Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

54 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
durch Entnahme der Mineralien schließlich völlig zerstört wird. 8 1037. 
JFr. JW. 09 151. 
7. sog. mittelbare Früchte (fructus eiviles), z. B. Darlehnszinsen, 
Mietszinsen (ZK. R. 67 30), Leibrenten (ZE. R. 67 210, 68 345). Der Lotterie- 
gewinn ist keine Frucht. 
8. Auf die Früchte beziehen sich die allgemeinen Regeln der §§ 101, 
102. Außerdem gehören sie zu den Nutzungen § 100. — 88§ 581, 585, 
743, 953 ff., 993, 10.38, 1039, 1123, 2020, 2037, 2133, 2184. Wegen 
des Gegensatzes der hängenden (f. pendentes), getrennten (separati), in 
Besitz genommenen (percepti) A. 2 sowie 88 953, 956 1. Über gezogene 
(percepti) und versäumte (percipiendi) Früchte § 987. 
b) Nutzungen 8. 100. 
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechtes! 
sowie die Vortheile, welche der Gebrauch? der Sache oder des 
Rechtes gewährt.3 
1 1 793, IIa 771, IID 96, III 96. M. III, 70. Prot. III, 24. 
999. 
2. z. B. der Genuß einer Wohnung, die Benutzung eines Platzes 
für gewerbliche Zwecke, der Gebrauch von Möbeln, Kleidungsstücken, 
Tieren. Gegensatz der Verbrauch. Vgl. aber § 922. Eine Nutzung 
gewährt auch 8 910, nicht aber § 984 (§ 1040). 
3. Anwendungen des Begriffs z. B. in §§ 292, 302, 346, 347, 
379, 446, 487, 745, 818, 987 ff., 1030, 1213, 1383, 1525, 1652, 16561. 
1813, 2020, 2023, 2184, 2379. 
TMc) Fruchtverteilung S. 101. 
Ist Jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines 
Rechtes: bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten 
Zeit an zu beziehen , so gebühren ihm, sofern nicht ein Anderes 
bestimmt ists: . 
1. die im §. 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Be- 
standtheile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechtes zu 
beziehen hat", insoweit, als sie während der Dauer der 
Berechtigung von der Sache getrennt werden?; 
2. andere Früchte" insoweit, als sie während der Dauer der 
Berechtigung fällig werden?!; bestehen jedoch die Früchte 
in der Vergütung für die Ueberlassung des Gebrauchs 
oder des Fruchtgenusses, in Zinsen 3, Gewinnantheilen oder 
anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt 
dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung ent- 
sprechender Theil. 
1 794:, IIa vm, IIpD 97, 111 97. M. III, 71. Prot. III, 24.
	        
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