Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

2,  Abfchnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bunbdesftante.  8  19.  57

Behörde  fanır  fich  mit  dem  Kntlaffungsantrag  exft  befaffen,  wenn  die
Genehmigung  des  Vormundfchaftsgerichtes  vorliegt.  Das  Bormundichaftsgericht
  Hat  bei  feiner  Entjcheidung  nicht  nur  Die  privaten  nterefjen
  des  Miündels,  fondern  auch  die  öffentlichen  Interejfen  Des  Stantes
und  des  Meiches  zu  würdigen  (Befanntmadhung  des  bayer.  Jırltize
minifteriums3  vom  12,  Mpril  1916,  FZujtizMB.  ©.  22;  fiehe  auch
ZENPFL.  1918  ©.  288).

8.  Ter  Staatsanwaltichaft  jteht  das  Beichwerdereht  nit  nur
dann  zu,  wenn  das  VBormundfchaftsgericht  die  Genehmigung  zur  Stel»
lung  des  Entlafjungsgejuches  erteilt,  fondern  auch,  wenn  es  Dieje  Genehmigung
  verfagt,  twern  auch  die  Mitwirfung  der  Staatsanwaltichaft
in  erfter  Linie  deshalb  jejtgefegt  wurde,  um  eine  Schädigung  der  öffent
Licherechtlichen  Antereffen  des  Miündels  durch  Genehmigung  der  Entja)-fung
  bintanzuhalten.  |

9.  Nußer  der  Staatsanwaltichaft  hat  ein  Befchwerberedyt  der  Qormund
  oder  der  gejeßliche  Vertreter,  der  den  Antrag  auf  Entlajjung
jtellt,  und  der  Entmündigte  und  der  Minderjährige  nad)  $  59  56.
Der  Mündel,  der  das  14.  Lebensjahr  vollendet  hat,  joll  auch  über  den
Antrag  .  gehört  werden  (8  1827  BG%B.).

10.  Zuftändig  ift  die  Staatsanmwaltichaft  au  dem  Landgerichte,  ın
beifen  Bezirk  das  zuftändige  VBormundfchaftsgericht  gelegen  ilt.

11.  Wegen  Korm  und  Frift  der  Bejchwerde  |.  $  21  808.

12.  Die  weitere  Befchiwerde.  geht  in  Bayern  an  das  VOberjte  Yandesgericht
  (Art.  42  Abf.3  bayer.  AG.CBG.),  in  ben  übrigen  Bundesftaaten
an  das  dem  Landgerichte  übergeordnete  Oberlandesgeridt.

13.  Auf  die  Anfrage,  welche  Bedeutung  dem  Worte  „unbejchränft”
zufomme,  ob  insbefondere  dad  Wort  in  vehiliher  oder  in  zeit>-licher
  Beziehung  zu  verftehen  fei,  gab  der  NRegierungspertreter  in  der
Neichstagstommiffion  folgende  Erflärung  ab:

„Die  Borfhrift  muß  im  HZujfammenhange  mit  den  eitichlägigen
  Borfchriften  des  Gejeßes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtbarfeit  gelefen  werden;  danad  ijt  die  Be
ichwerde  an  Feine  Frift  gebunden;  denn  unter  die  Fälle  der  jofortigen
  Bejchiwerde,  die  im  $  60  de3  Gef.  aufgezählt  find,  ift  Die
Befchmerde  gegen  eine  Berfügung  über  die  Staatsangehörigleit
des  Minderjährigen  nicht  einzubeziehen.  Cine  jolde  Berfügung
it  nit  nur  im  $S  14a  des  bisher  geltenden  G@ejeßes,  jondern
auh  im  S  1827  BGB.  vorgejehen;  jie  hätte  aljo  im  $  60  erwähnt
werden  müjjen.

„Rad  $  2I  Abi.  3  FSB.  ift  Hienad)  auch  das  gegen  die  Ente
iheidung  de3  Bejchwerdegericht3  zuläffige  Necht3mittel  nicht  eine
jofortige,  fondern  eine  zeitlich  unbejhräntte  Befchiwerbe.

„Sadhlic  Dagegen  würde  gemäß  8  27  des  Gef.  die  weitere
Beichwerde  auf  den  Fall  bejchränft  jein,  daß  die  Entjcheidung  des
Beichwerdegerichted  auf  einer  Verlegung  des  Gejeßes  beruhe.  Tiefe
Beihränfung  will  da3  Gefeb  für  die  Beichwerde  gegen  Entjcheidungen
  über  die  Staat3angehörigfeit  des  Minderjährigen  auf
heben,  mweil  bei  ihnen  auch  in  der  dritten  Snftanz  nidht  jomwohl
rechtliche  al3  tatjächlihe  Erwägungen  ausfchlaggebend  fein  mülfen.
Hieraus  folgt,  daB  die  meitere  Bejchwerde  fowohl  zeitlich  wie
Tfahlih  unbefhräntft  ijt.”