  1331
ausgeschlossen,  wenn  der  gesetzliche  Vertreter  t  die  Ehe  genehmigt?
oder  der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte  s,  nachdem  er  unbeschränkt
geschäftsfähig  geworden  ist,  die  Ehe  bestätigt.“  Ist  der  gesetzliche
  Vertreter  ein  Vormund,  so  kann  die  Genehmigung,  wenn
sie  von  ihm  verweigert  wird,  auf  Antrag  des  Ehegatten?  durch
das  Vormundschaftsgericht  ersetzt'  werden;  das  Vormundschaftsgericht
  hat  die  Genehmigung  zu  ersetzen,  wenn  die  Aufrechterhaltung
  der  Ehe  im  Interesse  des  Ehegatten  liegt.

In  den  Fällen  der  §§.  1332  bis  1335  ist  die  Anfechtung
ausgeschlossen,  wenn  der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte  nach  der
Entdeckung  des  Irrthums  oder  der  Täuschung  oder  nach  dem
Aufhören  der  Zwangslage  die  Ehe  bestätigt.5

Die  Vorschriften  des  §.  1336  Abs.  1  gelten  auch  für  die
Bestätigung.

1  1268-:,  II  a  1244,  1246  ,  1I  b  1322,  111  1320.  M.  IV,  90.  Prot.  IV,
82  bis  84,  VI,  270.

1.  8  1304  M.  3.

2.  8  1081,  §8  184,  an  keine  Form  gebunden.

3.  nicht  vorher  dessen  gesetzl.  Vertreter  s.  Abs.  3.

4.  Einseitige  Willenserklärung,  formlos,  auch  stillschweigend.  Vgl.
1442.  Verzicht  auf  Geltendmachung  der  Anfechtung,  setzt  Kenntnis  des
nfechtungsrechts  voraus,  oder,  wie  das  RG.  sagt,  doch  daß  der  Bestätigende

  von  der  Vorstellung  aus  handelt,  es  könne  ihm  möglicherweise
ein  Recht  zustehen,  dessen  er  sich  für  den  Fall  seines  Bestehens  begibt.
E.  JW.  09  ½.  Verzeihung  im  Sinne  des  §  1570  bei  Anfechtungsklage
ausgeschlossen  .  10½.

5.  s.  §  113  A.  6.  Die  Zustimmung  von  Vater  oder  Mutter  kann
nicht  ersetzt  werden;  anders,  wenn  der  Elternteil  Vormund  seines  Kindes
ist  (6  1845).  Vgl.  §  1314  A.  4.

6.  der  die  Genehmigung  bedarf;  die  Einwilligung  des  Vormundes
zu  dem  Antrag  ist  nicht  erforderlich.

7.  s.  §  1304  A.  4  bis  8.  Zuständigkeit  u.  Verfahren  §  1304
A.  7.  Anhörung  der  Verwandten  §8  1847.