II. Abschn.: Sachen. 53
2. E. JW. 05 587, R. 55 282, 66 355 (Reserveteile), Bay. 5 370, 12 206.
Maschinen können aber auch Bestandteile sein, § 93 A. 2, § 94 A. 3 u. S.
3. z. B. Schankwirtschaftsinventar, 4. Sachs. 11865, Gr. 45 100;
auch wenn nur ein Teil des Gebäudes dem Betriebe dient, Z. R. 48 20,
Apothekeninventar, Wurstfabrik, Bureaueinrichtung Z. Bay. 12 806, Gr.
54 ½, JW. O9se.
4. im Gegensatz zu einem nicht zum selbständigen Betrieb be-
stimmten Grundstücke. §§ 1822 Nr. 4, 2049, 2312. 8 593 gegenüber
§98 591, 592. — 88 586 bis 589, 1048. M.Sch. 8 31 (Anwendg auf
ehngüter, allodisiziale Lehngüter u. Anerbengüter).
5. E. Gr. 41 1019.— Mastschweine bei Molkerei u. Mühle E. R.77 2/1.
6. Also nicht ohne weiteres künstlicher Dünger. Ob Dünger für
das Gut notwendig, gleichgültig. Anders ZP. 8 811 Nr. 4. — .
Sachs. 1 1106.
te und Nutzungen.
eih z. 90.
Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sachet und
die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache? ihrer Bestimmung
gemäß gewonnen wird.“
Früchte eines Rechtes sind die Erträge, welche das Recht
seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem
Rechte auf Gewinnung von Bodenbestandtheilen die gewonnenen
Bestandtheile.
Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein
Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.3
1 793, IIa 77k, IIb 9P5, III 95. M. III, 67. Prot. III, 23.
1. sog. unmittelbare Früchte (fructus naturales), gleichviel ob zur
Gewinnung menschliche Arbeit erforderlich (fructus industriales) oder
nicht. Tierjunge Erzeugnisse des Muttertieres, Bienenschwarm Erzeugnis
des Mutterstocks, Bäume und andere Pflanzen Erzeugnisse des Grund-
stücks (&E. Bay. 996). Pflanzenfrüchte Erzeugnisse der Pflanze. Vgl.
aber 9 911. — Hängende Früchte wesentliche Bestandteile der Sache
93 A. 2. Vgl. aber 3PO. 88 810, 824.
2. und ohne deren völlige Zerstörung. Sonst würde das aus dem
Masttiere seiner Bestimmung nach gewonnene Fleisch ebenfalls Frucht
des Masttieres sein.
3. z. B. nicht nur Dünger, Wolle, Milch, sondern auch zur Ver-
wertung bestimmte Bodenbestandteile, Wasser einer Mineralquelle, Eis
des Teiches, aber nicht der Schatz (88 984, 1040).
4. Auf Einhaltung der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirt-
schaft kommt es für den Fruchtbegriff nicht an. Vgl. aber §§ 581, 99),
1037, 1039, 2133, auch ZVG. 88 23 bis 25. 5. 8 90 A. 3 a. E.
6. Diese Erträge werden, soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen, den
natürlichen Früchten der Sache gleichgestellt, obwohl z. B. ein Bergwerk